Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll84. Sitzung, 2. Juli 2019 / Seite 215

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Kollege Jarolim, was Versicherungen betrifft: Auch das wurde von uns evaluiert. Viele Bäuerinnen und Bauern haben Versicherungslösungen, die auch greifen. Viele Touris­musregionen haben Versicherungslösungen, die im Notfall greifen sollen. Von meinem rechtlichen Zugang her aber sage ich, Versicherungen müssen immer das letzte Mittel der Wahl sein, weil es in der Praxis einfach dann besser funktioniert.

In diesem Sinn: vielen Dank für diese Initiative an die alte Bundesregierung! Es wird damit das Miteinander auf den Almen gewährleistet. Die Almen gehören zur Identität, zur Landschaft Österreichs dazu, und wir wollen das auch in Zukunft so haben. – Aus diesem Grund ein großes Dankeschön und alles Gute für die bevorstehende Almsaison! (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Reifenberger.)

18.01


Präsidentin Doris Bures: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Dr.in Irmgard Griss. – Bitte.


18.01.13

Abgeordnete Dr. Irmgard Griss (NEOS): Frau Präsidentin! Herr Vizekanzler! Frau Ministerin! Meine Damen und Herren! Vielleicht darf ich versuchen, einiges zurecht­zurücken. Worum geht es da? – Es geht jetzt darum, ob es notwendig ist, § 1320 ABGB zu novellieren, ob dieser zweite Absatz, der jetzt in das Gesetz kommt, mehr Sicherheit bringt, eine Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Zustand bringt. Und da muss ich Ihnen leider sagen: Nein, es ändert sich gar nichts. Es ändert sich absolut nichts! Auch wenn § 1320 so bleibt, wie er jetzt ist, werden die Fälle in Zukunft so entschieden, wie sie bisher entschieden wurden.

Diese Verhaltensstandards, die hier angesprochen werden, gelten natürlich nur dann – das ist ja keine Verordnung und auch keine Verordnungsermächtigung –, wenn sie den Grundsätzen der Rechtsprechung entsprechen. Das steht auch in den erläuternden Bemerkungen: entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung. – Ja, aber dann gilt es sowieso!

Wenn Sie nun sagen: Ja, aber die Leute sind jetzt aufgeklärt, weil wir § 1320 Abs. 2 haben!, dann zeigen Sie mir denjenigen oder diejenige, der oder die vor einer Almwanderung, oder den Bauern, der, bevor er sein Vieh hinauftreibt, ins ABGB schaut! Ich glaube nicht, dass das vorkommt.

Worum geht es denn in Wahrheit? – Es geht darum, dass beide Teile, also sowohl die Bauern als auch die Wanderer auf den Almen, gewisse Sorgfaltsstandards zu be­achten haben. Der Bauer, der weiß, dass er eine gefährliche Kuh hat, kann sie nicht frei herumlaufen lassen. Der Bauer, der Mutterkuhhaltung hat und weiß, dass Mutterkühe, wenn das Kalberl in der Nähe ist, allergisch reagieren, wenn ein Hund kommt, muss eine Tafel aufstellen: Achtung Mutterkuhhaltung, achten Sie auf Ihren Hund!, oder so – was ja ohnedies geschieht und was der OGH bereits so entschieden hat.

Wenn ein Wanderer auf der Alm ist, dann hat er natürlich auch eine Eigenverant­wortung, wenn er mit dem Hund geht; dann kann er nicht den Hund da hinlaufen lassen. Das gilt aber sowieso, weil wir im ABGB eine Bestimmung – § 1304 – betreffend das Mitverschulden haben. Wenn ich als Geschädigter meine Sorgfalts­pflichten verletzt habe, dann muss ich einen Teil des Schadens tragen. – Das ist also wie bisher. Jetzt sagen Sie mir vielleicht: Ja, aber jetzt haben wir da diese Informa­tionskampagne gestartet, wir haben diese Broschüren erstellt! – Ja, das können Sie so auch machen, dazu brauchen Sie keinen zweiten Absatz des § 1320 ABGB.

Aber warum haben Sie es gemacht? Warum wollen Sie das machen? – Weil eben aufgrund des Urteils diese Aufregung entstanden ist, die völlig unberechtigt war. Nie-


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