Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung, 3. Juli 2019 / Seite 167

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nicht mehr festgestellt werden, dann kann die gemeinnützige Bauvereinigung höchs­tens 50% des Verkehrswertes als Grundkosten ansetzten.““

2. Z 17 lautet:

„17. § 13 Abs. 7 wird die Wortfolge „angemessene Kosten für baubedingte Leerstände als Grundkosten“ ersetzt durch die Wortfolge „die tatsächlich angefallenen Entgelt­ausfälle für baubedingte Leerstände als Grundkosten“.“

Begründung

Zu Z 1:

Die Anrechnung der Grundkosten in der Baukostenendabrechnung bzw. welche Grund­kosten den Mietern in Rechnung gestellt werden dürfen, darf keine „kann“- Bestimmung sein, denn hier lässt man der Bauvereinigung die Wahl, ob sie den Verkehrswert oder die tatsächlichen Grundkosten ansetzt.

Eine Genossenschaft darf im Rahmen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweck­mäßigkeit im Sinne des § 23 WGG und nach dem Günstigkeitsprinzip immer nur die niedrigeren Kosten ansetzten.

Wird das Grundstück im Wege des Tausches von einer anderen gemeinnützigen Bauvereinigung erworben und ist der tatsächliche Wert nicht mehr ermittelbar, dann dürfen die Grundkosten mit der Hälfte des Verkehrswertes angesetzt werden.

Wird keine Obergrenze geschaffen, können Bauvereinigungen Grundkosten nach dem Verkehrswert berechnen und die Kosten für Wohnungen von gemeinnützigen Bau­vereinigungen würden stark ansteigen, die Wohnungen wären nicht mehr leistbar. Es würde zu einer Verzerrung des Wohnungsmarktes und zu einer Erhöhung der Mieten kommen, da sich nur mehr Personen mit einem hohen Einkommen eine Genossen­schaftswohnung leisten können.

Zu Z 2:

Tatsächlich angefallene Kosten für Wohnungen, die aufgrund von Baumaßnahmen leer stehen können in die Herstellungskosten bei einer Nachverdichtung mit einbezogen wer­den, angemessene Kosten übersteigen die Herstellungskosten. Der Schaden für nicht ver­mietet Wohnungen begrenzt sich entweder mit dem kostendeckenden Entgelt oder auch mit dem Entgelt nach § 13 Abs. 6 bzw. 13 Abs. 7a WGG. Wird ein angemessenes Entgelt im Sinne des § 13 Abs. 4 WGG für die leerstehende Wohnung verrechnet, so entspricht dieses Entgelt ohnehin den tatsächlich angefallenen Kosten.  Diese entgangenen Kosten sind der tatsächliche Schaden, der durch Aufstockungen bzw. Sanierungsmaßnahmen entsteht und nur dieser darf als Leerstehungskosten in Rechnung gestellt werden.

Die Angemessenheit von baubedingten leerstehenden Wohnungen ist ein unbe­stimmter Gesetzesbegriff und kann daher keine Anwendung im Wohnungsgemeinnützigkeits­gesetz finden.

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Abänderungsantrag

§ 53 Abs. 3 GOG-NR

der Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Mag. Selma Yildirim

 


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