Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll84. Sitzung, 2. Juli 2019 / Seite 227

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Ich möchte abschließend noch einmal zusammenfassen, was geändert wurde: Es wird heute der gesellschaftsrechtliche Teil entsprechend angepasst und umgesetzt. Die Aktionäre erhalten ein Recht auf Abstimmung in der Hauptversammlung über die Vergütung der Unternehmensleitung. Das heißt, die Vergütungspolitik und der Vergü­tungsbericht sind in der Hauptversammlung zu beschließen. Für den Fall, dass die Aktionäre nicht einverstanden sind, gibt es eine Art sanftes Vetorecht. Das heißt, es ist eine entsprechend überarbeitete Vergütungspolitik in der nächsten HV vorzulegen, die dann, wenn sie den Aktionären passt, auch genehmigbar ist; und wenn sie ihnen nicht passt, ist sie eben entsprechend anzupassen.

Bei wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Unternehmen oder Personen soll die Transparenz in Form von öffentlichen Bekanntmachungen erhöht werden, und solche wesentlichen Geschäfte, sogenannte related party transactions, sollen natürlich auch die Zustimmung des Aufsichtsrates finden.

Schließlich – das ist eine Besonderheit, die mir persönlich sehr, sehr gut gefällt – kommt es zu Anpassungen im Gremialverfahren. Das ist – für die Zuseher, die das nicht wissen – jenes Verfahren, das das Umtauschverhältnis bei Umgründungsmaß­nahmen, also bei Verschmelzungen, bei Einbringungen, überprüfen soll. Ziel ist eine Verkürzung der Verfahrensdauer. Das erreicht man dadurch, dass man die Antrag­stellung des Gutachtens, die davor bei dem entsprechenden Gremium angesiedelt war, neutralisiert und das Gremium allein für die Streitschlichtung zuständig macht. Das ist an und für sich eine gute Sache, denn das kann das Gremium ausgezeichnet, und in diesem Bereich soll es auch arbeiten dürfen. Das Ziel ist wie gesagt sicherlich eine Verkürzung der Verfahrensdauer, die damit erwirkt wird.

Alles in allem kann man nur sagen, die Umsetzung dieser Richtlinie stärkt auf jeden Fall das Wohl der Aktionäre, und das wird unsererseits ausdrücklich befürwortet. – Danke sehr. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

18.46


Präsidentin Doris Bures: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Dr.in Irmgard Griss. – Bitte.


18.46.54

Abgeordnete Dr. Irmgard Griss (NEOS): Frau Präsidentin! Herr Vizekanzler! Meine Damen und Herren! Dieses Gesetz setzt nicht nur die Aktionärsrechterichtlinie um, sondern reformiert, wie mein Vorredner zum Schluss auch erwähnt hat, auch das Gremialverfahren, also das Verfahren des Gremiums zur Überprüfung des Umtausch­verhältnisses. Damit wird einem Entschließungsantrag entsprochen, den NEOS eingebracht hat. Das hat mit der Umsetzung der Richtlinie unmittelbar nichts zu tun, ist bei dieser Gelegenheit aber gemacht worden.

Dieses Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses – Sie haben das schon gesagt, Herr Dr. Tschank – wird tätig, wenn es eine Fusion von Gesellschaften gibt oder wenn der Hauptgesellschafter oder Hauptaktionär beschließt, die Kleingesell­schafter oder Kleinaktionäre auszuschließen. In diesen Fällen kann man diesen Be­schluss nicht bekämpfen, man kann aber eine Überprüfung des angebotenen Betrages verlangen. Da ist im Aktiengesetz vorgesehen, dass dieses Gremium – ein Gremium, das sich aus Fachleuten zusammensetzt – tätig wird. Das gab es schon bisher, das Verfahren hat aber nicht funktioniert; es hat endlos gedauert. Es gibt Verfahren, die haben zehn Jahre gedauert, und das ist natürlich etwas, das untragbar ist.

Es gab noch eine weitere, ganz gewaltige Schwachstelle, das eine war die Auswahl der Sachverständigen und das Zweite war die Kostenberechnung. Es fehlte eine klare Regelung, wie die Anwaltskosten zu berechnen sind. Daraufhin haben manche die


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