Entschließungsantrag
der Abgeordneten Singer, Mag. Schrangl
Kolleginnen und Kollegen
betreffend die erforderliche Anpassung der Bezügebegrenzung bei gemeinnützigen Bauvereinigungen im Rahmen der Gebarungsrichtlinienverordnung (GRVO)
eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 22) Bericht des Ausschusses für Bauten und Wohnen über den Antrag 907/A der Abgeordneten Johann Singer, Mag. Philipp Schrangl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 69/2018, geändert wird (653 d.B.)
Die Modernisierung des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechtes erfasst auch eine Neuregelung der Höchstbezüge von Vorstandsmitgliedern bzw. Geschäftsführern gemeinnütziger Bauvereinigungen. Die Neufassung der relevanten §§ 25, 26 WGG mit der Ausrichtung auf die gesetzlichen Bestimmungen für Unternehmen des öffentlichen Sektors anstatt auf jene für Bundesbeamte, erfolgt im Sinne einer besonders seitens des Rechnungshofes geforderten Modernisierung. Allerdings ohne, dass dadurch eine Änderung der bisher branchenüblichen Bezüge für das Management gemeinnütziger Bauvereinigungen intendiert wäre. Vielmehr ist lediglich das bisherige Schema auf das künftige umzulegen. Dies wird etwa fundiert durch die beschlossene Ausschussfeststellung zum Initiativantrag 907/A, wonach die Branche bei Erstellung eines spezifischen Corporate Governance Kodex auch detailliertere, selbst beschränkende Regelungen zu den Bezüge-Obergrenzen zu treffen haben wird. Es ist dem bisherigen Weg zu folgen, wonach zunächst innerhalb des Gesetzeswortlautes des WGG ein grundsätzliches Schema vorgegeben wird. Das wiederum im Rahmen der Gebarungsrichtlinienverordnung im Detail hinsichtlich seiner Umsetzung durch die Unternehmen spezifisch zu deklinieren ist. Dies dient einerseits der Rechtssicherheit der Unternehmen bzw. ihres Managements und betont andererseits ein klares Bekenntnis zur Gemeinnützigkeit.
Die einschlägige Verordnungsermächtigung gem. § 23 Abs. 3 WGG sieht vor, dass die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung Richtlinien erlassen kann, die unter Berücksichtigung branchenüblicher Verhältnisse Regelungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Geschäftsgebarung zu enthalten haben.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher in diesem Zusammenhang folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird aufgefordert, die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 12. Dezember 1979 zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Geschäftsgebarung gemeinnütziger Bauvereinigungen (Gebarungsrichtlinienverordnung – GRVO), zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 366/2018 im Hinblick auf die Neufassung der §§ 25 und 26 WGG dergestalt anzupassen, dass die Bezüge von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern gemeinnütziger Bauvereinigungen weiterhin mit den per 1.1.2019 branchenüblichen Höchstbezügen begrenzt sind, wobei eine jährliche Valorisierung dieser Bezüge höchstens mit der jeweiligen durchschnittlichen Erhöhung der Kollektivvertragsgehälter des Kollektiv-
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