Stellungnahme
Stellungnahme betreffend den Antrag 2173/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Stellungnahme zum Initiativantrag (IA) über ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz-COVID-19-IG).
I.
Nach den Erläuterungen zum IA sei die gesetzliche Festlegung einer Impfpflicht gegen COVID-19 primär an Art 8 EMRK zu messen. Der Schutzzweck des Art 8 Abs. 1 EMRK gewährleiste ua die Achtung des Privatlebens. Dazu zähle auch der Schutz der psychischen und physischen Integrität des Einzelnen. Der Schutzbereich des Art 8 MRK erfasse auch die freie Entscheidung, ob man sich einer medizinischen Behandlung unterziehen wolle oder nicht. Die Impfpflicht diene legitimen Zielen des Art 8 Abs. 2 EMRK, nämlich dem Schutz der Gesundheit und dem Schutz der Rechte anderer.
II.
Der IA übersieht, dass es primär nicht um die Achtung des Privatlebens, sondern um das in Art 2 EMRK garantierte Recht auf Leben geht, welches nicht eingeschränkt werden darf. Nach herrschender Auffassung schützt Art. 2 EMRK nicht nur vor Tötung, sondern auch vor einer Gefährdung des Lebens durch staatlich organisierte freiwillige Impfaktionen und staatliche Zwangsmaßnahmen (so ausdrücklich MUZAK, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht – Kommentar 6. Auflage Art 2 MRK Rz 2) und damit auch vor obligatorischen Impfaktionen. In besonderen – durch eine erhöhte Ingerenz des Staates charakterisierten - Konstellationen umfasst die Schutzpflicht auch die Verhinderung von Selbstmorden (vergleiche die Nachweise bei MUZAK aaO Rz 4).
III.
In Österreich gibt es laut Bundesamt für die Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) weit über 36.000 gemeldete Nebenwirkungen nach mehr als 10,9 Mio. Impfungen, darunter schwere Folgen wie thrombotische Zytologie (VITT), Herzmuskelentzündungen (Myokarditis) oder anaphylaktische Reaktion sowie 168 (!!!) Todesfälle (BASG, 14.10.2021). In Deutschland gibt es nach den Zahlen des Paul-Ehrlich-Instituts bisher weit über 156.000 Nebenwirkungen bei 101,9 Mio. Impfungen bis August 2021, davon 9,7 % schwerwiegend und 1.450 Todesfälle (PEI, 20.09.2021), die als Verdachtsfälle im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung geführt werden.
Im übrigen darf auch auf die Nachweise im offenen Brief Dris Sönnichsen ua an Dr Szekeres vom 14. 12. 2021 zur beabsichtigten Maßregelung nicht der Ärztekammer höriger Ärzte verwiesen werden.
Nach dem derzeitigen Wissensstand kann es als Folgewirkung einer Impfung eindeutig auch zum Tod des Geimpften kommen. Die Möglichkeit, dass es durch die Impfung zum Tod eines Menschen kommen kann, verbietet es, die Impfung verpflichtend vorzuschreiben. Dies stünde mit Art 2 EMRK in eindeutigem und eklatantem Widerspruch!
IV.
Nach § 3 Abs. 1 Z 2 des ME besteht eine Ausnahme von der Impfpflicht für Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können. Zieht man in Betracht, dass gemäß § 7 Abs. 5 des ME eine nicht im Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende ärztliche Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes einen Verwaltungsstraftatbestand darstellen soll und der bestätigende Arzt auch disziplinäre Schritte (bis hin zum Berufsverbot) zu gewärtigen hat, ist nicht ohne weiteres damit zu rechnen, dass eine bloße Gesundheitsgefährdung als Folge einer Impfung objektiv leicht nachgewiesen werden kann, wenn man bedenkt, dass das Ministerium grundsätzlich keine Ausnahmen anerkennt.
Man bringt daher Menschen, die sich unter keinen Umständen impfen lassen wollen, dazu, Selbstmord einer Impfung vorzuziehen; denn wer ankündigt, im Falle einer Impfung Selbstmord zu begehen, erbringt dadurch jedenfalls den Nachweis einer Gefahr für Leib und Leben. Allein die Möglichkeit, dass Menschen es vorziehen könnten, die Begehung von Selbstmord anzukündigen, anstatt sich impfen zu lassen, belegt ein auf Basis des Ministerialentwurfes zustande kommendes Gesetz mit Verfassungswidrigkeit.
V.
Zusammenfassend ist es mit dem durch Art. 2 EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Leben unvereinbar, Menschen zu einer Impfung gegen COVID 19 zu zwingen, deren Folgen aufgrund der in Aussicht gestellten, vollkommen unbestimmten Anzahl von Wiederholungen nicht einmal annähernd absehbar sind.
Die gesetzliche Festlegung einer Impfpflicht ist aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes eindeutig verfassungswidrig.
VI.
Dazu kommt:
Mit der Impfung ist keine sterile Immunität verbunden.
Nach einer Lancet-Studie haben sämtliche Impfstoffe eine Effektivität von bestenfalls 1,28%!
Es gibt ein angeblich hoch wirksames Medikament von Pfizer, das schwere Verläufe verhindert!
Wäre die Impfung wirklich der "gamechanger", so stellt sich die Frage, warum keine Ersatzvornahme (Zwangsimpfung) angeordnet wird und keine Ersatzfreiheitsstrafe angedroht wird. Arme werden gleichheitswidrig begünstigt.
Offenbar geht es um ein außerfiskalische Geldbeschaffungsaktion als Ausgleich für ein Totalversagen der Gesundheitspolitik.
Graz, am 21.12.2021 Dr Werner Mecenovic eh