Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Selma Yildirim, Kolleginnen und Kollegen betreffend den Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage 1175 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
In Z 4 betreffend Abs. 50 entfällt folgender Satz:
„§ 209 a und § 209 b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2021 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“
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Danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der SPÖ.)
18.48
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Yildirim, Mag. Drobits
Kolleginnen und Kollegen
betreffend den Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage 1175 dB betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird (1256 d.B.)
TOP 32
Der Nationalrat wolle beschließen:
In Z 4 betreffend Abs. 50 entfällt folgender Satz:
„§ 209a und § 209b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2021 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“
Begründung
Die „großen Kronzeugenregelungen“ der § 209a und § 209b StPO traten erstmals mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2010 („Strafrechtliches Kompetenzpaket“) vorläufig für einen Zeitraum von sechs Jahren ab 1.1.2011. Anschließend wurden die Normen wieder befristet in Kraft gesetzt. Diese neue Frist läuft mit Jahresende aus. Eine neuerliche Befristung mit sieben Jahren erscheint aber verzichtbar, da sich die Regelungen in der Praxis bewährt haben.
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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.
Zu Wort gelangt nun Herr Abgeordneter Ragger. – Bitte.
Abgeordneter Mag. Christian Ragger (FPÖ): Frau Präsidentin! – Entschuldigung, ich habe erst mein I-Pad geraderichten müssen. Geschätzte Frau Ministerin! Ich darf natürlich gleichfalls die Kronzeugenregelung unterstützen, muss aber auch historisch bedingt
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