erheblichkeit, ob man vorher beraten wurde und erst im Wiederholungsfalle oder im schon sehr genau erläuterten Falle in einem Strafverfahren ist.
Da wir durchaus daran interessiert sind, eine ernsthafte Diskussion zu führen, auch dann, wenn es nicht um eine Zweidrittelmehrheit geht, hat es gestern noch ein Treffen mit der Stadt Wien gegeben, um noch die letzten Sorgen und Nöte auszuräumen. Vielleicht ist Ihnen das noch nicht zugegangen, werte Kollegen von der Sozialdemokratie! Vielleicht wollen Sie auch noch kurz – wir haben, glaube ich, noch zwei Redner bis zur Abstimmung – mit Frau Stadträtin Sima Rücksprache halten.
In diesem Zusammenhang darf ich folgenden Abänderungsantrag einbringen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Gerstl, Mag. Stefan, Kolleginnen und Kollegen
zum Ausschussbericht 227 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geändert werden (193 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
„Der dem oben bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzestext wird wie folgt geändert:
In Art. 3 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) Z 14 wird in § 33a Abs. 1 nach der Wortfolge ‚so hat ihn die Behörde‘ die Wortfolge ‚ , soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen,‘ eingefügt.“
*****
Also ich denke, hier sollte jetzt kein Hindernis mehr dafür bestehen, dass auch die Sozialdemokratie zustimmen kann. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ.)
18.16
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Gerstl, Mag. Stefan
Kolleginnen und Kollegen
zum Ausschussbericht 227 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geändert werden (193 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der dem oben bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzestext wird wie folgt geändert:
In Art. 3 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) Z 14 wird in § 33a Abs. 1 nach der Wortfolge „so hat ihn die Behörde“ die Wortfolge „ , soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen,“ eingefügt.
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