Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll57. Sitzung, 13. Dezember 2018 / Seite 194

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

„4a. In § 28 wird folgender Satz angefügt:

„Solche Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen können auch unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person bei der Datenschutzbehörde Beschwerden einreichen oder die oben genannten Rechte mit Ausnahme des Rechts auf Schaden­ersatz im Sinne des § 29 wahrnehmen, wenn eine Person in ihren Rechten nach der DSGVO in Folge einer Verarbeitung rechtlich verletzt erscheint.““

*****

Springen Sie über Ihren Schatten, schützen Sie den Einzelnen im Sinne von 1848 und erteilen Sie den Reichen, den Konzernen endlich einmal eine Absage! (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Winzig: Jetzt ist er aber bös!)

17.39

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann,

Genossinnen und Genossen

zum Top 22 Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (301 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäfts­führung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, das Bundesforstegesetz 1996, das Datenschutzgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Niederlassungs- und Auf­enthaltsgesetz und das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen geändert werden (463 d.B.)

1. In Art. 5 wird folgende Z 4a. eingefügt:

„4a. In § 28 wird folgender Satz angefügt:

„Solche Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen können auch unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person bei der Datenschutzbehörde Beschwerden einreichen oder die oben genannten Rechte mit Ausnahme des Rechts auf Schaden­ersatz im Sinne des § 29 wahrnehmen, wenn eine Person in ihren Rechten nach der DSGVO in Folge einer Verarbeitung rechtlich verletzt erscheint.““

Erläuterung:

Gemäß Art. 80 Abs. 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass jede der in Abs. 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigun­gen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Art. 77 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Art. 78 und 79 aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.

Gemäß Abs. 1 der zitierten Normen müssen solche Einrichtungen ohne Gewinn­erzie­lungsabsicht tätig sein, deren satzungsmäßige Ziele müssen im öffentlichen öffent­lichem Interesse liegen und sie müssen im Bereich des Schutzes von personen­bezo­genen Daten tätig sein.

 


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite