Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll34. Sitzung, 4. Juli 2018 / Seite 186

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Begründung

Zu Art. 3 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) Z 14 (§ 33a):

Mit dem vorgeschlagenen § 33a soll der Grundsatz „Beraten vor strafen“ eingeführt werden. In den Medien wurde dazu die Auffassung vertreten, dass die unbedingte Ein­führung dieses Grundsatzes eine Zunahme an Verwaltungsstraftaten bewirke. Diesen Befürchtungen soll entgegengetreten werden, indem in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen werden kann, dass der Grundsatz „Beraten vor strafen“ in bestimmten Angelegenheiten nicht zur Anwendung gelangen soll. Eine entsprechende Anordnung in den Verwaltungsvorschriften unterliegt nicht den besonderen Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 B-VG.

Anwendungsfall des Grundsatzes „Beraten vor strafen“ kann etwa ein Fall sein, in dem eine Person es unterlässt, rechtzeitig eine Meldung zu erstatten. Kommt der Beschul­digte der Aufforderung der Behörde, binnen angemessener Frist die Meldung zu erstat­ten, nach, soll er nicht bestraft werden.

Voraussetzung der Anwendung des Grundsatzes ist, dass das Verschulden des Be­schuldigten gering ist. Handelt der Beschuldigte vorsätzlich, wird es – von Ausnahme­fällen abgesehen – nicht zu einer Beratung kommen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Dies wird etwa bei illegalem Glücksspiel (dessen Betreiben wohl nicht gering verschuldet sein wird) nicht der Fall sein.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht somit mit in Verhandlung.

Ich darf dem Herrn Bundesminister das Wort erteilen. – Bitte.


18.16.21

Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Dr. Josef Moser: Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hohes Haus! Es ist schon mehrmals in der Debatte angesprochen worden, dass gerade dieses Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsstrafgesetz doch eine Entkrimi­nali­sie­rung bringt, auch im Bereich der Verschuldensvermutung; das wurde vom Abge­ordneten Noll angesprochen. Wieso bringt das in dem Fall mehr Rechtsstaatlichkeit? – Weil in Zukunft, wie gesagt, die Verschuldensvermutung bei 50 000 Euro eben nicht gilt, wobei ich dabei ausführen müsste, weil auch die Frage seitens des Herrn Abge­ordneten Jarolim gekommen ist, warum gerade 50 000 Euro: Es ist in eine Richtung gegangen, dass ich dafür eingetreten bin, dass mehr Rechtsstaatlichkeit auch im Verwaltungsstrafrecht geschaffen wird, und man danach getrachtet hat, einen ersten Schritt in Richtung Unschuldsvermutung zu setzen.

Der Grund, warum 50 000 Euro gewählt worden sind, hat mehrere Anknüpfungs­punkte. Der erste Anknüpfungspunkt ist die Exekutionsordnung, wo beispielsweise ein verein­fach­tes Bewilligungsverfahren bis 50 000 Euro durchgeführt werden kann; weiters das Kapitalabfluss-Meldegesetz, wo Kapitalabflüsse über 50 000 Euro meldepflichtig sind; das Schenkungsmeldegesetz, das Finanzstrafgesetz, wodurch bei 50 000 Euro die ge­richtliche Zuständigkeit begründet wird. Es war gleichzeitig auch im alten Strafrecht so, wo sehr viele Vermögenstatbestände beim Betrag von 50 000 Euro angeknüpft haben.

 


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