walt gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz tätig zu werden. (Abg. Noll: Das ist eine Schande schon wieder!)
Heute wurde schon sehr viel von langen Verfahrensdauern gesprochen, von Ihnen, Frau Ministerin und insbesondere von Kollegen Höbart, der meinte, wie wichtig es sei, da Wirtschaft Arbeitsplätze schaffe. – Ja, das stimmt. (Zwischenruf bei der FPÖ.) Das sollten Sie aber viel mehr mit Ihren eigenen Funktionären besprechen. In meinem eigenen Heimatbezirk ist es ein schwarzer Stadtrat, der mit einer Unterschriftenliste gegen ein wirklich renommiertes Wirtschaftsunternehmen, das den Standort erweitern möchte – es geht hier um 1 200 Arbeitsplätze –, mobilmacht. Dieses Unternehmen erfüllt alle Anforderungen und ist mitarbeiterfreundlich. Für alle, die schon länger in diesem Gremium sind, sei gesagt: Es gab sogar eine Wirtschaftsministerin, die gegen die Erweiterung eines Betriebes, auch in meinem Bezirk, war. – So viel zu Ihrer Wirtschaftskompetenz und zu Ihrem Verständnis für die Schaffung von Arbeitsplätzen. (Beifall bei der SPÖ. – Zwischenrufe bei ÖVP und FPÖ.)
Meine Conclusio: Wenn es um eigene Interessen und um Konzerninteressen geht, haben Sie nichts mit Wirtschaft am Hut. Deshalb sind Sie für mich keine Wirtschaftspartei, liebe Kolleginnen und Kollegen von der ÖVP, sondern vielmehr eine Konzernpartei. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Lopatka: Und was ist die SPÖ?! – Weitere Zwischenrufe bei ÖVP und FPÖ.)
Jetzt darf ich Ihnen noch den Abänderungsantrag zu Gemüte führen:
Abänderungsantrag
gemäß § 53 Abs. 3 GOG-NR der Abgeordneten Doris Margreiter, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 506/A der Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Wolfgang Klinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird – WKG-Novelle 2018 (506/A) (470 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der Antrag 506/A der Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Wolfgang Klinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird – WKG-Novelle 2018 (506/A) wird wie folgt geändert:
„1. Ziffer 3 lautet:
§ 73 Abs. 7 lautet:
„(7) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.“
2. Ziffer 4 lautet:
§ 73 Abs. 8 entfällt. Der bisherige Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“
3. Die Ziffern 3 bis 9 werden zu Ziffern 5 bis 11 umnummeriert.
4. Ziffer 12 lautet:
In § 90 erhalten der Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7 die Bezeichnungen Absatz 6, Absatz 7 und Absatz 8. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
„(5) Bei der Wahl mittels Wahlkarte ist sicherzustellen, dass die Wahrung des Wahlgeheimnisses gewährleistet ist. Es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität des Wählers mit seinem Wahlverhalten möglich sein.“
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