Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung, 5. Juli 2018 / Seite 141

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Jenewein, Amon, MA

und weiterer Abgeordneter

zum Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage (189 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das BFA-Einrichtungsgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Staatsbür­gerschaftsgesetz 1985, das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Gedenkstättengesetz, das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013, das Zivildienstgesetz 1986 und das Sicherheits­polizeigesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 – FrÄG 2018) (207 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 (NAG) Z 25 wird in § 64 Abs. 7 der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 Z 21)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 Z 22)“ ersetzt.

2. In Art. 4 (BFA-VG) wird nach Z 14 folgende Z 14a eingefügt:

„14a. In § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „zum Zwecke der Sicherstellung von Beweis­mitteln “ durch die Wortfolge „zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln und Bargeld“ ersetzt.“

3. In Art 7 (StbG) lautet die Z 5:

„5. In § 21 Abs. 2 wird jeweils das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „voll handlungsfähig“ ersetzt.“

Begründung

Zu Z 1 und 2 (Art. 1 (NAG) Z 25 und Art. 4 (BFA-VG) Z 14a)

Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 3 (Art. 7 (StbG) Z 5)

Die vorgeschlagene Änderung ist erforderlich, da das Abstellen allein auf die Volljährig­keit im derzeitigen Wortlaut der Regierungsvorlage die Bedeutung der geltenden Be­stimmungen nicht hinreichend abbildet. Um den Sinn der Bestimmung unverändert zu lassen und nur entsprechende terminologische Anpassungen an das 2. Erwachsenen­schutzgesetz (2. ErwSchG), BGBl. I Nr. 59/2017, vorzunehmen, ist es erforderlich, im gegenständlichen Zusammenhang den Begriff der „vollen Handlungsfähigkeit“ zu ver­wenden. Diese setzt sowohl Volljährigkeit als auch Entscheidungsfähigkeit einer Per­son voraus. Würde nur auf die Volljährigkeit, also nur auf die Vollendung des 18. Le­bensjahres abgestellt, ohne auf die Entscheidungsfähigkeit des Fremden Bedacht zu nehmen, könnte dies beispielsweise dazu führen, dass ein geistig schwer beeinträch­tigter und somit nicht voll handlungsfähiger Fremder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verpflichtet wäre, ein Gelöbnis entsprechend dem § 21 Abs. 2 abzulegen, obwohl er aufgrund seiner Beeinträchtigung dazu nicht in der Lage wäre. § 21 Abs. 2 bildet auch den Fall ab, dass einem Fremden die österreichische Staatsbürgerschaft ohne Vorbehalt des vorhergehenden Ausscheidens aus dem Verband seines bisherigen Hei­matstaates (§ 20 Abs. 2) verliehen wird und dessen Volljährigkeit daher noch nach dem Recht des (bisherigen) Heimatstaates beurteilt wird. Würde in der gegenständli-


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