Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG) (10072/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend den Antrag 2173/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Bezüglich des Gesetzesentwurfs zur Impfpflicht gegen Covid-19 ist festzuhalten:

Verfassungswidrigkeit:
Entsprechend der europäischen Grundrechte Charta stellt die Impfpflicht einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Einzelnen ein. Die Argumentation, dass ein höherstehendes Grundrecht dem entgegensteht, schlägt fehl, da die Prinzipien zur möglichen Einschränkung des Rechtes auf körperliche Unversehrtheit, weder die Verhältnismäßigkeit noch die Impfpflciht als zielführendes und gelindestes Mittel, nicht gegeben sind.

Dass eine Übertragung des Covid-19-Virus durch eine Impfung nur unzureichend verhindert werden, steht mittlerweile statistisch fest. Eine Impfpflicht kann also nurmehr mit dem Vermeiden von Intensivbettenbelegungen begründet werden.
In diesem Zusammenhang ließe sich eine Impfpflicht ab einem gewissen Alter oder bei gewissen vorerkrankten Personen noch begründen. Durch Personen mit einem Alter bis zum vollendeten 60. Lebensjahr ist eine übermäßige Intensivbettenbelegung, die eine Impfpflicht begründen würde, nicht gegeben und unverhältnismäßig. Es fehlt dem Gesetzesentwurf also jegliche Evidenz, ab welchem Alter eine Impfpflicht aus welchem Grund das Recht auf die körperliche Unversehrtheit beschneiden darf.

Mit der sich derzeit etablierenden Omikron-Variante des Covid-19-Virus ist sich die Wissenschaft bezüglich Wirksamkeit der Impfstoffe und Gefährlichkeit des Virus noch uneinig bzw. fehlen noch Daten, um eine Beschränkung eines verfassungsrechtlich geschützten Rechts begründen zu können. Ersten Studien zufolge geht man beim BioNTech-Impfstoff von einer Wirksamkeit von 70% gegen schwere Verläufe aus; bei anderen Impfstoffen weniger. Zur Gefährlichkeit des Virus, also der Gefahr, dass eine Infektion schwere Verläufe mit sich zieht, ist noch nicht viel bekannt, bzw. geht man bei der Omikron-Variante derzeit von einer harmloseren Variante aus.
Es fehlt hier also einerseits noch das nötige Wissen, um eine Beschränkung verfassungsrechtlich geschützten Rechts zu begründen, andererseits sind die in Österreich anerkannten Impfstoffe nicht wirksam genug gegen die Omikron-Variante, um ein wirksames Mittel gegen eine gefährlich hohe Intensivbettenbelegung an den Kapazitätsgrenzen darzustellen. Dasselbe gilt übrigens für den Genesenen-Status, der laut ersten Studien auch keinen sicheren Schutz mehr vor der Omikron-Variante bietet. Die Bestimmungen in dem Gesetzesentwurf bezüglich verfügbarer Impfstoffe und Genesenen-Status sind daher nicht verhältnismäßig und daher verfassungswidrig.

EU-Rechtswidrigkeit: § 1 Abs 1 und 2 des Gesetzesentwurfs begründet die Impfpflicht mit dem Wohnsitz in Österreich. Dies stellt eine Widrigkeit gegen EU-Recht dar, nämlich dem Gleichheitssatz. Personen aus dem EU-Raum dürften sich demnach auch für längere Zeit auf österreichischem Gebiet aufhalten ohne unter die Impfpflicht zu fallen. Epidemiologisch macht dies keinen Sinn und ist gleichheitswidrig. Dies könne nur dadurch EU-konform gelöst werden, indem Einreisende entweder geimpft oder genesen sein müssten bzw. eine 14-tägige Quarantäne antreten müssten. Dass man dies wirtschaftlich nicht in Kauf nehmen will, wird durch bestehende Einreisebestimmungen bestätigt.

Zusammengefasst ist nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft eine Impfung vielleicht sinnvoll und anzuraten, eine Impfpflicht für ab 14-Jährige jedoch verfassungswidrig und eine Impfpflicht für in Österreich wohnhafte Personen gemäß dem Gleichheitsgrundsatz EU-rechtswidrig.
Grundsätzlich ist eine Impfpflicht und der Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit verfassungsrechtlich möglich, jedoch muss dieser Eingriff wirksam, verhältnismäßig und das gelindeste Mittel sein. Dies ist nicht der Fall und ist der Gesetzesentwurf daher zur Gänze abzulehnen.

Stellungnahme von

Larese, Christian

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