Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll45. Sitzung, 25. Oktober 2018 / Seite 106

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zum Bericht des Umweltausschusses über die Regierungsvorlage (270 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Immissionsschutzgesetz – Luft und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018) (279 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

1. In Artikel 1 Z 13 werden dem § 78c Abs. 2 folgende Sätze angefügt:

„Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 Z 1 haben keine aufschiebende Wir­kung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorgani­sa­tion die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnis­mäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Be­scheid, mit denen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschie­bende Wirkung.““

2. In Artikel 3 wird nach Z 9 folgende Z 9a angefügt:

„9a. Dem § 145 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Beschwerden gemäß Abs. 15 dritter oder vierter Satz haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorgani­sation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Aus­übung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unver­hältnismäßiger Nachteil für die Umwelt, insbesondere den Zustand der Gewässer verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit der die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.““

Begründung:

Aufgrund des sich aus der Rechtskraft eines Bescheides grundsätzlich ergebenden Vertrauens auf den Bestand des durch eine Genehmigung bzw. Bewilligung erteilten Rechts soll die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen werden. Auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation kann allerdings die aufschie­bende Wirkung von der Behörde bzw. vom Landesverwaltungsgericht zuerkannt wer­den. Damit kann den konkreten Verhältnissen einzelfallbezogen Rechnung getragen werden.

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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der soeben eingebrachte Antrag wurde ordnungs­gemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Bitte schön, Herr Abgeordneter Leichtfried.

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14.33.21

Abgeordneter Mag. Jörg Leichtfried (SPÖ) (zur Geschäftsbehandlung): Frau Präsi­dentin! Zur Geschäftsordnung: Ich muss mich jetzt korrigieren. Ich habe mich eingangs


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