Abänderungsantrag
der Abgeordneten Jenewein, Amon, MA
und weiterer Abgeordneter
zum Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage (189 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das BFA-Einrichtungsgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Gedenkstättengesetz, das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013, das Zivildienstgesetz 1986 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 – FrÄG 2018) (207 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 (NAG) Z 25 wird in § 64 Abs. 7 der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 Z 21)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 Z 22)“ ersetzt.
2. In Art. 4 (BFA-VG) wird nach Z 14 folgende Z 14a eingefügt:
„14a. In § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln “ durch die Wortfolge „zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln und Bargeld“ ersetzt.“
3. In Art 7 (StbG) lautet die Z 5:
„5. In § 21 Abs. 2 wird jeweils das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „voll handlungsfähig“ ersetzt.“
Begründung
Zu Z 1 und 2 (Art. 1 (NAG) Z 25 und Art. 4 (BFA-VG) Z 14a)
Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.
Zu Z 3 (Art. 7 (StbG) Z 5)
Die vorgeschlagene Änderung ist erforderlich, da das Abstellen allein auf die Volljährigkeit im derzeitigen Wortlaut der Regierungsvorlage die Bedeutung der geltenden Bestimmungen nicht hinreichend abbildet. Um den Sinn der Bestimmung unverändert zu lassen und nur entsprechende terminologische Anpassungen an das 2. Erwachsenenschutzgesetz (2. ErwSchG), BGBl. I Nr. 59/2017, vorzunehmen, ist es erforderlich, im gegenständlichen Zusammenhang den Begriff der „vollen Handlungsfähigkeit“ zu verwenden. Diese setzt sowohl Volljährigkeit als auch Entscheidungsfähigkeit einer Person voraus. Würde nur auf die Volljährigkeit, also nur auf die Vollendung des 18. Lebensjahres abgestellt, ohne auf die Entscheidungsfähigkeit des Fremden Bedacht zu nehmen, könnte dies beispielsweise dazu führen, dass ein geistig schwer beeinträchtigter und somit nicht voll handlungsfähiger Fremder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verpflichtet wäre, ein Gelöbnis entsprechend dem § 21 Abs. 2 abzulegen, obwohl er aufgrund seiner Beeinträchtigung dazu nicht in der Lage wäre. § 21 Abs. 2 bildet auch den Fall ab, dass einem Fremden die österreichische Staatsbürgerschaft ohne Vorbehalt des vorhergehenden Ausscheidens aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates (§ 20 Abs. 2) verliehen wird und dessen Volljährigkeit daher noch nach dem Recht des (bisherigen) Heimatstaates beurteilt wird. Würde in der gegenständli-
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