Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 179

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leider abgeschafft wurde; das ist natürlich eine enorme Belastung, vor allem für Menschen mit Behinderung, die auf ihr Fahrzeug angewiesen sind. Wir wissen, gerade bei Menschen mit Behinderungen betragen die Arbeitslosenquoten 50 Prozent und mehr. Genau in diesem Bereich jetzt auch noch Erschwerungen einzubauen, halte ich für den falschen Weg.

Ich stelle daher folgenden Antrag:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend „not­wendige Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen durch Novellierung des Normverbrauchsabgabengesetzes, Valorisierung der Freibeträge in § 35 EStG und Valorisierung der Beträge in der Verordnung für außergewöhnliche Belastungen“

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen werden ersucht, eine Regierungsvorlage für eine Adaptierung des Normverbrauchsabgabengesetzes dem Nationalrat noch vor dem 1. November 2019 zuzuleiten, die folgende Inhalte umfasst:

Nach § 3 Z 4 NoVAG wird folgende Z 5 eingefügt:

„5. Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sofern der Mensch mit Behinderungen eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird.

Die Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffent­licher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff Bundes­behindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, bzw. einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung nachzuweisen.“

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen, werden eben­falls ersucht, eine Regierungsvorlage für eine Adaptierung des § 35 Einkommen­steuergesetz dem Nationalrat noch vor dem 1. November 2019 zuzuleiten, die fol­gende Inhalte umfasst:

§ 35 EStG Abs 3 lautet:

„(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von          ein Freibetrag von Euro

25% bis 34% ............................................................              124

35% bis 44% ............................................................              164

45% bis 54% ............................................................              401

55% bis 64% ............................................................              486

65% bis 74% ............................................................              599

75% bis 84% ............................................................              718

85% bis 94% ............................................................              837

ab 95%             1.198“

§ 2 Abs 1 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen lautet:

 


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