Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll84. Sitzung, 2. Juli 2019 / Seite 105

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Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:

1. In §261 wird folgender Absatz 8 eingefügt werden:

„(8) Abs. 4 ist auf Bezieher von Sonderruhegeld (Art. X NSchG) nicht anzuwenden. Der zuständige Pensionsversicherungsträger hat für Personen, die Sonderruhegeld beziehen, das Sonderruhegeld ab 1.1.2020 neu festzusetzen.“

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Meine Damen und Herren! Das ist ein Abänderungsantrag, der unter den Tagesord­nungspunkten 10 und 11 noch einmal im Detail diskutiert werden muss, weil es Ent­schließungsanträge dazu gibt. Wir glauben, gerade jetzt, wenn das Sozialversiche­rungsgesetz geöffnet wird, ist es notwendig, diesen Antrag einzubringen, um eine sofortige Lösung für schwerarbeitende Menschen in Österreich herbeizu­füh­ren. Die Problematik dieser schwerarbeitenden Menschen ist, dass sie zwar über 30, 40 Jahre Schwerarbeit leisten, Sonderbeiträge von den Dienstgebern einbezahlt werden – sie mit 57 Jahren dann aber mit den höchsten von allen Pensionsabschlägen in Pension geschickt werden. Wir sind der Meinung, wenn schon Extrabeiträge bezahlt werden, sollen diese Abschläge wegfallen.

Wir hätten jetzt hier die Möglichkeit – dieser Aufruf ergeht insbesondere an die FPÖ –, dies mit dieser Gesetzesänderung, mit diesem Abänderungsantrag sofort zu regeln, damit mit 1.1.2020 diese Sonderruhegeldbezieher – das sind wirklich nur schwer arbei­tende Menschen – endlich einmal die Pension erhalten, die ihnen auch zusteht. (Beifall bei der SPÖ.)

13.00

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Rainer Wimmer, Muchitsch, Keck, Knes, Stöger, Ing. Vogl, Genos­sinnen und Genossen

zum Antrag 905/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialver­sicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-So­zial­versicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:

1. In §261 wird folgender Absatz 8 eingefügt werden:

„(8) Abs. 4 ist auf Bezieher von Sonderruhegeld (Art. X NSchG) nicht anzuwenden. Der zuständige Pensionsversicherungsträger hat für Personen, die Sonderruhegeld bezie­hen, das Sonderruhegeld ab 1.1.2020 neu festzusetzen.“

 


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