Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag 918/A der Abgeordneten Alois Stöger, diplômé, Andreas Ottenschläger, Christian Hafenecker, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird (638 d.B.)
31. Punkt
Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage (582 d.B.): Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und der Anhänge D (CUV), F (APTU) und G (ATMF) zum Übereinkommen (639 d.B.)
Präsidentin Doris Bures: Damit gelangen wir zu den Punkten 30 und 31 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Erster Redner ist Herr Abgeordneter Johann Singer. – Bitte.
Abgeordneter Johann Singer (ÖVP): Frau Präsidentin! Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren! Wenn wir über saubere Mobilität und einen Beitrag des Verkehrs zum Klimaschutz sprechen, dann sprechen wir sehr oft von der Eisenbahn. (Präsident Sobotka übernimmt den Vorsitz.)
Gerade in Kontinentaleuropa gibt es ein großes Potenzial, Verkehre kontinuierlich verstärkt auf die Schiene zu verlagern. Gleichzeitig haben wir innerhalb der Europäischen Union aber noch nicht einmal eine gemeinsame Geschäftssprache im System Bahn. Damit sich ein europäisches System entwickeln kann, braucht es gemeinsame Ziele, aber auch gemeinsame Regeln.
Als Mitglied des Verkehrsausschusses freue ich mich sehr, dass wir auch bei diesem Thema die Sache in den Vordergrund gestellt und einen Dreiparteienantrag zustande gebracht haben. Gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen von FPÖ und SPÖ setzen wir mit dieser Novelle eine EU-Richtlinie um und greifen damit auch einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich vor.
Die vorgeschlagenen Änderungen im Eisenbahngesetz sorgen im Wesentlichen dafür, dass es zu einer verstärkten Unabhängigkeit von Schieneninfrastrukturunternehmen kommt. Ein paar Punkte darf ich herausgreifen.
Künftig gibt es beispielsweise ein Verbot von direkten und indirekten Kreditvergaben zwischen Infrastrukturbetreibern und Verkehrsunternehmen. Was bedeutet das konkret? – Dass die ÖBB-Infrastruktur AG der ÖBB-Personenverkehrs AG im Sinne des fairen Wettbewerbs keine Darlehen mehr gewähren kann.
Ebenso werden personelle Entflechtungen vorgeschrieben, das betrifft primär Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Diesbezüglich darf es in Zukunft keine Doppelfunktionen in vertikal integrierten Unternehmungen geben. Stärker geschützt werden Eisenbahninfrastrukturunternehmen auch vor der Einflussnahme hinsichtlich der Trassenzuweisung und Entgeltfestsetzung. Gleichzeitig werden Zugangsrechte von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder in EWR-Staaten ausgeweitet. Diese können in Österreich künftig einfacher Personenverkehrsdienstleistungen erbringen.
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