Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung, 3. Juli 2019 / Seite 115

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paar Signale auszusenden und das Christlich-Soziale in die Höhe zu halten. (Zwi­schen­ruf des Abg. Sieber.)

Ich verspreche euch, ich mag euch nachher mehr. Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

13.47

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter Genossinnen und Genossen

zur Regierungsvorlage (626 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Transparenz­datenbankgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

die Regierungsvorlage (626 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Trans­parenz­datenbankgesetz 2012 geändert wird, wird wie folgt geändert:

1. Z 4 lautet:

„in § 7 Abs. 1 wird in Z 14 das „und“ durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt in Z 15 durch ein „und“ ersetzt und nach Z 15 folgende Z 16 angefügt:

„16. der Familienbonus Plus und der Kindermehrbetrag gem. § 33 Abs. 3a und Abs. 7 EStG.““

2. In Z 12 lautet § 22 Abs. 2

„(2) Die Datenklärungsstelle hat zusätzlich zur eigenen Kategorisierung gemäß Abs. 1 eine einheitliche Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der An­lage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, durchzuführen. Dabei soll der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ die Un­ter­ebene „Teilbereich“ hinzugefügt werden. Die Kategorisierung hat anhand der Rechtsgrundlage für die Erbringung der Leistung zu erfolgen. Die Kategorisierung hat so zu erfolgen, dass jeder abfrageberechtigten Stelle die erforderlichen Daten unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse im Transparenzportal angezeigt wer­den können. Alle anderen von der leistungsdefinierenden Stelle übermittelten An­gaben hat die Datenklärungsstelle zu prüfen.“

3. In Z 24 wird in § 32 Abs. 5 folgender letzter Satz angefügt:

              „Der Umfang der Leseberechtigung richtet sich nach der Leistungskate­go­risierung.“

4. In Z 24 wird in § 32 Abs. 6 folgender letzter Satz angefügt:

              „Der Umfang der Leseberechtigung richtet sich nach der Leistungskatego­risierung.“

5. Z 25 lautet:

„25. Im § 34 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“. Die Wortfolge „des Steuerungszweckes“ wird durch die Wortfolge „des Zwecks nach § 2 Abs. 1 Z 3“ ersetzt.“

 


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