leider abgeschafft wurde; das ist natürlich eine enorme Belastung, vor allem für Menschen mit Behinderung, die auf ihr Fahrzeug angewiesen sind. Wir wissen, gerade bei Menschen mit Behinderungen betragen die Arbeitslosenquoten 50 Prozent und mehr. Genau in diesem Bereich jetzt auch noch Erschwerungen einzubauen, halte ich für den falschen Weg.
Ich stelle daher folgenden Antrag:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend „notwendige Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen durch Novellierung des Normverbrauchsabgabengesetzes, Valorisierung der Freibeträge in § 35 EStG und Valorisierung der Beträge in der Verordnung für außergewöhnliche Belastungen“
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen werden ersucht, eine Regierungsvorlage für eine Adaptierung des Normverbrauchsabgabengesetzes dem Nationalrat noch vor dem 1. November 2019 zuzuleiten, die folgende Inhalte umfasst:
Nach § 3 Z 4 NoVAG wird folgende Z 5 eingefügt:
„5. Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sofern der Mensch mit Behinderungen eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird.
Die Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, bzw. einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung nachzuweisen.“
Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen, werden ebenfalls ersucht, eine Regierungsvorlage für eine Adaptierung des § 35 Einkommensteuergesetz dem Nationalrat noch vor dem 1. November 2019 zuzuleiten, die folgende Inhalte umfasst:
§ 35 EStG Abs 3 lautet:
„(3) Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von ein Freibetrag von Euro
25% bis 34% ............................................................ 124
35% bis 44% ............................................................ 164
45% bis 54% ............................................................ 401
55% bis 64% ............................................................ 486
65% bis 74% ............................................................ 599
75% bis 84% ............................................................ 718
85% bis 94% ............................................................ 837
ab 95% 1.198“
§ 2 Abs 1 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen lautet:
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