Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung, 3. Juli 2019 / Seite 155

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Singer, Mag. Schrangl

Kolleginnen und Kollegen

betreffend die erforderliche Anpassung der Bezügebegrenzung bei gemeinnützigen Bau­vereinigungen im Rahmen der Gebarungsrichtlinienverordnung (GRVO)

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 22) Bericht des Ausschusses für Bauten und Wohnen über den Antrag 907/A der Abgeordneten Johann Singer, Mag. Philipp Schrangl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bun­desgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemein­nützig­keitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 69/2018, geändert wird (653 d.B.)

Die Modernisierung des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechtes erfasst auch eine Neu­regelung der Höchstbezüge von Vorstandsmitgliedern bzw. Geschäftsführern gemein­nütziger Bauvereinigungen. Die Neufassung der relevanten §§ 25, 26 WGG mit der Ausrichtung auf die gesetzlichen Bestimmungen für Unternehmen des öffentlichen Sektors anstatt auf jene für Bundesbeamte, erfolgt im Sinne einer besonders seitens des Rechnungshofes geforderten Modernisierung. Allerdings ohne, dass dadurch eine Änderung der bisher branchenüblichen Bezüge für das Management gemeinnütziger Bauvereinigungen intendiert wäre. Vielmehr ist lediglich das bisherige Schema auf das künftige umzulegen. Dies wird etwa fundiert durch die beschlossene Ausschuss­fest­stellung zum Initiativantrag 907/A, wonach die Branche bei Erstellung eines spezi­fischen Corporate Governance Kodex auch detailliertere, selbst beschränkende Rege­lungen zu den Bezüge-Obergrenzen zu treffen haben wird. Es ist dem bisherigen Weg zu folgen, wonach zunächst innerhalb des Gesetzeswortlautes des WGG ein grund­sätzliches Schema vorgegeben wird. Das wiederum im Rahmen der Gebarungs­richt­linienverordnung im Detail hinsichtlich seiner Umsetzung durch die Unternehmen spezifisch zu deklinieren ist. Dies dient einerseits der Rechtssicherheit der Unterneh­men bzw. ihres Managements und betont andererseits ein klares Bekenntnis zur Gemeinnützigkeit.

Die einschlägige Verordnungsermächtigung gem. § 23 Abs. 3 WGG sieht vor, dass die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung Richt­linien erlassen kann, die unter Berücksichtigung branchenüblicher Verhältnisse Rege­lungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Geschäfts­geba­rung zu enthalten haben.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher in diesem Zusammenhang folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird aufgefordert, die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 12. Dezember 1979 zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Geschäftsgebarung gemeinnütziger Bauvereinigun­gen (Gebarungsrichtlinienverordnung – GRVO), zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 366/2018 im Hinblick auf die Neufassung der §§ 25 und 26 WGG dergestalt anzu­passen, dass die Bezüge von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern gemein­nüt­ziger Bauvereinigungen weiterhin mit den per 1.1.2019 branchenüblichen Höchst­be­zügen begrenzt sind, wobei eine jährliche Valorisierung dieser Bezüge höchstens mit der jeweiligen durchschnittlichen Erhöhung der Kollektivvertragsgehälter des Kollektiv-


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