Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung, 11. Dezember 2018 / Seite 206

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zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bundesimmobiliengesetz und das Finanzmarktstabilitätsgesetz geändert werden (367 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (426 d.B.).

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bundesimmobiliengesetz und das Finanzmarktstabilitätsgesetz geändert werden (367 d.B.), wird wie folgt geändert:

Art 1 § 4 Abs 3 lautet:

„Als Arbeitnehmervertreter werden von der Hauptversammlung die drei einen Monat vor der Hauptversammlung amtierenden Vorsitzenden des jeweiligen zentralen Beleg­schaftsvertretungsorgans der drei im vorangegangenen Jahresabschluss umsatzmäßig größten börsenotierten Unternehmen, gewichtet nach dem von der ÖBAG jeweils gehaltenen Anteil am Grundkapital gewählt, an denen die ÖBAG anders als über ihre Standort-Investitionen gemäß § 7 Abs. 5 direkt oder indirekt beteiligt ist. Handelt es sich jedoch um einen Konzern im Sinne des § 15 Aktiengesetz, so ist der Vorsitzende der Konzernvertretung zu wählen. Ist eine Konzernvertretung nicht errichtet, so ist jener Vorsitzende eines Arbeitnehmergremiums (Zentralbetriebsrat, Zentralausschuss, allenfalls Betriebsrat) zu wählen, der die höchste Anzahl an Arbeitnehmern (Tag der Wahl des Zentralbetriebsrates bzw. Zentralausschusses bzw. Betriebsrates) im Inland vertritt. Das betreffende Belegschaftsvertretungsorgan kann bis spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung auch einen anderen Vertreter nominieren, der von der Hauptversammlung zu wählen ist. In diesem Fall muss der Nominierte Mitglied des entsendenden Belegschaftsvertretungsorgans sein.“

Begründung:

Für den Fall, dass es sich bei dem in Frage kommenden Unternehmen um eine Holding handelt, wird mit diesem Abänderungsantrag folgendes klargestellt: In den Aufsichtsrat der ÖBAG wird der Vorsitzende jenes Belegschaftsvertretungsorgans gewählt, das die meisten Beschäftigten vertritt. Im Regelfall ist das der Vorsitzende der Konzernvertretung. Ist eine solche nicht eingerichtet, ist es direkt der Vorsitzende jenes Arbeitnehmergremiums (Zentralbetriebsrat, Zentralausschuss, Personalausschuss, Betriebsrat, Vertrauenspersonenausschuss), welches die meisten Beschäftigten ver­tritt.

Anstatt des Vorsitzenden kann das entsendungsbefugte Belegschaftsvertretungsorgan auch einen anderen Vertreter desselben Belegschaftsvertretungsorgans in den Auf­sichtsrat der ÖBAG nominieren.

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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Schellhorn. – Bitte, Herr Abge­ordneter.


21.39.03

Abgeordneter Josef Schellhorn (NEOS): Frau Präsident! Geschätzter Herr Minister! Herr Staatssekretär! Im Grunde genommen haben wir immer gesagt: Alles, was anders als die ÖBIB ist, ist besser, weil die ÖBIB faktisch überhaupt kein Erfolgsprojekt der


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