Urheberrechts-Novelle 2021 – Urh-Nov 2021 (143/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 und das KommAustria-Gesetz geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2021 – Urh-Nov 2021)

Kurzinformation

Ziele

  • Anpassung freier Werknutzungen an das digitale und grenzüberschreitende Umfeld
  • Verbesserung der Lizenzierungspraxis und Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu Inhalten
  • Beitrag zu einem funktionsfähigen Markt für den Urheberrechtsschutz
  • Förderung der grenzüberschreitenden Verfügbarkeit europäischer Hörfunk- und Rundfunksendungen
  • Beitrag zu einem modernen Urhebervertragsrecht, das unfaire Knebelverträge verhindert und Künstlerinnen/Künstler gegenüber den Produktions- und Vertriebsgesellschaften stärkt

Inhalt

  • Einführung freier Werknutzungen zugunsten des Text- und Datamining, Ausbau zu einer freien Werknutzung für digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre, Stärkung der Sicherungsarchivierung über einen eigenen Tatbestand der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Kulturerbeeinrichtungen, Beschränkung des Schutzes gemeinfreier Werke der bildenden Kunst durch eine Einschränkung des verwandten Schutzrechts der Lichtbildherstellerin/des Lichtbildherstellers, Erweiterung der freien Werknutzung für das Zitat um Nutzungen zum Zweck von Karikaturen, Parodien oder Pastiches auf Online-Plattformen
  • Erleichterung der Nutzung "vergriffener" bzw. "nicht verfügbarer" Werke durch Kulturerbeeinrichtungen mit Hilfe der "erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung", Einführung des Instruments der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung auch über den Einsatz für vergriffene/nicht verfügbare Werke hinaus, Förderung der Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Video-on-Demand-Plattformen durch Vertragshilfe des Schlichtungsausschusses
  • Einführung eines Leistungsschutzrechts der Herstellerinnen/Hersteller von Presseveröffentlichungen, Stärkung der Rechtsgrundlagen für die Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen, Klärung der urheberrechtlichen Verantwortung großer Plattformen für den Upload geschützter Werke durch ihre Nutzerinnen/Nutzer, Umsetzung des EU-weit harmonisierten Urhebervertragsrechts durch Einführung eines Grundsatzes der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung, eines Vertragsanpassungsmechanismus bei unerwartetem Erfolg und Auskunftsansprüchen
  • Stärkung der Verhandlungsposition der Urheberin/des Urhebers bzw. ausübenden Künstlerin/Künstlers durch Einführung des Zweckübertragungsgrundsatzes, von Regelungen über Rechte an unbekannten Verwertungsarten, und des Rechts zur anderweitigen Verwertung bei langer Vertragsdauer
  • Ausdehnung des Ursprungslandsprinzip auf bestimmte sendungsbegleitende Online-Dienste, Verwertungsgesellschaftenpflicht für alle Formen der Weitersendung, Regelung der "Direkteinspeisung"
  • Aufhebung der Ausnahmen für die Übermittlung über bestimmte Empfangsanlagen vom Senderecht

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt modernisiert das Europäische Urheberrecht, um es fit für den digitalen Binnenmarkt zu machen. Dafür passt sie Ausnahmen und Beschränkungen an das digitale und grenzüberschreitende Umfeld an, verbessert die Lizenzierungspraxis, gewährleistet einen breiteren Zugang zu Inhalten und schafft einen funktionsfähigen Markt für den Urheberrechtsschutz.

Die Richtlinie (EU) 2019/789 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen fördert die grenzüberschreitende Verfügbarkeit europäischer Hörfunk- und Rundfunksendungen. Sie enthält Lizenzierungserleichterungen im Online-Bereich durch Einführung des Ursprungslandprinzips, eine erweiterte Verwertungsgesellschaftenpflicht für die Weiterverbreitung von Sendungen und Regelungen zur Direkteinspeisung.

Beide Richtlinien sind in österreichisches Recht umzusetzen, großteils soll dies im Urheberrechtsgesetz erfolgen, die erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung für vergriffene Werke sowie die allgemeine Regelung der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung im Verwertungsgesellschaftengesetz.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 03.09.2021

Übermittelt von

Dr. Alma Zadić, LL.M. (G)

Bundesministerium für Justiz

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