Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll71. Sitzung, 11. Dezember 2020 / Seite 124

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag.a Selma Yildirim

Genossinnen und Genossen

eingebracht im Zuge der Debatte zu Top 24 über den Bericht des Verfassungsaus­schusses über die Regierungsvorlage (461 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetenge­setz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienst­rechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landes­vertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bun­deslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsge­setz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundespensions­amtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personal­vertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfenge­setz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Poststrukturgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU, das Bun­des-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, die 41. Ge­haltsgesetz-Novelle, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013 und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2020)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen, die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

In Artikel 2 betreffend das Gehaltsgesetz wird folgende Z 7a eingefügt:

„7a: § 15 Abs. 5 lautet wie folgt:

„(5) Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

1. eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder

2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder

3. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung

4. einer vom Dienstgeber genehmigten Abwesenheit oder einer von einer Gesundheits­behörde angeordneten Maßnahme

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Be­tracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2, 3 oder 4 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im ent­sprechenden Ausmaß.““

Erläuterungen

Aufgrund der Bestimmungen des § 15 Abs. 5 GG ruhen pauschalierte Nebengebühren bei jeglichen Abwesenheiten vom Dienst (mit den im Gesetz angeführten Ausnahmen), die länger als ein Monat andauern. Im Zuge der COVID-19-Maßnahmen wurden diesem Gesetz unterworfene Personen als RisikopatientInnen eingestuft oder es wurde gegen eine solche Person Quarantäne verordnet, sie waren daher genehmigt vom Dienst


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