Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG; EU-Polizeikooperationsgesetz, Änderung (38/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG) erlassen und das EU-Polizeikooperationsgesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Bessere Rückverfolgbarkeit von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zur Vorbeugung und Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung
  • Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage betreffend das sogenannte Statutspersonal

Inhalt

  • Schaffung einer Kennzeichnungsverpflichtung für Schusswaffen, wesentliche Bestandteile von Schusswaffen und Munition
  • Festlegung, welche Angaben die Schusswaffen und wesentliche Bestandteile von Schusswaffen aufzuweisen haben
  • Aufnahme von Regelungen über die Ermächtigung, Kennzeichnungen durchführen zu dürfen
  • Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen
  • Ergänzung der bestehenden Rechtsgrundlage im EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) um das Statutspersonal

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dieser Novelle sollen das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) erlassen sowie das EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) geändert werden.

Durch die vom Rat und Europäischen Parlament beschlossene Waffenrichtlinie ergeben sich nicht bloß weitgehende Änderungen in Bezug auf die Kategorisierung von Schusswaffen, sondern auch eine umfassende Kennzeichnungspflicht von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen. Es soll die missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen für kriminelle Zwecke bekämpft werden. Die Pflicht zur lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung, die eine Nachverfolgung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen bis zu ihrem Hersteller oder Importeur zulässt, ist ein adäquates Mittel zur Erreichung dieses Ziels.

Durch die Frontex-VO wird Frontex mit eigenem Personal, dem sogenannten Statutspersonal, ausgestattet. Dabei handelt es sich um unmittelbar von Frontex beschäftigtes Personal, welches künftig ab 1. Jänner 2021 auch als Teammitglieder für eine gemeinsame Aktion (sogenannte "Joint Operations") im Sinne der Frontex-VO in einem Mitgliedstaat eingesetzt werden soll. Da das Statutspersonal jedoch derzeit nicht vom Anwendungsbereich des EU-PolKG erfasst ist, sind zur Gewährleistung der in der Frontex-VO enthaltenen Vorgaben die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 20.07.2020

Übermittelt von

Karl Nehammer, MSc (V)

Bundesministerium für Inneres

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