die Neubemessung Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit.“
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Bitte verzeihen Sie mir dieses schnelle Vorlesen, aber die Zeit ist sehr begrenzt.
Ich möchte Ihnen abschließend eines mitgeben: Meine sehr geehrten Damen und Herren, aber vor allem Kolleginnen und Kollegen der FPÖ, wer A sagt, soll auch B sagen! Das heißt, wir haben letzten Donnerstag hier diesen historischen Beschluss gemeinsam gefasst, schließen wir nun diese Lücke (Abg. Loacker: Wer hat sie aufgemacht, Beppo? Dein unvorbereiteter Antrag!) für all jene, die da dementsprechend unfair behandelt werden.
Fakt ist, wenn jemand in diesem Land 45 Jahre Beiträge einbezahlt hat (Abg. Wöginger: Der Hundstorfer rotiert in der Urne!), wenn Menschen 45 Jahre schwer arbeiten, dann haben sie sich eines verdient, nämlich ohne Abschläge in Pension zu gehen. – Bitte stimmen Sie diesem Antrag zu! (Beifall bei der SPÖ.)
18.06
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Muchitsch, Wimmer Rainer
Genossinnen und Genossen
betreffend den Antrag 970/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Namensänderungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Gewaltschutzgesetz 2019) geändert werden
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
Nach Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:
5. Nach § 732 wird folgender § 733 samt Überschrift angefügt:
„Neubemessung von Pensionsleistungen bei 540 Beitragsmonaten
§ 733. Die zuständigen Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz haben Leistungen, die auf § 15 APG ( Kontoerstgutschrift) beruhen oder die nach diesem Bundesgesetz mit einem Stichtag ab 1.1.2014 und vor 1.1.2020 gewährt wurden, von
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