Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz u.a., Änderung (112/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmerinnen/entsandte Arbeitnehmer
  • Verbesserung der Durchsetzbarkeit und Effektivität der Regelungen des Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG)

Inhalt

  • Meldung zur Verlängerung der Dauer der Entsendung über 12 Monate hinaus
  • Überarbeitung der Strafbestimmungen im LSB-BG

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

In Umsetzung des Regierungsprogramms und der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (im Folgenden: Änderungsrichtlinie zur Entsende-Richtlinie) sind im Bereich der Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung folgende wesentlichen Maßnahmen vorgesehen:
  • Regelung zur umfassenden Anwendung des österreichischen Arbeitsrechts auf nach Österreich grenzüberschreitend entsandte oder überlassene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ab einer Dauer der Entsendung oder Überlassung von 12 bzw. 18 Monaten mit Ausnahme der in der Richtlinie genannten Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Beendigung des Arbeitsvertrages
  • Anwendung von gesetzlichen, durch Verordnung festgelegten oder kollektivvertraglichen Aufwandersatzregelungen auf nach Österreich grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in dem von der Änderungsrichtlinie vorgegebenen Ausmaß
  • Regelung, dass den nach Österreich grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Unterkünfte den Anforderungen der einschlägigen Bestimmung der Arbeitsstättenverordnung entsprechen müssen
  • Festlegung, dass Auslassungen bei der Information auf der nach Art. 5 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") einzurichtenden Website als Milderungsgrund nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren zu werten sind
  • Informations- und Mittelungsverpflichtung der Beschäftigerin/des Beschäftigers im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen
In Umsetzung des Regierungsprogramms und vor dem Hintergrund der Judikatur der Urteile des EuGH in den Rechtssachen Maksimovic ua, C-64/18 sowie Cepelnik, C 33/17 sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
  • Überarbeitung der Verwaltungsstrafbestimmungen der §§ 26 bis 29 LSD-BG
  • Neuregelung der Sicherheitsleistung nach § 34 LSD-BG
Eine weitere wesentliche Änderung ist die Anpassung des Entsendebegriffes des LSD-BG an den Entsendebegriff nach der Entsende-RL und die damit verbundene Einschränkung des Anwendungsbereiches des LSD-BG. Zudem erfolgen aus der Verwaltungspraxis sich als erforderlich herausgestellte und zum Teil redaktionelle Anpassungen in einzelnen Bestimmungen des LSD-BG. Im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz bedarf es aufgrund von Novellen zu anderen Bundesgesetzen Zitatanpassungen und einer Umformulierung.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 19.04.2021

Übermittelt von

Mag. Dr. Martin Kocher (V)

Bundesministerium für Arbeit

Ähnliche Gegenstände