Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung, 5. Juli 2018 / Seite 197

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Ich bitte Sie also, diesen Abänderungsantrag, den Abänderungsantrag aus dem Aus­schuss und natürlich auch die Regierungsvorlage anzunehmen. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

18.36

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Dr. Dagmar Belakowitsch

und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 231 der Beilagen über die Re­gierungsvorlage 191 der Beilagen betreffend ein Erwachsenenschutz-Anpassungsge­setz für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 10 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

a) Die Z 1c erhält die Bezeichnung „1e“.

b) Vor der Z 1e werden folgende Z 1c und 1d eingefügt:

»1c. Im § 143a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „ab Vorliegen der vorüberge­henden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) für die Dauer der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähig­keit)“ ersetzt.

1d. Den §§ 255b, 273b und 280b wird jeweils folgender Satz angefügt:

„§ 223 Abs. 2 gilt entsprechend.“«

c) In Z 2 wird in § 716 nach Abs.7 folgender Abs.8 angefügt:

„(8) Rückwirkend mit 1. Jänner 2014 treten die §§ 143a Abs. 1, 255b, 273b und 280b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.xx/2018 in Kraft.“

Begründung

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll klargestellt werden, dass das Rehabilita­tionsgeld zu dem vom Pensionsversicherungsträger festgestellten Stichtag anfällt.

Zum Stichtag ist vom Pensionsversicherungsträger unter anderem festzustellen, ob vo­rübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest sechs Mo­naten vorliegt bzw. Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht. Auch für den Beginn des Leistungsanspruches (Leistungsanfall) sind die pensionsversicherungsrechtlichen Be­stimmungen anzuwenden. Daraus resultiert, dass für den Anfall des Rehabilitationsgel­des ebenfalls das Stichtagsprinzip heranzuziehen ist.

Da die §§ 143a, 255b, 273b und 280b ASVG (teilweise rückwirkend) mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten sind, sollen die entsprechende Änderungen ebenfalls rückwir­kend mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

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