Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:
1. In §261 wird folgender Absatz 8 eingefügt werden:
„(8) Abs. 4 ist auf Bezieher von Sonderruhegeld (Art. X NSchG) nicht anzuwenden. Der zuständige Pensionsversicherungsträger hat für Personen, die Sonderruhegeld beziehen, das Sonderruhegeld ab 1.1.2020 neu festzusetzen.“
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Meine Damen und Herren! Das ist ein Abänderungsantrag, der unter den Tagesordnungspunkten 10 und 11 noch einmal im Detail diskutiert werden muss, weil es Entschließungsanträge dazu gibt. Wir glauben, gerade jetzt, wenn das Sozialversicherungsgesetz geöffnet wird, ist es notwendig, diesen Antrag einzubringen, um eine sofortige Lösung für schwerarbeitende Menschen in Österreich herbeizuführen. Die Problematik dieser schwerarbeitenden Menschen ist, dass sie zwar über 30, 40 Jahre Schwerarbeit leisten, Sonderbeiträge von den Dienstgebern einbezahlt werden – sie mit 57 Jahren dann aber mit den höchsten von allen Pensionsabschlägen in Pension geschickt werden. Wir sind der Meinung, wenn schon Extrabeiträge bezahlt werden, sollen diese Abschläge wegfallen.
Wir hätten jetzt hier die Möglichkeit – dieser Aufruf ergeht insbesondere an die FPÖ –, dies mit dieser Gesetzesänderung, mit diesem Abänderungsantrag sofort zu regeln, damit mit 1.1.2020 diese Sonderruhegeldbezieher – das sind wirklich nur schwer arbeitende Menschen – endlich einmal die Pension erhalten, die ihnen auch zusteht. (Beifall bei der SPÖ.)
13.00
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Rainer Wimmer, Muchitsch, Keck, Knes, Stöger, Ing. Vogl, Genossinnen und Genossen
zum Antrag 905/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:
1. In §261 wird folgender Absatz 8 eingefügt werden:
„(8) Abs. 4 ist auf Bezieher von Sonderruhegeld (Art. X NSchG) nicht anzuwenden. Der zuständige Pensionsversicherungsträger hat für Personen, die Sonderruhegeld beziehen, das Sonderruhegeld ab 1.1.2020 neu festzusetzen.“
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