Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll84. Sitzung, 2. Juli 2019 / Seite 115

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Wir sehen also, dass wir eine mit ExpertInnen besetzte und stark verkleinerte Kom­mission haben werden, die in dieser Zusammensetzung nach ihrer Konstituierung ihre Aufgaben ohne Zweifel zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllen wird. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

13.12


Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Fürlinger. – Bitte.


13.12.28

Abgeordneter Mag. Klaus Fürlinger (ÖVP): Hohes Präsidium! Sehr geehrte Minis­terin­nen! Ganz kurz zu dem Antrag bezüglich der Zuordnung der Rechtsanwälte zum ASVG oder nicht: Das ist eigentlich keine Ausnahme, die wir schaffen – das ist in der Debatte vom Kollegen Muchitsch so erwähnt worden –, sondern es gibt im GSVG seit der Pflichtversicherung für alle Selbstständigen für die freien Berufe eine ganz klare Bestimmung dahin gehend, dass sie in das GSVG, in das ASVG oder in die Grup­penkrankenversicherung optieren können. Das ist alles, worum es dabei geht. Und die Rechtsanwälte, die eingetragen werden, können zwischen diesen drei Versicherungs­varianten mit allen Konsequenzen wählen.

Es gibt hier eine klare Abgrenzung zum Dienstnehmer, denn ein Rechtsanwalt ist als Ausübender eines freien Berufes immer klassischer Selbstständiger. Nun ist es aller­dings so gewesen, dass jene Anwälte, die als sogenannte Substitutionsanwälte für größere Kanzleien tätig waren, die dort ihre Arbeit verrichtet haben und nur Teile ihrer eigenen Akten dort abrechnen durften, weil sie eben die Struktur nutzten, und auch Akten anderer dort zur Bearbeitung übernommen haben, bei einer Prüfung nach ASVG, bei der Lohnprüfung und Abgabenprüfung offenbar als Dienstnehmer eingestuft worden sind. Es ist dies eine vollkommen verfehlte Einstufung, weil ein Rechtsanwalt als Selbstständiger qua seines Verständnisses und seines Standesrechtes nie Dienst­nehmer sein kann und daher nicht zwangsweise in das Regime des ASVG einge­gliedert werden kann.

Das ist das, was wir mit diesem Gesetz, meine Damen und Herren, klarstellen. Wir beseitigen damit Unklarheiten, die eigentlich nicht notwendig gewesen wären. Es wäre schön, wenn wir den Dienstnehmerbegriff generell so hinkriegen würden, dass wir uns hinkünftig derartige Einstufungsverfahren, die für keinen angenehm sind, weder für den angeblichen Dienstnehmer noch für den Dienstgeber, ersparen können. Das wird ein Projekt für die Zukunft sein. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)

13.14


Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Da niemand mehr dazu zu Wort gemeldet ist, schließe ich die Debatte.

Wünscht der Herr Berichterstatter ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.

Somit gebe ich bekannt: Da umfangreiche, kurzfristig eingebrachte Abänderungs- be­ziehungsweise Zusatzanträge vorliegen und eine kurze Unterbrechung der Sitzung zur Vorbereitung der Abstimmung nicht ausreicht, verlege ich die Abstimmung bis nach den Tagesordnungspunkten 6 bis 8.

13.15.116. Punkt

Antrag der Abgeordneten Norbert Sieber, Edith Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird und ein Gesetz über die Errichtung eines Jungfamilienfonds (Jungfamilienfondsgesetz) erlassen wird (816/A)

 


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