16.18
Abgeordneter Mag. Hannes Amesbauer, BA (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Herren der Bundesregierung! Geschätzte Damen und Herren! Ich werde zu Beginn zwei Abänderungsanträge meiner Fraktion einbringen.
Zuerst möchte ich einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Hannes Amesbauer, BA, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 402/A zum 3. COVID-19-Gesetz, TOP 2, einbringen. Aufgrund seines Umfanges, meine Damen und Herren, wird der Antrag verteilt werden, daher werde ich ihn kurz in seinen Grundzügen erläutern.
Aus unserer Sicht sollen die Finanzämter anstelle der Wirtschaftskammer die Abwicklung des Härtefallfonds übernehmen. Das wurde mehrfach gefordert, das schafft Fairness und Transparenz.
Die Mittel für die Kurzarbeit wollen wir von der im Antrag der Regierungsparteien vorgesehenen 1 Milliarde auf 4 Milliarden Euro erhöhen. Arbeitgeber sollen gemäß unserem Abänderungsantrag einen Anspruch auf Vergütung von 100 Prozent des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund haben. Laut Antrag der Regierungsparteien sollen die Arbeitgeber nur mit einem Drittel abgespeist werden.
Laut diesem Antrag ist für die Mund-Nasen-Schutzmasken keine Zertifizierung nach dem Medizinproduktegesetz erforderlich. Wir fordern jedenfalls eine Zertifizierung. Ich bitte um Zustimmung zu unserem Abänderungsantrag.
Da gerade von Masken die Rede war: Wenn schon diese Maskenparole ausgegeben wurde – deren Wirksamkeit ist ja wissenschaftlich nicht ganz geklärt –, wenn das jetzt die Linie ist, dann unterstützen wir die. Dann sollte es aber doch bitte auch so sein, dass die Bevölkerung mit diesen Masken versorgt wird, dass vor allem auch das medizinische und das Pflegepersonal mit den höher klassifizierten Masken ausgestattet wird, bevor wir Politiker diese Masken zur Verfügung gestellt bekommen, denn das macht, glaube ich, kein gutes Bild und ist auch nicht wirklich fair, meine Damen und Herren. (Beifall bei der FPÖ.)
Als Zweites möchte ich einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Herbert Kickl, Mag. Hannes Amesbauer, BA, Kolleginnen und Kollegen zum Tagesordnungspunkt 3, Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 403/A, 4. COVID-19-Gesetz, einbringen. Auch dieser Antrag ist sehr umfangreich, wird verteilt und wird Ihnen vorliegen, meine Damen und Herren.
Zur Bewältigung der gegenwärtigen Krise sollen folgende notwendigen Änderungen – in verkürzter Form – am 4. COVID-19-Gesetz vorgenommen werden: Bundeswohnbeihilfe für Mieter einer Wohnung, die als Folge der Covid-19-Pandemie in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind; Bundeswohnbeihilfe für Personen, die als Folge der Covid-19-Pandemie in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind und ihre Wohnbedürfnisse durch das Bedienen von Krediten bedecken; direkte Demokratie durch Volksbegehren darf nicht eingeschränkt werden; die österreichische Staatsbürgerschaft ist ein hohes Gut, das auch in Zeiten der Krise nicht leichtfertig vergeben werden darf; zeitliche Befristung von Verfassungsänderungen; Sicherstellung der demokratischen Mitwirkungsmöglichkeiten in Gemeinderäten.
Meine Damen und Herren! Es ist heute viel über die Notwendigkeit des nationalen Schulterschlusses gesprochen worden. Das ist wieder ein Beispiel; Abänderungsanträge sind notwendig. Es ist einfach nicht redlich und es tut dem Parlamentarismus und der Demokratie nicht gut, wenn wir fast 100 Gesetze und Gesetzesänderungen in zwei Paketen beschließen. Das ist eine Friss-oder-stirb-Politik. Einiges von dem, was die Regierung auf den Weg bringt, ist wirklich gut. Es sind aber auch Dinge dabei, die uns nicht gefallen. Das ist genau so: Friss oder stirb! Wenn wir allem zustimmen, müssen wir auch jenen Maßnahmen zustimmen, die wir nicht wollen; wenn wir es ablehnen, lehnen wir auch die sinnvollen Maßnahmen ab. Wir hätten schon diese 20 Minuten länger Zeit gehabt, um auch in diesem Bereich etwas zu tun und einzeln abzustimmen.
Meine Damen und Herren! Ich wünsche mir, dass der Herr Bundeskanzler und die Regierung nicht nur als apokalyptische Reiter unterwegs sind und Unheil verkünden, sondern dass sie den Menschen Hoffnung geben. Die Parole, dass alles getan werden muss, möchte ich korrigieren: Wir müssen das Richtige tun, meine Damen und Herren. Big Data darf nicht das Wort geredet werden. Es darf keine staatliche Überwachung aller Bürger geben. Grund- und Freiheitsrechte dürfen wir nicht leichtfertig über Bord werfen. Wenn der Bundeskanzler sagt, dass wir alles tun müssen, und ich aber sage, wir müssen das Richtige tun, geht es darum, das Leben zu schützen und die Volkswirtschaft zu retten. Wenn wir von wirtschaftlichen Folgen dieser Krise reden, reden wir auch von sozialen Folgen, von der nackten Existenz von Zigtausenden, meine Damen und Herren, und da sollten wir gezielter vorgehen, vielleicht die Risikogruppe noch gezielter schützen, aber jedenfalls nicht der gesamten Wirtschaft den Stecker ziehen, meine Damen und Herren.
Liebe Damen und Herren in Österreich! Auch wenn man manche Sachen kritisch sieht: Beachten Sie die Vorgaben der Behörden und bewahren Sie sich vor allem auch Ihre Zuversicht, denn das ist in Zeiten der Krise ganz, ganz wichtig. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)
16.23
Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
des Abgeordneten Mag. Amesbauer, BA
und weiterer Abgeordneter
zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 402/A der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Garantiegesetz 1977, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, das Zivildienstgesetz 1986, das KMU-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Telekommunikationsgesetz 2003, das ABBAG-Gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das COVID-19-FondsG, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Psychotherapiegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Epidemiegesetz 1950, das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Postmarktgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz) erlassen werden (3. COVID-19-Gesetz) (115 d.B.) TOP 2
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der oben bezeichnete Antrag in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 5 wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:
„3. Nach § 10 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:
(13) § 7 Abs. 6a sowie § 7 Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/2020, treten mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
2. Artikel 6 Ziffer 2 § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Finanzämter – soweit die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie Privatzimmervermieter betroffen sind – wickeln das Förderungsprogramm des Bundes zum Härtefallfonds in Bindung an die Weisungen des Vizekanzlers (§ 1), der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (§§ 1 bis 3) und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (§§ 1 bis 3) sowie des Bundesministers für Finanzen (§§ 1 bis 5) ab. Bei widerstreitenden Weisungen ist Einvernehmen herzustellen.“
3. Artikel 6 Ziffer 3 entfällt.
4. Artikel 6 Ziffer 4 § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Die liquiden Mittel werden den Finanzämtern vor Auszahlung der Förderbeiträge im Wege über das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Verfügung gestellt. Hierfür werden aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond maximal zwei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.“
5. Artikel 6 Ziffer 5 entfällt.
6. Artikel 6 Ziffer 7 entfällt.
7. Artikel 6 Ziffer 8 § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die die gesetzliche Pflichtversicherung ersetzenden Institutionen haben den Finanzämtern – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes des Zuschusses und zum Zweck der Identitätsfeststellung wie insbesondere mittels der Sozialversicherungsnummer notwendig sind.“
8. Artikel 6 Ziffer 10 entfällt.
9. Artikel 7 Ziffer 2 lautet:
„2. § 13 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die Obergrenze von 4000 Millionen Euro für das Jahr 2020 kann durch Gesetz den Erfordernissen aus der Bewältigung der durch die Bedrohung durch Covid-19 resultierenden Gegebenheiten entsprechend angepasst werden.““
10. Artikel 8 Ziffer 1 § 18b Abs. 1 lautet:
„(1) Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Dasselbe gilt,
1. wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt, oder
2. für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2007 nicht mehr sichergestellt ist oder
3. für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.
Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von 100 Prozent des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch auf Vergütung nach dem ersten Satz ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, gedeckelt und binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Die Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind.“
2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 45 angefügt:
„45. § 18b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt bis 31. Mai 2020, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung bis 31. Dezember 2020.“
11. Artikel 10 entfällt.
12. Artikel 15 entfällt.
13. Artikel 16 entfällt.
14. Artikel 17 entfällt.
15. Artikel 18 entfällt.
16. Artikel 19 entfällt.
17. Artikel 20 entfällt.
18. Artikel 21 entfällt.
19. Artikel 23 entfällt.
20. Artikel 26 entfällt.
21. Artikel 28 lautet wie folgt:
Artikel 28
Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie
§ 1. (1) Für Mund-Nasen-Schnellmasken ist eine Zertifizierung nach dem Medizinproduktegesetz – MPG, BGBl. Nr. 657/1996, in der derzeit geltenden Fassung, oder dem Maschinen–Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz – MING, BGBl. I Nr. 77/2015, in der derzeit geltenden Fassung, erforderlich.
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
22. Artikel 29 entfällt.
23. Artikel 37 lautet wie folgt:
Artikel 37
Änderung des Sanitätergesetzes
Das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:
Dem § 64 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 9 Abs. 1 Z 3a, § 14 Abs. 4, § 26 Abs. 4 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020. In die Fristen zur Aufrechterhaltung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigungen wird der Zeitraum von 22. März 2020 bis 31. Dezember 2020 nicht eingerechnet.“
24. Artikel 38 lautet wie folgt:
Artikel 38
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 3a Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 2“ersetzt.
2. Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Für die Dauer einer Pandemie wird die Frist von fünf Jahren gemäß Abs. 3 gehemmt. Weiters sind Berufsangehörige, die bereits bis zu fünf Jahre Tätigkeiten einer Spezialisierung gemäß Abs. 2 ausgeübt und nicht die entsprechende Sonderausbildung bzw. Spezialisierung erfolgreich absolviert haben, für die Dauer einer Pandemie berechtigt, über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 hinausgehende Tätigkeiten dieser Spezialisierung auszuüben.“
3. Dem § 117 wird folgender Abs. 33 angefügt:
„(33) § 3a Abs. 7 und § 17 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 sowie § 27 Abs. 3 und § 85 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020.“
25. Artikel 39 lautet wie folgt:
Artikel 39
Änderung des MTD-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:
Dem § 36 wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020.“
26. Artikel 41 entfällt.
27. In Artikel 42 lautet § 42f Abs. 1 wie folgt:
„(1) Die Landesgesetzgebung kann für den Fall einer Epidemie oder Pandemie vorsehen, dass durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der in Umsetzung der §§ 2a bis 5, 6a bis 7b, 8 Abs. 1, 8a und 8b, 8d, 8f und 8g, 10a, 11a bis 11 d, 12, 19a, 21 und 26 ergangenen Ausführungsbestimmungen zulässig sind, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.“
28. Artikel 49 entfällt.
29. Artikel 50 entfällt.
*****
Abänderungsantrag
der Abgeordneten KO Kickl, Mag. Amesbauer
Kolleginnen und Kollegen,
eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 3, Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 403/A der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesgesetzblattgesetz, das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, das Parteiengesetz 2012, das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Publizistikförderungsgesetz 1984, das ORF-Gesetz, das Volksbegehrengesetz 2018, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Führerscheingesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Schifffahrtsgesetz, das Seilbahngesetz 2003, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Ökostromgesetz 2012, das KWK-Gesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, die Insolvenzordnung, die Notariatsordnung, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden sowie ein 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG), ein Bundesverfassungsgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (COVID-19 Begleitgesetz Vergabe) und ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes beschlossen werden (4. COVID-19-Gesetz) (116 d.B.), in der 22. Sitzung des Nationalrates, XXVII. GP, am 3. April 2020
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der oben bezeichnete Antrag in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Z 3 lautet:
„3. Dem § 94 wird folgender Abs. 36 angefügt:
„(36) Die §§ 60 und 64a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.““
2. Artikel 4 Z 4 lautet:
„4. In § 14 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019 angefügte Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(7)“ und wird nach diesem folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 3 Z 3 und 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.““
3. Artikel 5 entfällt.
4. Artikel 7 Z 4 lautet:
„4. Dem § 45 wird folgender Absatz 15 angefügt:
„(15) Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzlich weitere 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.““
5. Artikel 8 entfällt.
6. Artikel 11 lautet:
„Artikel 11
Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018
Das Volksbegehrensgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018 wird geändert wie folgt:
1. § 24 samt Überschrift hat zu lauten:
„Sonderbestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
§ 24. (1) Werden durch Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt, so werden die Fristen für die spätestmögliche Abgabe von Unterstützungserklärungen sowie für die Einbringung von Einleitungsanträgen entsprechend gehemmt. Weiters kann in einem solchen Fall der Mindestzeitraum zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums eines Volksbegehrens verkürzt werden, wenn bereits für ein anderes Volksbegehren ein Eintragungszeitraum festgelegt worden ist.
(2) Für die Dauer der Maßnahmen (Abs. 1) ist ein gemäß § 6 Abs. 2 bereits festgelegter Eintragungszeitraum abzuberaumen und nach Wegfall der Maßnahmen neu festzusetzen. Die diesbezügliche Entscheidung hat auch einen neuen Stichtag zu enthalten. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen. Beide Entscheidungen sind auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.“
2. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
7. Artikel 12 lautet:
„Artikel 12
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgesetzt.“
2. Dem § 64a wird folgender Abs. 31 angefügt:
„(31) § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.““
8. Artikel 13 entfällt.
9. Artikel 14 entfällt.
10. Artikel 24 Z 2 entfällt.
11. Artikel 28 entfällt.
12. Artikel 37 § 1 lautet:
„§ 1. Wohnungskosten sind dem Wohnungs- oder Hausinhaber als Bundeswohnbeihilfe durch den Bund zu ersetzen, sofern dieser in Folge der COVID-19-Pandemie nicht selbst dafür aufkommen kann.“
13. Artikel 38 § 6 samt Überschrift entfällt.
Begründung
Die aktuelle Krise rund um die Ausbreitung des Coronavirus und die damit verbundenen Gegenmaßnahmen ziehen schwerwiegende ökonomische Folgen nach sich, von denen alle Österreicherinnen und Österreicher in großem Ausmaß betroffen sind.
Zur Bewältigung der gegenwärtigen Krise sollen daher folgende notwendigen Änderungen am 4. COVID-19-Gesetz vorgenommen werden:
• Bundeswohnbeihilfe für Mieter einer Wohnung, die als Folge der COVID-19-Pandemie in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind
• Bundeswohnbeihilfe für Personen, die als Folge der COVID-19-Pandemie in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind und ihre Wohnbedürfnisse durch das Bedienen von Krediten bedecken
• Direkte Demokratie durch Volksbegehren darf nicht eingeschränkt werden
• Bewahrung des Medienpluralismus und damit eines möglichst breiten Angebots für die Bürgerinnen und Bürger durch den Erhalt einer vielfältigen Medienlandschaft über alle Gattungen hinweg.
• Die österreichische Staatsbürgerschaft ist ein hohes Gut, dass auch in Zeiten der Krise nicht leichtfertig vergeben werden darf
• Inseraten-Schecks für jene kleine und mittlere Unternehmen, die von den Maßnahmen der Regierung am stärksten betroffen sind. Die Wahl der Werbeplattformen um diese einzulösen soll den Betroffenen obliegen. Einer Bevorzugung einzelner Mediengattungen wird somit vorgebeugt.
• Zeitliche Befristung von Verfassungsänderungen
• Sicherstellung der demokratischen Mitwirkungsmöglichkeiten im Gemeinderat
*****
Präsident Ing. Norbert Hofer: Beide Abänderungsanträge sind ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und stehen somit in Verhandlung.
Zu Wort gelangt nun Yannick Shetty. – Bitte schön, Herr Abgeordneter.