„(3) Die Landeskammern werden im übertragenen Wirkungsbereich als Standortanwalt gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, tätig, wenn das Vorhaben Auswirkungen auf das jeweilige Land als Wirtschaftsstandort hat. Bei der Besorgung dieser Aufgabe unterliegen sie den Weisungen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.‘‘“
2) Nach der Ziffer 12 wird folgende Ziffer 13 eingefügt:
„13. § 150 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.““
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Ich möchte dazusagen, das ist ein wichtiger Punkt, nämlich auch das, was heute schon Kollege Ottenschläger als Ausgleich von Ökologie und Ökonomie angesprochen hat: Auf der einen Seite steht der Umweltanwalt, auf der anderen Seite der Standortanwalt. Der Standortanwalt hat eben auch das Beschwerderecht, kann seine Stellungnahme abgeben und hat Parteiengehör. Er bringt seine Expertise eben für den Standort ein, so wie der Umweltanwalt seine für die Umwelt einbringt. (Zwischenruf des Abg. Rossmann.)
Wenn das jetzt im übertragenen Bereich der Wirtschaftskammern ist, dann ist das ein Vorteil. Wir brauchen also keinen eigenen Apparat oder ein Gesetz, sondern es ist einfach eine Mehrleistung der Wirtschaftskammer, die im Sinne des Standorts diese Leistung für den Standort erbringt. Das ist eine vom Staat übertragene Aufgabe, die in Eigenverantwortung der Selbstverwaltung erledigt wird. (Abg. Klaus Uwe Feichtinger: Weisungsgebunden!)
Meine Damen und Herren, ich denke, es ist eine gute Maßnahme für den Standort. Wie Kollege Ottenschläger und die Frau Ministerin – bei der ich mich auch bedanke – schon angeführt haben: Die Wirtschaft und die Unternehmen schaffen die Arbeitsplätze!, und deshalb sind dieses Standortgesetz und der Standortanwalt die richtige Schlussfolgerung. – Danke vielmals. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ.)
23.52
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Wolfgang Klinger
Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag (506/A) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes (470 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der Antrag (506/A) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird, wird wie folgt geändert:
1) Nach der Ziffer 1 wird folgende Ziffer 1a eingefügt:
„1a. In § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Landeskammern werden im übertragenen
Wirkungsbereich als Standortanwalt gemäß dem
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl.
Nr. 697/1993, tätig, wenn das Vorhaben Auswirkungen auf das jeweilige Land
als Wirt-
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