16.09

Abgeordnete Petra Wimmer (SPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Hohes Haus! Werte Zuseherinnen und Zuseher! In der von Ihnen vorgelegten WGG-Novelle und den Erläuterungen werden Bauträger ja explizit angehalten, zur Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung mittels Eigenmittelvorlage erneuerbare Energie­träger zu nutzen. Interessant ist dabei, dass ausschließlich im gemeinnützigen Woh­nungsbereich Energiemaßnahmen wie Solarenergie oder Stromtankstellen für Elektro­autos vorgeschlagen werden.

Die Errichtung von Photovoltaikanlagen – wie Sie das auch schon angesprochen haben – und von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge ist natürlich zu begrüßen. Dass die Kosten dafür aber zur Gänze durch die Mieterinnen und Mieter getragen werden, ist unfair und unsachlich.

Die Errichtung einer Photovoltaikanlage wird den Mieterinnen und Mietern nämlich keine Einsparungen bringen, wenn ihnen einerseits die Errichtung einer solchen An­lage verrechnet wird und andererseits unter dem Titel erneuerbare Energie in Zukunft Kosten in Rechnung gestellt werden. Das ist kein Beitrag im Sinne eines leistbaren Wohnens, und für die SPÖ ist klar: Wohnen darf kein Luxus sein.

Ich bringe daher folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Kolleginnen und Kollegen, betreffend den An­trag 907/A der Abgeordneten Johann Singer, Mag. Philipp Schrangl, Kolleginnen und Kollegen zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.

Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Z 25. lautet:

„25. Nach § 14a Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

5a. unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Installation von technisch geeigneten Gemeinschaftseinrichtungen zur Erzeugung und Versorgung mit erneuerbarer Energie und die Herstellung der Leit­ungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel) für die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, die zur ausschließlichen Nutzung den Mietern der Anlage zur Ver­fügung stehen, sofern die erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Ver­hältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand der Baulichkeit stehen und eine Erhöhung (§ 14 Abs. 2) des Betrages nach § 14 Abs. 1 Z 5 in diesem Zusammenhang nicht erforderlich ist,“

2. Z 25a. lautet:

„25a. In § 14c Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „hinsichtlich der Erhaltungsarbeiten (§ 14a Abs. 2 Z 1, 2a bis 4 sowie 6)“ geändert in „hinsichtlich der Erhaltungsarbeiten (§ 14a Abs. 2 Z 1 bis 7)“

3. Z 25b. lautet:

„In § 14c Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „hinsichtlich der in § 14a Abs. 2 Z 5 und 7 genannten Erhaltungsarbeiten und der nützlichen Verbesserungen nach Maßgabe des § 14b.“ geändert in „hinsichtlich der nützlichen Verbesserungen nach Maßgabe des § 14b.“

*****

Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)

16.12

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

§ 53 Abs. 3 GOG-NR

der Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Petra Wimmer,

Genossinnen und Genossen

zum Bericht des Bautenausschusses (653 d. B.) betreffend den Antrag 907/A der Abgeordneten Johann Singer, Mag. Philipp Schrangl, Kolleginnen und Kollegen betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG), BGBl Nr. 139/1979, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 69/2018, geändert wird

Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Z 25. lautet:

„25. Nach § 14a Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

5a. unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Installation von technisch geeigneten Gemeinschaftseinrichtungen zur Erzeugung und Versorgung mit erneuerbarer Energie und die Herstellung der Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel) für die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, die zur ausschließlichen Nutzung den Mietern der Anlage zur Verfügung stehen, sofern die erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand der Baulichkeit stehen und eine Erhö­hung (§ 14 Abs. 2) des Betrages nach § 14 Abs. 1 Z 5 in diesem Zusammenhang nicht erforderlich ist,“

2. Z 25a. lautet:

„25a. In § 14c Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „hinsichtlich der Erhaltungsarbeiten (§ 14a Abs. 2 Z 1, 2a bis 4 sowie 6)“ geändert in „hinsichtlich der Erhaltungsarbeiten (§ 14a Abs. 2 Z 1 bis 7)“

3. Z 25b. lautet:

„In § 14c Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „hinsichtlich der in § 14a Abs. 2 Z 5 und 7 genannten Erhaltungsarbeiten und der nützlichen Verbesserungen nach Maßgabe des § 14b.“ geändert in „hinsichtlich der nützlichen Verbesserungen nach Maßgabe des § 14b.“

Begründung

Zur Bekämpfung der Klimakrise ist ein weiterer Ausbau der Stromerzeugung aus er­neuerbaren Energiequellen unumgänglich. Der Wandel zu einer dezentralen Energie­ver­sorgung ermöglicht darüber hinaus, breite Bevölkerungsschichten zu Teilhabern der Energiewende zu machen. Technisch und wirtschaftlich sind Dächer von Häusern besonders für die Errichtung von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Elektrizität für den Eigenbedarf geeignet. Auch der noch langsame Umstieg bei den PKW’s von Verbrennungsmotoren auf Elektromotoren kann die Erreichung der ambitionierten Klimaziele unterstützen. Voraussetzung dafür ist die ausreichende und flächen­deckende Versorgung mit Lademöglichkeiten.

Daher sind sowohl die Errichtung von Photovoltaikanlagen, als auch die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu unterstützen, jedoch ohne die Bewohnerinnen und Bewohner mit übermäßigen Kosten zu belasten. Es kann allerdings nicht sein, dass unter dem Titel erneuerbare Energie den Mieterinnen und Mietern in Zukunft Kosten in Rechnung gestellt werden, für die sie zwar zur Kasse gebeten werden, die aber für den einzelnen Mieter keine Einsparungen bringen. Die Errichtung einer Photo­voltaikanlage wird den Mietern über die Herstellungskosten verrechnet, der daraus gewonnene Strom soll daher auch die Energiekosten der Mieterinnen und Mieter senken.

Ladepunkte für Elektrofahrzeuge sollten ausschließlich von den Bewohnern der Anlage genutzt werden.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht somit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Lettenbichler. – Bitte.