Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung, 11. Dezember 2018 / Seite 177

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Ich bitte jene Damen und Herren, die sich hiefür aussprechen, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist mit Mehrheit so angenommen.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Ich bitte auch in dritter Lesung um ein Zeichen der Zustimmung von jenen Abge­ord­neten, die dem zustimmen. – Das ist auch in dritter Lesung mit Mehrheit ange­nom­men.

Wir kommen zur Abstimmung über die dem Ausschussbericht 424 der Beilagen ange­schlossene Entschließung betreffend „Einsatz von Grenzkontrollassistenten“.

Ich bitte jene Damen und Herren, die sich hiefür aussprechen, um ein Zeichen. – Das ist mit Mehrheit so angenommen. (E 40)

20.06.22 9. Punkt

Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungs­vor­lage (380 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird (422 d.B.)

Präsidentin Doris Bures: Damit sind wir beim Tagesordnungspunkt 9 angelangt.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Werner Herbert. – Bitte.


20.06.50

Abgeordneter Werner Herbert (FPÖ): Frau Präsidentin! Frau Staatssekretärin! Ge­schätzte Kolleginnen und Kollegen! Wir sprechen hier vom Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird. Worum geht es dabei im Wesentlichen?

Es geht darum, die Attraktivität des Zivildienstes zu erhöhen, zu verbreitern, einerseits durch Verwaltungsvereinfachungen und andererseits durch Verbesserungen für die Zivildienstleistenden. Es geht darum, die Wünsche und Bedürfnisse der Trägerorgani­sationen, aber auch die Anliegen des behördlichen Vollzuges zu berücksichtigen und diesbezügliche Optimierungen vorzunehmen. Und es geht darum, die Mitwirkungs- und Steuerungsmöglichkeiten sowohl von Bundes- als auch von Länderseite her zu verbessern.

Es gibt zahlreiche gute und wichtige Verbesserungen in diesem Gesetz. Ich darf Ihnen einige zur Kenntnis bringen: Es sind dies die Einführung eines computerunterstützten Ausbildungsmoduls für Zivildienstleistende, aber auch für Vorgesetzte in Zivildienst­einrichtungen, samt einer dazugehörigen Zertifizierung; die Ergänzung der Voraus­set­zungen für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Zivildienst­einrich­tungen; verstärkte Mitwirkungsrechte durch den Bundesminister für Inneres sowie die Zivildienstserviceagentur; die Möglichkeit des Landeshauptmannes, die ge­neh­migte maximale Platzanzahl amtswegig zu senken; die vorzeitige Entlassung von Zivildienst­leistenden bei Krankenstandsdauer von insgesamt 24 Kalendertagen – das war bisher in dieser Form nicht möglich, sondern nur, wenn eine durchgehende Abwe­senheit von 18 Tagen vorgelegen ist –; die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung des Zivil­dienst­leistenden bei Vorliegen einer Gesundheitsschädigung infolge des Zivil­dienstes, aber auch die Möglichkeit einer zweiten Beantragung des Erlöschens der Zivil­dienst­pflicht für zwölf Monate. Das ist dann relevant, wenn es darum geht, dass der Zivil­dienst­pflichtige gerne eine Berufswahl als Angehöriger eines Wachkörpers vor­nehmen möchte und diese Quasiverlängerung bisher nur durch Aufschub möglich war – so gesehen eine neue, verbesserte, verwaltungsrechtlich saubere Lösung.

 


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