nutzen jetzt diese Änderung, um eben andere Rechtsbereiche anzupassen. Zum einen gab es ein VfGH-Urteil bezüglich des Anfalls von Hinterbliebenenleistungen, die alte Regelung ist mit 30.6.2018 aufgehoben worden. Wir nehmen jetzt die Gelegenheit wahr, um das im ASVG neu zu regeln, deswegen haben wir den Abänderungsantrag im Ausschuss eingebracht.
Außerdem geht es noch um die Säumniszuschläge. Ich finde trotzdem, lieber Beppo Muchitsch und auch Kollegin Holzinger-Vogtenhuber, dass Säumniszuschläge eben keine Strafen sind. Säumniszuschläge sind eine Abgeltung für einen erhöhten zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Wir haben uns darauf verständigt, dass wir die eine Ziffer, in der es um die Anmeldung geht, von der Deckelung ausnehmen, die wir seinerzeit mit dem Budgetbegleitgesetz beschlossen haben. Diese Änderung nehmen wir jetzt vor.
Nichtsdestotrotz, lieber Kollege Muchitsch, du weißt ganz genau: Alles, was mit Strafen zu tun hat, bleibt natürlich vollkommen aufrecht. Es ist nie rechtmäßig, wenn Firmen ihre Mitarbeiter nicht oder falsch anmelden. Natürlich gilt weiterhin jede Strafbestimmung, zum Beispiel im Bereich des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, das bleibt ja unverändert. Die Säumniszuschläge sind eben eine pauschale Abgeltung für einen Verwaltungsaufwand.
Ich darf jetzt auch noch einen Abänderungsantrag einbringen, der etwas klarstellen soll, nämlich im Zusammenhang mit dem Rehabilitationsgeld und dem Stichtag bei den Pensionsversicherungsträgern.
Diesen Abänderungsantrag muss ich jetzt zur Gänze verlesen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 231 der Beilagen über die Regierungsvorlage 191 der Beilagen betreffend ein Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
Art. 10 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Die Z 1c erhält die Bezeichnung „1e“.
b) Vor der Z 1e werden folgende Z 1c und 1d eingefügt:
»1c. Im § 143a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) für die Dauer der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit)“ ersetzt.
1d. Den §§ 255b, 273b und 280b wird jeweils folgender Satz angefügt:
„§ 223 Abs. 2 gilt entsprechend.“«
c) In Z 2 wird in § 716 nach Abs.7 folgender Abs.8 angefügt:
„(8) Rückwirkend mit 1. Jänner 2014 treten die §§ 143a Abs. 1, 255b, 273b und 280b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.xx/2018 in Kraft.“
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