Ich bitte Sie also, diesen Abänderungsantrag, den Abänderungsantrag aus dem Ausschuss und natürlich auch die Regierungsvorlage anzunehmen. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)
18.36
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Dr. Dagmar Belakowitsch
und Kolleginnen und Kollegen
zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 231 der Beilagen über die Regierungsvorlage 191 der Beilagen betreffend ein Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
Art. 10 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Die Z 1c erhält die Bezeichnung „1e“.
b) Vor der Z 1e werden folgende Z 1c und 1d eingefügt:
»1c. Im § 143a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) für die Dauer der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit)“ ersetzt.
1d. Den §§ 255b, 273b und 280b wird jeweils folgender Satz angefügt:
„§ 223 Abs. 2 gilt entsprechend.“«
c) In Z 2 wird in § 716 nach Abs.7 folgender Abs.8 angefügt:
„(8) Rückwirkend mit 1. Jänner 2014 treten die §§ 143a Abs. 1, 255b, 273b und 280b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.xx/2018 in Kraft.“
Begründung
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll klargestellt werden, dass das Rehabilitationsgeld zu dem vom Pensionsversicherungsträger festgestellten Stichtag anfällt.
Zum Stichtag ist vom Pensionsversicherungsträger unter anderem festzustellen, ob vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt bzw. Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht. Auch für den Beginn des Leistungsanspruches (Leistungsanfall) sind die pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Daraus resultiert, dass für den Anfall des Rehabilitationsgeldes ebenfalls das Stichtagsprinzip heranzuziehen ist.
Da die §§ 143a, 255b, 273b und 280b ASVG (teilweise rückwirkend) mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten sind, sollen die entsprechende Änderungen ebenfalls rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.
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