Sterbeverfügungsgesetz; Suchtmittelgesetz, Strafgesetzbuch, Änderung (150/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Sterbeverfügungsgesetz erlassen und das Suchtmittelgesetz sowie das Strafgesetzbuch geändert werden

Kurzinformation

Ziel

  • Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), mit dem die Wortfolge "oder ihm dazu Hilfe leistet" in § 78 Strafgesetzbuch (StGB) mit Wirkung ab 1.1.2022 aufgehoben wurde, samt der Aufforderung an den Gesetzgeber, Schutzmechanismen vor Missbrauch vorzusehen

Inhalt

  • Neuregelung der Suizidassistenz unter Sicherstellung eines freien und selbstbestimmten Willens sowie Absicherungsmechanismen
  • Zweistufiges Modell (Aufklärung durch zwei ärztliche Personen und Errichtung der Sterbeverfügung bei einer Notarin/einem Notar oder einer rechtskundigen Mitarbeiterin/einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen)
  • Beschränkung der Inanspruchnahme der Suizidassistenz auf einen bestimmten Personenkreis
  • Ausführung im privaten Rahmen samt Grundsatz der Freiwilligkeit der hilfeleistenden Person
  • Neuregelung der Strafbarkeit der Hilfeleistung zur Selbsttötung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Im Zentrum des Entwurfs steht das Selbstbestimmungsrecht der Einzelnen/des Einzelnen, ihr/sein Leben nach einem freien und selbstbestimmten Entschluss zu beenden und sich dabei allenfalls auch der Hilfe eines oder einer dazu bereiten Dritten zu bedienen, ebenso wie die vom VfGH geforderten Absicherungsmechanismen, damit sich auch die/der zur Hilfe bereite Dritte darauf verlassen kann, dass die Entscheidung zur Selbsttötung auf freier Selbstbestimmung gegründet wurde.

Ein freier und selbstbestimmter Willensentschluss setzt eine Aufklärung über die Konsequenzen und Alternativen voraus, was durch mindestens zwei ärztliche Personen, von denen eine eine Qualifikation in Palliativmedizin aufzuweisen hat, geleistet werden soll. Mit der dokumentierenden Person sollen daher letztlich mindestens drei Personen das Vorliegen eines freien und selbstbestimmten Willensentschlusses bestätigen. Um die Dauerhaftigkeit dieses Entschlusses zu gewährleisten, soll eine Frist von zwölf Wochen verstreichen. Während bei dieser Frist die Überwindung der aus der Suizidforschung bekannten "Krisenphase" von etwa drei Monaten im Vordergrund steht, soll bei dem Eintritt in die terminale Phase einer Erkrankung eine wesentlich kürzere Frist (zwei Wochen) herangezogen werden.

Die konkrete Ausführung des lebensbeendenden Entschlusses soll dann in einem privaten Rahmen erfolgen. Der Entwurf sieht von einer Institutionalisierung der Suizidassistenz in Form von staatlichen Einrichtungen oder "Suizidstationen" ebenso ab wie von der Überwälzung dieser Aufgabe ausschließlich an die Ärzteschaft oder der Einrichtung eines Berufsbildes von professionellen Suizidassistentinnen/Suizidassistenten oder einer Suizidorganisation. Die sterbewillige Person, deren freier und selbstbestimmter Entschluss soweit wie möglich abgesichert wurde, soll durch Vorlage ihrer Sterbeverfügung binnen eines Jahres nach der Errichtung das Präparat bei einer Apotheke abholen und dieses dann – in dem von ihr gewählten, privaten Rahmen – zu sich nehmen können.

Weiters sieht der Entwurf die Verankerung des Grundsatzes der Freiwilligkeit der hilfeleistenden Person ebenso wie einen Schutz vor Benachteiligung vor. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Suizidpräventionsforschung ("Werther-Effekt") soll auch ein Werbeverbot unter gleichzeitiger Sicherstellung sachlicher Informationen vorgeschlagen werden. Dazu soll ein Verbot wirtschaftlicher Vorteile bei der Hilfeleistung zur Selbsttötung kommen. Letztlich soll sichergestellt werden, dass eine wissenschaftliche Begleitforschung ermöglicht wird.

Im Rahmen des Gesamtpakets soll darüber hinaus die Strafbarkeit der Hilfeleistung zur Selbsttötung im StGB neu geregelt werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 23.10.2021

Übermittelt von

Dr. Alma Zadić, LL.M. (G)

Bundesministerium für Justiz

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