16.58
Abgeordneter Alois Stöger, diplômé (SPÖ): Frau Präsidentin! Liebe Mitglieder der Bundesregierung! Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wenn man sich mit einer Pandemie auseinandersetzt, braucht es Ruhe und Seriosität. Es ist dann ganz wichtig, dass gerade auch die Regierenden Ruhe und Seriosität ausstrahlen.
Was mir ein bisschen auffällt, ist, dass wir mehr Informationen durch Pressekonferenzen erhalten als dadurch, dass die Regierenden im Parlament Rede und Antwort stehen. Es grenzt ein bisschen an Schlitzohrigkeit, wenn man im Zuge einer Gesundheitskrise im Eilverfahren eine Verfassungsänderung durchsetzen möchte, noch dazu eine Verfassungsänderung, zu der große Teile der Opposition Nein sagen.
Daher bringe ich folgenden Abänderungsantrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen
betreffend 2. COVID-19-Gesetz, 112 d. B.
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 112 d. B. wird wie folgt geändert:
1. Artikel 16 § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Auf Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes mit Ausnahme der Verfahren nach Artikel 139 und 140 B-VG sind die §§ 1 bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.“
2. In Artikel 19 entfallen die Z. 1 und 3
*****
Es geht einerseits darum, dass nicht der Bundeskanzler die Fristen, zum Beispiel für Gesetzesprüfungsverfahren, verlängern und diese dann auf den Sankt-Nimmerleins-Tag hinausschieben kann, und es geht andererseits auch darum, dass die Bundesregierung keine Regelung braucht, wie sie abstimmt. Es muss gewährleistet sein, dass die Ergebnisse der Abstimmungen der Bundesregierung klar sind. (Präsident Hofer übernimmt den Vorsitz.)
Zweitens: Wenn wir eine Krise haben, dann ist es wichtig, was die Menschen bekommen. (Der Redner stellt eine Tafel mit der Aufschrift „Arbeitsplatzgarantie“ auf das Rednerpult.) Die Menschen in Österreich brauchen eine Arbeitsplatzgarantie. Das ist ganz wichtig. Wenn man Sicherheit ausstrahlen will, dann müssen die Menschen wissen: Haben sie eine Arbeitsplatzgarantie oder nicht? – Wir werden um jeden Arbeitsplatz kämpfen, und ich sage Ihnen: Mit dem Instrument der Kurzarbeit kann man da viel tun, dieses hat sich in der letzten Krise bewährt.
Ich verstehe daher jetzt, da man die Beträge auf 38 Milliarden Euro erhöht, eines nicht: Wir haben immer gesagt, dass der für die Kurzarbeit vorgesehene Betrag von 400 Millionen Euro zu niedrig ist. Ich habe heute mit dem Leiter des AMS Oberösterreich gesprochen, und er hat mir gesagt, dass 4 500 Unternehmen bei ihm schon bezüglich Kurzarbeit angefragt haben und viele diese schon beantragt haben. Wenn Sie das durchrechnen, dann merken Sie, dass die 400 Millionen Euro nicht reichen werden – und trotzdem schreiben Sie in das Gesetz wieder den Betrag von 400 Millionen Euro hinein!
Ich bedanke mich bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des AMS für all das, was sie da an Leistungen erbringen und abarbeiten. Daher ist es mir wichtig, darauf hinzuweisen, dass es, wenn Richtlinien für den Härtefonds erarbeitet werden, wichtig ist, darauf zu achten, dass jene Unternehmen mehr bekommen, die die Arbeitsplätze auch tatsächlich sichern. 74 000 Kündigungen hat es von Montag bis Donnerstag gegeben, und das kann es nicht sein! – Eine Frage übrigens: Ich habe gehört, Novomatic soll als systemrelevant eingestuft worden sein; das kann ich mir nicht vorstellen, aber ich hätte gerne gewusst, ob das richtig ist.
Ich bringe daher folgenden Antrag ein:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Alois Stöger, diplômé, Kolleginnen und Kollegen
betreffend „Arbeitsplatzgarantie in Zeiten der Corona Krise“
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung – insbesondere der Bundesminister für Finanzen – wird aufgefordert, unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu schaffen. Die milliardenschweren Unterstützungsleistungen zum Erhalt der wirtschaftlichen Strukturen müssen unbedingt mit Arbeitsplatzgarantien verbunden werden.“
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Meine sehr verehrten Damen und Herren! Arbeitsplatzgarantien sind wichtig, aber es geht auch darum, dass man den entsprechenden Lohn bekommt und dass man auch die richtigen Arbeitsbedingungen hat.
Ich möchte daran erinnern, dass es jetzt auch viele Menschen gibt, die in Industriebetrieben arbeiten, die die Lebensmittelversorgung aufrechterhalten, die in den Industriebetrieben darum kämpfen, dass wir noch eine wirtschaftliche Leistung erbringen, die auf Baustellen arbeiten und eine wirtschaftliche Leistung erbringen, und dass wir auch an diese Menschen denken müssen.
Ich möchte mich bei ihnen allen bedanken: bei den Industriearbeiterinnen und Industriearbeitern, bei jenen, die in der Werkstatt stehen (Beifall bei der SPÖ sowie der Abgeordneten Prinz und Meinl-Reisinger), die die Lebensmittelversorgung aufrechterhalten, genauso wie bei den Menschen, die in den Krankenhäusern arbeiten. Sie haben auch ein Recht auf gute Arbeitsbedingungen, und daher bringe ich folgenden Antrag ein:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen
betreffend „sofortige Schutzmaßnahmen für unsere Bauarbeiter“
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert, aufgrund der nunmehr durchgeführten gesetzlichen Klarstellung umgehend auch klare Vorgaben und Maßnahmen durch Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 auf Baustellen zu erarbeiten.“
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Meine sehr verehrten Damen und Herren, bleiben Sie gesund! (Beifall bei der SPÖ sowie der Abgeordneten Meinl-Reisinger und Shetty.)
17.04
Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried,
Genossinnen und Genossen
betreffend den Ausschussbericht des Budgetausschusses betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMUFörderungsgesetz), das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gebührengesetz 1957, das Tabaksteuergesetz 1995, die Bundesabgabenordnung, das Zivildienstgesetzes 1986, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, die Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, die Strafprozessordnung 1975, das Finanzstrafgesetz, das COVID-19- Maßnahmengesetz, das Zustellgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Epidemiegesetz 1950, das Ärztegesetz 1998, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Apothekengesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Suchtmittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Pflegefondsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz über die Festlegung von Fristen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21, ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, ein Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG) und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) erlassen werden (2. COVID-19-Gesetz) (112 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 112 d. B. wird wie folgt geändert:
1. Artikel 16 § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Auf Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes mit Ausnahme der Verfahren nach Artikel 139 und 140 B-VG sind die §§ 1 bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.“
2. In Artikel 19 entfallen die Z. 1 und 3
Begründung
Zu Z. 1
Mit dieser Abänderung soll sichergestellt werden, dass auch in Krisenzeiten die Verordnungs- und Gesetzprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof von keinen Fristhemmnissen oder Verzögerungen betroffen sind. Damit wird der Grundrechtsschutz gegenüber abstrakten Normen auch in solchen Fällen gewährleistet. Es wäre unverständlich für den Rechtsstaat Österreichs, wenn gerade in Zeiten massiver Grundrechtseingriffe durch Verordnungen und Gesetze die Überprüfbarkeit derselben durch den Verfassungsgerichtshof nicht in vollem Umfang gegeben ist.
Zu Z. 2
Auch wenn die Sitzungen des Ministerrats über Videokonferenz erfolgen, sollen die Beschlüsse des Ministerrats in der Form von Rundlaufbeschlüssen erfolgen. Bei solchen Beschlüssen der Bundesregierung handelt es sich um staatspolitisch bedeutsame Angelegenheiten, bei denen eine exakte Protokollierung erfolgen muss, damit diese Beschlüsse transparent nachvollziehbar sind. Eine Beschlussfassung mittels Videokonferenz entspricht diesen Bedingungen in keiner Form.
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Stöger,
Genossinnen und Genossen
betreffend: Arbeitsplatzgarantie in Zeiten der Corona Krise
eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 397/A der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gebührengesetz 1957, das Tabaksteuergesetz 1995, die Bundesabgabenordnung, das Zivildienstgesetz 1986, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, die Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, die Strafprozessordnung 1975, das Finanzstrafgesetz, das COVID-19-Maßnahmengesetz, das Zustellgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Epidemiegesetz 1950, das Ärztegesetz 1998, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Apothekengesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Suchtmittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Pflegefondsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz über die Festlegung von Fristen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21, ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, ein Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG) und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) erlassen werden (2. COVID-19-Gesetz) (112 d.B.)
Die allgemeine globale Krise, die durch den Corona-Virus ausgelöst wurde, stellt die größte Herausforderung der Zweiten Republik dar. Wir alle sind nun gefordert, solidarisch zu handeln und vor allem: niemanden zurückzulassen.
Menschliches Leid kann vielleicht nicht vermieden, aber muss unter allen Umständen so weit wie möglich abgeschwächt werden.
Viele Menschen und es werden von Tag zu Tag mehr, sind zunehmend mit Existenzängsten konfrontiert.
Am Samstag, den 14.3.2020 hat die Bundesregierung ein Rettungspaket von 4 Milliarden Euro oder 1% des BIP aufgelegt. Im gleichen Atemzug hat man mehr oder weniger eingestanden, dass dieses Geld wohl nur ein Anfang ist und nicht ausreichen wird, um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Corona Krise abzufedern. Die Oppositionsparteien haben schon vor einer Woche vor den folgeschweren Konsequenzen des zögerlichen Vorgehens der Bundesregierung, was die Rettung der Wirtschaft und Beschäftigten anbelangt, gewarnt.
Ein entscheidender Fehler der Regierungsparteien war die Aushebelung der Entschädigungszahlungen nach dem Epidemie Gesetz. Hätte die Bundesregierung am letzten Wochenende diese Entschädigungszahlungen nicht ausgehebelt, wären eine Woche später nicht beinahe 100.000 Menschen in Österreich zusätzlich arbeitslos, da die Unternehmen aufgrund der vorgesehenen Verdienstentgangsentschädigung nicht dazu gezwungen gewesen wären Massenkündigungen durchzuführen.
3 Tage nach Inkrafttreten des 4 Milliarden Euro Pakets (inkl. Aushebelung der Entschädigungszahlungen nach dem Epidemiegesetz) tritt der Bundeskanzler vor die Presse und revidiert die Linie in Richtung „koste es, was es wolle“. Die Bundesregierung spricht plötzlich von einem 38 Mrd. € Rettungspaket. 3 Tage und rund 75.000 Arbeitslose später wird klar, man hat einen Fehler gemacht.
Aber statt die Entschädigungszahlungen nach dem Epidemiegesetz wieder in Kraft zu setzen und dafür zu sorgen, dass keine Menschen mehr gekündigt werden müssen, wird ein Gesetz gemacht, dass wiederum auf eine noch zu erlassende Verordnung verweist. 5 Tage nach der behördlichen Schließung von zehntausenden Geschäften österreichweit wissen die betroffenen Inhaberinnen und Inhaber noch immer nicht, ob – und gegebenenfalls wie hoch – allfällige Entschädigungszahlungen sein werden. Mit dieser Vorgangsweise lässt sich ein wirtschaftliches und soziales Desaster kaum verhindern. Die Maßnahmen betreffend Eindämmung des Virus (Schließungen, Ausgangsbeschränkungen, Selbstisolation, Home-Office) werden von einer großen Mehrheit der Bevölkerung unterstützt, das Management der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Krise durch die Regierung ist derzeit in vielen Bereichen unzureichend. Viele Warnungen der Oppositionsfraktionen werden ignoriert und Vorschläge zur Verbesserung des Krisenmanagements nicht aufgegriffen. Das lässt sich gut daran ablesen, dass die Zahl der Arbeitslosen in Österreich mit Ende der Woche wohl um nahezu 100.000 gestiegen sein wird. Die Arbeitslosigkeit ist damit in nur 5 Tagen um mehr als 25% gestiegen – ein absolut beispielloser Vorgang.
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung – insbesondere der Bundesminister für Finanzen – wird aufgefordert, unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu schaffen. Die milliardenschweren Unterstützungsleistungen zum Erhalt der wirtschaftlichen Strukturen müssen unbedingt mit Arbeitsplatzgarantien verbunden werden.“
*****
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Muchitsch
Genossinnen und Genossen
betreffend sofortige Schutzmaßnahmen für unsere Bauarbeiter
eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 397/A der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gebührengesetz 1957, das Tabaksteuergesetz 1995, die Bundesabgabenordnung, das Zivildienstgesetz 1986, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, die Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, die Strafprozessordnung 1975, das Finanzstrafgesetz, das COVID-19-Maßnahmengesetz, das Zustellgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Epidemiegesetz 1950, das Ärztegesetz 1998, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Apothekengesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Suchtmittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Pflegefondsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz über die Festlegung von Fristen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21, ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, ein Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG) und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) erlassen werden (2. COVID-19-Gesetz) (112 d.B.)
Heute ist alles anders als noch vor wenigen Tagen. Das Coronavirus hat auch die Beschäftigten am Bau erfasst. Enge Firmenbusse, Mannschaftsquartiere mit Bettenlagern, gemeinsame Waschräume und ständiges Arbeiten miteinander und nebeneinander sind der Berufsalltag auf den Baustellen. Den Mindestabstand einzuhalten und das Vermeiden des sozialen und direkten Kontaktes ist für die Beschäftigten in der Praxis nicht möglich. Hier sollte seitens der Regierung dringend gehandelt werden. Ein Schließen der Baustellen bis zum Vorliegen realitätsnaher Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten, abgesehen von jenen Baustellen, welche zur Aufrechterhaltung notwendiger Infrastruktur und Versorgung weitergeführt werden müssen, wurde seitens der Bundesregierung nicht vollzogen.
Viele Firmen haben dennoch zum Schutz aller Beschäftigten den Baustellenbetrieb eingestellt. Sie haben damit ihre Führsorgepflichten wahrgenommen, obwohl es viel Druck von mehreren Seiten zum Fortführen der Arbeiten auf Baustellen gegeben hat. Diesen Firmen war und ist aber der Schutz ihrer Beschäftigten und deren Gesundheit wichtiger als den Druck der Bauherren nachzugeben.
Es muss aber bedacht werden, dass wir die Leistungsfähigkeit unserer Wirtschaft auch für die Zukunft gewährleisten sollen. Daher braucht es nach Überwindung der Krise gesunde ArbeitnehmerInnen, die ihre Tätigkeiten sofort wieder voll aufnehmen können um Österreich wieder aufzubauen. Dies aber nur unter klaren Regelungen zum Schutz aller Beschäftigten auf Baustellen. Der Gesundheitsminister hat unter Einbindung der Bausozialpartner ehestmögliche realitätsnahe Regelungen und Maßnahmen über Verordnung und Gesetze zu erarbeiten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert, aufgrund der nunmehr durchgeführten gesetzlichen Klarstellung umgehend auch klare Vorgaben und Maßnahmen durch Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 auf Baustellen zu erarbeiten.“
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag und die beiden Entschließungsanträge sind ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und stehen somit auch in Verhandlung.
Zu Wort gelangt nun Herr Mag. Gerhard Kaniak. – Bitte, Herr Abgeordneter.