Genossinnen und Genossen
zum Bericht des Bautenausschusses (653 d. B.) betreffend den Antrag 907/A der Abgeordneten Johann Singer, Mag. Philipp Schrangl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG), BGBl Nr. 139/1979, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 69/2018, geändert wird
Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. Z 28. entfällt.
2. Z 29. lautet:
„29. In § 15c lautet lit. a:
„a) längstens bis zum Ablauf des 30. Jahres nach Erstbezug der Baulichkeit, bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten, wenn die Förderung aufrecht ist, sowie Wohnungen und Geschäftsräumen, wenn die Förderung im Zeitpunkt des Abschlusses des Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages aufrecht war und neben dem Entgelt nach dem 30. Juni 2000 ein Einmalbetrag im Ausmaß von mehr als 50 € pro Quadratmeter Nutzfläche eingehoben worden ist.““
Begründung
Zu Z 1:
Es besteht kein Grund die Kaufoption schon nach 5 Jahren den Mietern zu gewähren, da Mieter, die schon nach 5 Jahren eine Eigentumswohnung erwerben wollen, üblicherweise in keine Genossenschaftswohnung einziehen, sondern ohnehin gleich eine Eigentumswohnung erwerben.
Bankdarlehen mit einem begünstigen Zinssatz haben üblicherweise Laufzeiten von mehr als 10 Jahren, die Genossenschaften würden möglicherweise keine günstigen Zinssätze mit den Banken aushandeln können, wenn nach 5 Jahren schon ein Schuldnerwechsel stattfindet.
Die Gefahr besteht, dass die Banken keine günstigen Zinssätze für Darlehen mehr vergeben, denn Laufzeiten für große Darlehen von 5 Jahren sind sehr unüblich. Die Zinssätze könnten sich erhöhen, was wiederum jene treffen könnte, die nicht die Möglichkeit haben eine Wohnung ins Wohnungseigentum zu übernehmen.
Die Kaufoption nach 10 Jahren verschafft den Mietern die Möglichkeit sich einerseits zu überlegen, ob sie tatsächlich Wohnungseigentum begründen wollen und anderseits Überlegungen anzustellen, wie sie die Wohnung finanzieren.
Die Eigentumsoption stellt an sich ein Durchbrechen der Grundprinzipien des WGGs, nämlich leistbare Wohnungen auf Dauer zur Verfügung zu stellen, dar. Den Mietern schon nach 5 Jahren die Möglichkeit zu gegeben Wohnungseigentum zu begründen, würde nicht die Anzahl der Personen erhöhen, die die Wohnungen kaufen, sondern würde nur zu einer zeitlichen Verschiebung führen und somit zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand bei den Bauvereinigungen kommen.
Bei einem Kauf nach 5 Jahren würde überdies Umsatzsteuer anfallen, was die Wohnungen um den entsprechenden Betrag verteuern würde.
Zu Z 2:
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