Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 175

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Pflege zu Hause, die Pflege daheim in den eigenen vier Wänden so gut es geht zu stärken und zu unterstützen. Wir schlagen deswegen auch diesen Pflegebonus, diesen Pflege-daheim-Bonus für die pflegenden Angehörigen, vor (Zwischenruf der Abg. Belakowitsch), denn wir wissen alle ganz genau, die Ausgaben pro Pflegeplatz, die die öffentliche Hand am Ende des Tages abdecken muss, belaufen sich auf zwischen 10 000 bis 20 000 Euro – oft auch mehr – pro Jahr und Pflegeplatz.

Wenn es uns aber gelingt, möglichst viele Menschen, die zu Hause gepflegt werden wollen, dort zu halten, werden wir uns natürlich auch aus finanzieller Sicht für den Gesamtstaat ganz, ganz viel ersparen. (Zwischenruf des Abg. Matznetter.) Der Fokus der Volkspartei liegt daher darauf, die pflegenden Angehörigen massiv zu stärken, nicht nur finanziell, sondern auch organisatorisch, zum Beispiel auch mit der Ein­führung oder mit der Verstärkung von Tagesbetreuungseinrichtungen. (Beifall bei der ÖVP. – Zwischenrufe der Abgeordneten Matznetter und Plessl.)

Daher, meine Damen und Herren, wird die Pflege auf jeden Fall ein ganz großer Teil der politischen Diskussion der nächsten Jahre hier in diesem Haus sein müssen. (Abg. Plessl: ... Urlaubsgeld bezahlt ...!)

Ich bringe zum Schluss folgenden Antrag zum Thema Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses ein, damit er auch zur Debatte steht:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Ing. Markus Vogl, Kolle­ginnen und Kollegen zum Bericht des Budgetausschusses (689 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020 erlassen wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

§ 1 lautet:

§ 1. (1) Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, den Ländern für die Jahre 2019 und 2020 einen Fixbetrag aus dem Pfle­gefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen.

(2) Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder erfolgt auf Basis des Ergebnisses der Endabrechnung gemäß § 4 des Bundesgesetzes über einen Zweck­zuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Einrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, für das Referenzjahr 2018.

*****

Ich bitte um breite Unterstützung für diesen Abänderungsantrag, den ich somit ein­gebracht habe. (Beifall bei der ÖVP.)

14.21

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

 


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