Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll34. Sitzung, 4. Juli 2018 / Seite 183

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ge aufgeworfen, inwieweit die Erlassung einer Europäischen Ermittlungsanordnung vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger beantragt werden kann (vgl. Art. 1 Abs. 3 RL EEA):

Weder im Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, noch im Allge­mei­nen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist die Stellung von Beweisanträgen explizit geregelt. Die Möglichkeit der Parteien (bzw. ihrer Vertreter), im Ermittlungsverfahren Beweisanträge zu stellen, ist aber erkennbar vorausgesetzt (vgl. „Beweisanträge“ in § 43 Abs. 2 AVG und § 60 Abs. 2 VStG). Die Behörde hat diesen im Rahmen der geltenden Grundsätze der Amtswegigkeit, der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs entsprechend nachzukommen. In diesem Sinn sind schon die Erläuterungen zur RV (188, vgl. Besonderer Teil. S. 2, Pkt. 1) zu verstehen, wonach „die Möglichkeit der Stellung von Beweisanträgen im Verwaltungs­strafgesetz nicht vorgesehen“ ist.

Nachdem folglich Beweisanträge im Verwaltungsstrafverfahren schon nach geltender Rechtslage gestellt werden können, bedarf es keiner spezifischen Rechtsgrundlage nur zum Zweck der Erlassung einer Europäischen Ermittlungsanordnung.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Jarolim. – Bitte.


18.07.46

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Auch das ist wieder eines jener Vorhaben, die eigentlich völlig unnotwendigerweise in einer Art und Weise aufgesetzt worden sind, dass normalerweise nichts Gescheites dabei herauskommen kann, weil überhudelt, weil nicht wirklich durchdiskutiert – und das völlig unverständlicherweise! Erneut gab es auch da wieder eine Anweisung der Bundesregierung – und da des Herrn Bundeskanzlers Kurz –, etwas in einem Zeitraum umzusetzen, in dem das halt normalerweise nicht passiert. Das Justizministerium hat das versucht, hat auch wirklich in Diskussionen, auch noch gestern, glaube ich, mit der Stadt Wien, Verbesserungen geschaffen, wobei die Subsidiarität der Regelungen auf Bundesebene festgelegt wird, wo Landesrecht etwas anderes, Spezifisches vorsieht.

Ich halte das auch für sehr sinnvoll und möchte hier auch danken. Aber die Rah­menbedingungen, die von Bundeskanzler Kurz vorgegeben worden sind, sind schlicht und einfach nicht zu erfüllen. Daher stellt sich schon die Frage, inwieweit es wirklich notwendig ist, dass eine an sich informiert sein sollende – wir wissen ja, welches Studium er betreibt –, aber tatsächlich nicht informierte Person die Vorgaben geben kann, dass man hier solch ein Chaos zusammenbringt wie jetzt, wo dann immer ein anderer Minister mehr oder weniger sein Gesicht für das Chaos, das entstanden ist, herhalten soll.

Mir tut das jetzt wirklich leid, das sage ich auch. Mir tut es auch leid für das Haus, weil ich weiß, dass hier großes Interesse daran besteht, das sachlich zu bearbeiten, aber es geht halt nicht, meine Damen und Herren. Und wenn man berücksichtigt, dass jetzt eine Norm vorgesehen ist, wonach sich erst bei Strafsätzen ab 50 000 Euro – es ist ja heute schon mehrfach angesprochen worden – das Regime des notwendigen Nach­weises des Verschuldens plötzlich dahin gehend ändert, dass derjenige, der dieses Delikt begangen hat, sagen kann: Ich bin unschuldig, weist mir das nach!, aber bei allen anderen, die unter 50 000 Euro sind, automatisch einmal die Verschuldens­vermu-


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