Beitritt der Republik der Philippinen zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, in 510 der Beilagen gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz die Genehmigung zu erteilen.
Wer dem seine Zustimmung gibt, den bitte ich um ein Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.
Wir gelangen zur Abstimmung über Tagesordnungspunkt 26, dem Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit, in 564 der Beilagen gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz die Genehmigung zu erteilen.
Wer spricht sich dafür aus? – Das ist einstimmig angenommen.
Weiters lasse ich darüber abstimmen, dass dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Ich bitte auch hier um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist einstimmig angenommen.
Bericht des Ausschusses für Forschung, Innovation und Digitalisierung über die Regierungsvorlage (574 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) erlassen wird (655 d.B.)
Präsidentin Doris Bures: Damit gelangen wir zum 27. Punkt der Tagesordnung.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Eva-Maria Himmelbauer. – Bitte.
Abgeordnete Eva-Maria Himmelbauer, BSc (ÖVP): Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! An dieser Stelle debattieren wir das Web-Zugänglichkeits-Gesetz, das eine Umsetzung der gleichnamigen Richtlinie darstellt. Worum geht es? – Mit diesem Gesetz wird die Verpflichtung und die Sicherstellung beschlossen, dass Websites und mobile Anwendungen der öffentlichen Hand auch barrierefrei, das heißt, für Menschen mit Behinderung zugänglich sind.
Hierbei müssen technische Spezifikationen eingehalten werden, um den Grundprinzipien der Barrierefreiheit wie Wahrnehmung, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit Rechnung zu tragen. Was heißt das jetzt aber tatsächlich in der Praxis? – Es soll auf die Bedürfnisse von Menschen, die eine Seh-, Hörbeeinträchtigung, eine Beeinträchtigung beispielsweise auch im Sprachbereich oder eine körperliche Einschränkung haben, eingegangen werden.
Beispielsweise kennt man heute schon Webseiten, in denen man die Schriftgröße einstellen kann. Da gibt es oft As in kleiner bis großer Ausfertigung, die man anklicken kann, und dann wird der Text größer oder kleiner dargestellt. Oder der Text soll maschinenlesbar sein, damit blinde Menschen, die eine Spezialsoftware dafür nutzen, um sich diesen Text vorlesen zu lassen oder diesen Text in Brailleschrift umzuwandeln, auch den Inhalt einer Webseite oder einer Applikation verstehen können. Es ist also durchwegs eine positive Initiative und ein wichtiges Anliegen, um allen entsprechend Zugang zu Informationen und Dienstleistungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zu bieten.
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