Telekommunikationsgesetz; KommAustria-Gesetz, Strafprozeßordnung u.a., Änderung (82/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2020 – TKG 2020), das KommAustria-Gesetz (KommAustriaGesetz – KOG), die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG) und das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Optimierung des Frequenzvergabeverfahrens
  • Schaffung von Anreizen zur Investition in Telekommunikationsinfrastruktur
  • Neuregelung des Universaldienstes
  • Zivilschutz und Notrufe
  • Verbesserung des Konsumentenschutzes im Bereich der Telekommunikation

Inhalt

  • Festlegen einer Mindestvergabedauer
  • Ermöglichen von Kooperationsvereinbarungen und Ko-Investitionen
  • Anpassung der für den Universaldienst geltenden Bestimmungen an die technologische Weiterentwicklung
  • Einrichtung eines öffentlichen Warnsystems
  • Aufwertung der Notrufnummer 112
  • Verbesserte Information von Verbraucherinnen/Verbrauchern
  • Ausweitung der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen durch die Betreiber
  • Regelung des Wechsels des Anbieters von Internetzugangsdiensten

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Richtlinien auf denen das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) aufbaute wurden zum Teil erheblich geändert und in einer Richtlinie zusammengefasst. Die neue Struktur und die Vielzahl der Änderungen wurden daher zum Anlass genommen, dies in einem neuen TKG 2020 umzusetzen. Mit dieser Richtlinie verfolgt der europäische Gesetzgeber das Ziel, ein kohärentes Binnenmarktkonzept für Frequenzpolitik und Frequenzverwaltung sowie geeignete Rahmenbedingungen für einen echten Binnenmarkt und leistungsfähige Netzbetreiber und Dienstanbieter zu schaffen. Ebenso sollen ein wirksamer Verbraucherschutz und möglichst gleiche Ausgangsbedingungen für die Marktteilnehmer garantiert werden. Aufgrund der stetig wachsenden Anforderungen an das Leistungsvermögen elektronischer Kommunikationsnetze ist außerdem die Schaffung von Anreizen für Investitionen in Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetze ("Netze mit sehr hoher Kapazität") ein wesentlicher Punkt der Richtlinie. Um auch dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung zu tragen und mit der technologischen Entwicklung Schritt halten, erfolgte zudem eine Anpassung der Begriffsbestimmungen. Der Aufbau des Gesetzes folgt im Wesentlichen jenem der Richtlinie, jedoch unter Berücksichtigung der bewährten Struktur österreichischer Gesetze. Mit dem vorliegenden Gesetz werden auch die notwendigen Anpassungen im KommAustria-Gesetz, in der Strafprozeßordnung 1975, im Polizeikooperationsgesetz (PolKG), im Polizeilichen Staatsschutzgesetz (PStSG) und im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) vorgenommen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 20.12.2020

Übermittelt von

Elisabeth Köstinger (V)

Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

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