Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll95. Sitzung, 9. April 2021 / Seite 91

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oder auf ihre Umsetzung hinzuwirken, die aufgrund dieser Änderung allenfalls erforder­lich oder notwendig sind.“

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Rasche Abberufung Schmid“

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine rasche Abberufung des ÖBAG-Vorstandes Thomas Schmid in die Wege zu leiten.“

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(Beifall bei NEOS und SPÖ sowie bei Abgeordneten der FPÖ.)

14.45

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Satzungsänderung ÖBAG

eingebracht im Zuge der Debatte in der 95. Sitzung des Nationalrats über die Dringliche Anfrage gem. § 93 Abs. 1 GOG-NR des Abgeordneten Hafenecker und weiterer Abge­ordneter an den Bundesminister für Finanzen betreffend Freunderlwirtschaft, Posten­schacher und Korruption – Ein Leitfaden am Beispiel ÖBAG wie Sebastian Kurz die Republik zur Kurz AG umbaut

Vizekanzler Werner Kogler führte am 08.04.2021 gegenüber oe24.TV an: „Es wäre besser, in der ÖBAG ein Vieraugenprinzip zu haben. Ich würde das präferieren, weil es dort um viele, viele Milliarden geht. Dieses Vier-Augen-Prinzip würde mindestens zwei Vorstände erfordern. Eine allfällige Neu- und Umstrukturierung ist aber Sache des Aufsichtsrates.“

Grundsätzlich ist dem Wunsch von Herrn Vizekanzler Kogler zuzustimmen, wonach bei der ÖBAG das Vier-Augen-Prinzip gelten soll. Jedoch ist eine Neu- und Umstruk­turierung nicht Sache des Aufsichtsrates, sondern der Hauptversammlung. Es benötigt eine Satzungsänderung, die nur von der Hauptversammlung beschlossen werden kann. Lediglich der Finanzminister, als Eigentümervertreter der Republik Österreich, kann eine Satzungsänderung vornehmen.

Es entspricht nicht internationalen Standards und es ist unüblich, dass milliarden-schwere Beteiligungsgesellschaften im staatlichen Eigentum von lediglich einer einzigen Person geführt werden.

Für bestimmte Gesellschaften, wie Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Invest­ment­fondsgesellschaften, Börseunternehmen, Wertpapierfirmen und Pensionskassen, ist das Vier-Augen-Prinzip sogar vom Gesetz zwingend vorgesehen (J. Reich-Rohrwig in Artmann/Karollus, AktG II6 § 70 Rz 22 (Stand 1.10.2018, rdb.at)).

 


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