betreffend Weiterentwicklung der durch den Ministerialentwurf 144/ME vorgeschlagenen Bestimmungen zur Sicherstellung eines effektiven Einschreitens gegen Lenkerinnen und Lenker, die sich auf Grund von verbotenem Suchtgiftkonsum in einem fahruntauglichen Zustand befinden
eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 29.) Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag 915/A der Abgeordneten Christian Hafenecker, MA, Alois Stöger, diplômé, Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (32. StVO-Novelle) (637 d.B.)
Drogenmissbrauch hat im Straßenverkehr nichts verloren. Das Lenken in einem durch Drogen beeinträchtigten Zustand stellt ein erhebliches, statistisch erwiesenes Unfallrisiko in Österreich dar.
2018 wurden gegen 3.011 Lenker Anzeige wegen des Verdachtes des Lenkens von Fahrzeugen in einem durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand an die Behörden erstattet. Für etwa die Hälfte der Anzeigen waren die Verfahren von Bezirksverwaltungsbehörden zu führen. Gerade in diesen Bereichen mangelt es an der Verfüg-barkeit von Ärzten. Eine Dunkelzifferstudie des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KFV) geht sogar davon aus, dass auf vier Alkolenker ein Drogenlenker kommt.
Die Kontrolltätigkeit muss verbreitert und die Vollziehung effizienter und treffsicherer als bisher gestaltet werden. In diesen Bereichen sollte daher die Verkehrsüberwachung im Rahmen von Schwerpunkten mit besonders geschulten und ermächtigten Organen der Bundespolizei verstärkt werden.
Mit dem Ministerialentwurf 144/ME betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (32. StVO-Novelle) und das Führerscheingesetz geändert werden, wurde am 30. April 2019 ein wichtiges und richtiges Vorhaben im Zuge eines Begutachtungsverfahrens zur Diskussion gestellt, das unter anderem folgenden Inhalt hatte:
- Erweiterung des Tatbestands auf den Begriff Suchtmittel, um Beeinträchtigungen auf Grund des Konsums von psychotropen Stoffen ebenfalls dem Regime der besonderen Sicherungsmaßnahmen wegen Beeinträchtigung von Lenkerinnen/Lenkern von Fahrzeugen zu unterstellen.
- Hat eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit durch besonders geschulte und hierzu ermächtigte Organe der Bundespolizei wegen des Verdachts des Lenkens in einem durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand die Fahruntüchtigkeit ergeben und die Blutuntersuchung das Vorliegen von illegal konsumiertem Suchtmittel im Blut bestätigt, soll die unwiderlegliche Rechtsvermutung (praesumptio iuris et de iure) der Beeinträchtigung durch Suchtmittel gelten.
- Schaffung einer speziellen Rechtsgrundlage für besonders geschulte und dazu ermächtigte Organe der Bundespolizei zur Überprüfung der Fahrtüchtigkeit von Personen, die in Verdacht stehen in einem durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben.
- Ansiedlung des Tatbestands des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand auf dem Level der Strafdrohung des Delikts für Beeinträchtigung durch Alkohol mit einem Alkoholgehalt von 1,6 Promille oder aus generalpräventiven Gründen.
Im Begutachtungsverfahren wurde die vorgesehenen Regelungen von Expertenseite oft als zu unpräzise erachtet, da etliche Substanzen mitumfasst würden, die als zugelassene Arzneimittel über eine ärztliche Verordnung in Apotheken erlangt bzw. eingenommen werden können, ohne notwendigerweise die Fahrtüchtigkeit zu beeinflussen.
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