Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil II (33/SN-159/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz - KliBG) - Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil II (ÖkoStRefG 2022 Teil II)

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Inhalt

Stellungnahme zum Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz – KliBG) - Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil II (ÖkoStRefG 2022 Teil II), §5 Regionalausgleich als Teil des Klimabonus

Im §5 des Entwurfes über den regionalen Klimabonus wird ein monetärer Regionalausgleich als Teil des Klimabonus festgelegt. Abhängig davon, wie gut bzw. wie schlecht der/die Steuerzahler/in am Wohnort an den öffentlichen Verkehr (ÖV) angebunden ist, ergibt sich ein monetärer Ausgleich nach 4 Kategorien mit 0, 1/3, 2/3 und 100% des Sockelbetrages von 100€. Das scheint schlüssig und stimmig und lässt ein ehrliches Bemühen erkennen.

Ein lokales Problem ergibt sich für jene Personen, die am Westrand von Innsbruck wohnen. Sie werden der Stadtgemeinde Innsbruck zugeordnet und erhalten - wie alle anderen Bewohner von Innsbruck auch - einen Regionalausgleich von 33 € . Dieser eher geringe Betrag scheint vollkommen plausibel für jene Personen in Innsbruck, die nicht am westlichen Stadtrand wohnen sondern zentraler und somit über eine außerordentlich gute Anbindung an den ÖV in Innsbruck verfügen. Im zentrumsnahen Bereich werden nach meiner Schätzung alle Bewohner fußläufig eine Haltestelle mit 10 - 12 Verkehrslinien (Straßenbahn, Bus) vorfinden. Wir im Westen der Stadt Innsbruck haben diese umfangreiche Zugänglichkeit zum ÖV nicht. Es gibt hier nur 4 Linien (Straßenbahn 2 und 5 mit sehr ähnlichen Trassenverläufen und Bus T und K), die verwendet werden können. Dass damit nur ein gleichwertiger Regionalausgleich von 33 € wie für die deutlich bevorzugten zentrumsnäheren Einwohner zugestanden wird, ist nicht schlüssig.

Es gibt eigentlich nur eine Begründung für diese unberechtigte Gleich-Einstufung, und das ist die Nähe der Bewohner in den Innsbrucker Stadtteilen Hötting West und Kranebitten zum Flughafen Innsbruck-Kranebitten im Westen der Stadt. Dieser liegt geographisch in einem Abstand von weniger als 1 km, wenngleich die Verbindung zum Terminal mit ÖV für diese Bewohner deutlich schlechter weil komplizierter ist. Es bleibt für uns also nur der Eindruck, dass die geographische Nähe zum Flughafen für die Bewohner im Westen von Innsbruck (Hötting West und Kranebitten) als ein besonders guter Zugang zu einer wirklich weitreichenden ÖV-Verbindung eingestuft wird. Linienflüge nach Großbritannien, Holland, Deutschland sind vorhanden, also könnte der Gesetzgeber meinen, es ginge diesen Menschen ausgesprochen gut wenn nicht sogar deutlich besser, was den ÖV betrifft.

Im Gegensatz zu diesem scheinbaren Vorteil der Nähe zum Flughafen quasi als Haltestelle eines ÖV-Mittels ist der öffentliche Flugverkehr ein immenser Nachteil vor diese Bewohner rund um den Flughafen, was den Lärm, CO2, Kerosingestank und Feinstaub betrifft. Man könnte zwar dem Flughafen geographisch eine Verbesserung der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zuordnen, im Endeffekt handelt es sich dabei um eine gesundheitliche (und auch klimaschädliche) Verschlechterung für die Einwohner rund um den Flughafen, insbesondere nördlich des Flughafens.

Der Gesetzgeber wird daher gebeten, im Gesetzesentwurf einen Sonderstellung für die Bewohner in den Stadtteilen Hötting West und Kranebitten der Stadtgemeinde Innsbruck vorzunehmen und sie der Kategorie 4 zuzuordnen. Ein Ausgliedern und Abschieben in eine Verordnung erscheint nicht schlüssig, bestenfalls als untauglicher Versuch, die Gesundheitsgefährdung durch das öffentliche Verkehrsmittel Flugzeug zu verharmlosen und den Flughafen als Vorteil im Hinblick auf die Erreichbarkeit eines öffentlichen Verkehrsmittels einzustufen. Sollte diese Ausgliederung beibehalten werden, so wird gebeten, in der Verordnung auf die Situation der Bevölkerung in Innsbruck nahe dem Flughafen explizit Bezug zu nehmen und einen Bonus Kategorie 4 festzulegen.

Der heute als neuer Finanzminister angekündigte Dr. Magnus Brunner ist nunmehr für dieses Gesetz zuständig und kennt als gebürtiger Vorarlberger und Studium in Innsbruck die Situation in Tirol und Innsbruck deutlich besser als sein Vorgänger Gernot Blümel und gerade er wird Verständnis für unsere erschwerte Situation haben.

Anrainerschutzgemeinschaft Innsbruck Airport
Obfrau Ulrike Unterleitner
Obfrau-Stv. Dipl.Ing. Manfred Roner

Stellungnahme von

Anrainerschutzgemeinschaft Innsbruck Airport

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