Ich hoffe, ich konnte mit diesen Beispielen – ich möchte Ihre Zeit heute nicht mehr überstrapazieren – verdeutlichen, dass die Stärkung des Opferschutzes und die Gewaltprävention jetzt im Rahmen des Antrages möglich ist, aber noch darüber hinaus verstärkt werden könnte, und dies auch ohne Budgeterhöhungen – ich weiß, dass das Budget mittlerweile in den letzten Plenartagen durchaus belastet worden ist.
Bitte bedenken Sie bei den Ihnen bevorstehenden Abstimmungen zu den vorliegenden Anträgen, dass allein, seit wir diese Debatte begonnen haben, an die 20 Frauen und Mädchen in Österreich von Gewalt betroffen sind. – Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ sowie der Abg. Holzinger-Vogtenhuber.)
18.03
Präsidentin Doris Bures: Danke, Frau Ministerin. Nun gelangt Herr Abgeordneter Josef Muchitsch zu Wort. – Bitte, Herr Abgeordneter.
Abgeordneter Josef Muchitsch (SPÖ): Sehr geschätzte Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Herr Vizekanzler! Wir als SPÖ werden diesen Tagesordnungspunkt dazu nutzen, zwei Abänderungsanträge und einen Entschließungsantrag zu sozialen Themen – den Themen Pensionen und Betriebskrankenkassen – einzubringen, wie es auch andere Parteien im Anschluss tun werden.
Es geht darum, dass wir am letzten Donnerstag, am 19. September, hier im Hohen Haus einen historischen Beschluss fassen konnten, nämlich dass es keine Pensionsabschläge ab 45 Beitragsjahren für Pensionsneuzugänge ab 1.1.2020 geben soll. Das wollen wir nun auch entsprechend abändern und erweitern, indem wir auch die Jahrgänge 1954 bis 1957 in dieser Regelung miterfassen, sodass sie auch ab 1.1.2020 ihre Pensionen neu berechnet bekommen, obwohl sie jetzt schon – 2019, 2018, 2017 – eine Pension in Anspruch genommen haben.
Ich bringe daher folgenden Antrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
Nach Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:
5. Nach § 732 wird folgender § 733 samt Überschrift angefügt:
„Neubemessung von Pensionsleistungen bei 540 Beitragsmonaten
§ 733. Die zuständigen Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz haben Leistungen, die auf § 15 APG (Kontoerstgutschrift) beruhen oder die nach diesem Bundesgesetz mit einem Stichtag ab 1.1.2014 und vor 1.1.2020 gewährt wurden, von amtswegen für Leistungsbezieher, die die Voraussetzungen nach § 236 Abs 4b erfüllen, neu zu bemessen. Dabei haben sie unter sinngemäßer Anwendung des § 236 Abs 4b die Leistung ab 1.1.2020 für die Zukunft unter Außerachtlassung der Verminderung festzustellen und unter Anwendung eines Günstigkeitsvergleichs zu Gunsten des Versicherten mittels Bescheids festzusetzen. Eine rückwirkende Erhöhung erfolgt nicht. Die Versicherungsträger haben die Neubemessung der Leistungen bis längstens 30.6.2020 durchzuführen. Darüber hinaus gelten sowohl in § 236 Abs 4b als auch für
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