zum TOP 23, Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 2080/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das COVID-19- Förderungsprüfungsgesetz, das Transparenzdatenbankgesetzes 2012, das COVID-19-Zweckzuschussgesetz und das Pflegefondsgesetz geändert werden (1185 d.B.)
eingebracht in der 137. Sitzung des Nationalrates am 16.12.2021
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Antrag in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:
Im Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetz 1988) erhält in Ziffer 4. die Novellierungsanordnung lit. b) die Bezeichnung lit. c) und es wird folgende lit. b) eingefügt:
„b) In § 124b Ziffer 350 wird anstelle der Wortfolge „im Kalenderjahr 2020“ die Wortfolge „in den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022“ eingefügt.“
Begründung
Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krisensituation leisten Mitarbeiter in Bereichen, die das System aufrechterhalten, Außergewöhnliches. Werden sie dafür vom Arbeitgeber extra entlohnt, dann sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen bis zum Betrag von 3 000 Euro auch in den Jahren 2021 und 2022 steuerfrei gestellt werden. Die Zahlungen dürfen ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID stehen.
Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind daher weiterhin nicht steuerfrei.
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungs- und Zusatzantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch in Verhandlung.
Zu Wort gelangt nun Frau Mag. Sibylle Hamann. – Bitte, Frau Abgeordnete.
Abgeordnete Mag. Sibylle Hamann (Grüne): Herr Präsident! Lieber Herr Bundesminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ein paar Worte zum Thema Spendenabsetzbarkeit, die Kollege Kopf ja schon erwähnt hat.
Wenn Sie an die Caritas spenden, dann können Sie das von der Steuer absetzen. Das ist gut und richtig so, denn die Caritas erfüllt einen gemeinnützigen Zweck. Sie hilft Benachteiligten und stärkt den gesellschaftlichen Zusammenhalt, und das brauchen wir in Zeiten wie diesen dringender denn je.
Der Kreis der begünstigten Organisationen ist aber derzeit sehr eng gefasst. Den müssen wir dringend erweitern, nämlich auf gemeinnützige Vereine, Stiftungen, Fonds, die in verschiedensten Bereichen der Gesellschaft im Sinn des Gemeinwohls tätig sind. Das ist speziell der Bildungsbereich, der mir besonders am Herzen liegt, das sind aber auch die Bereiche Wissenschaft, Kunst und Kultur, Sport, Ökologie, Soziales oder auch Menschenrechte.
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