Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung, 11. Dezember 2018 / Seite 205

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des Finanzministeriums bleiben, die Beteiligung wird aber künftig von der ÖBAG mit­verwaltet.

Wie von Herrn Kollegen Einwallner schon gesagt wurde: Die Wahrnehmung der Arbeit­nehmerinteressen durch drei von der Hauptversammlung zu wählende Arbeitnehmer­vertreter im ÖBAG-Aufsichtsrat aus den drei nach Konzernumsatz gewichteten größten börsennotierten ÖBAG-Beteiligungen ist gewährleistet.

Ich darf in diesem Zusammenhang nun den Abänderungsantrag der Abgeordneten Kopf, Brückl und Vogl einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Hermann Brückl, MA, Markus Vogl, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bundesimmobiliengesetz und das Finanzmarktstabilitätsgesetz ge­ändert werden, in der Fassung des Ausschussberichtes

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bundesimmobiliengesetz und das Finanzmarktstabilitätsgesetz geändert werden (367 d.B.), wird wie folgt geändert:

Art 1 § 4 Abs 3 lautet:

„Als Arbeitnehmervertreter werden von der Hauptversammlung die drei einen Monat vor der Hauptversammlung amtierenden Vorsitzenden des jeweiligen zentralen Beleg­schafts­vertretungsorgans der drei im vorangegangenen Jahresabschluss umsatzmäßig größten börsenotierten Unternehmen, gewichtet nach dem von der ÖBAG jeweils gehaltenen Anteil am Grundkapital gewählt, an denen die ÖBAG anders als über ihre Standort-Investitionen gemäß § 7 Abs. 5 direkt oder indirekt beteiligt ist. Handelt es sich jedoch um einen Konzern im Sinne des § 15 Aktiengesetz, so ist der Vorsitzende der Konzernvertretung zu wählen. Ist eine Konzernvertretung nicht errichtet, so ist jener Vorsitzende eines Arbeitnehmergremiums (Zentralbetriebsrat, Zentralausschuss, allenfalls Betriebsrat) zu wählen, der die höchste Anzahl an Arbeitnehmern (Tag der Wahl des Zentralbetriebsrates bzw. Zentralausschusses bzw. Betriebsrates) im Inland vertritt. Das betreffende Belegschaftsvertretungsorgan kann bis spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung auch einen anderen Vertreter nominieren, der von der Hauptversammlung zu wählen ist. In diesem Fall muss der Nominierte Mitglied des entsendenden Belegschaftsvertretungsorgans sein.“

*****

Somit, meine Damen und Herren, ist hier ein ausgewogenes Paket gewährleistet, dass im zukünftigen Aufsichtsrat dieser Gesellschaft entsprechend Kapitalvertreter und auch Arbeitnehmervertreter vorhanden sind. – Vielen Dank. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

21.38

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Hermann Brückl, Markus Vogl, Kolleginnen und Kolle­gen

 


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