EU-Ebene

Außerhalb der österreichischen Gesetzgebung haben Bürger:innen verschiedene Möglichkeiten, sich direkt bei den Europäischen Institutionen einzubringen.

Petitionsrecht beim Europäischen Parlament

Seit dem Vertrag von Maastricht (1993) besteht das Petitionsrecht der Unionsbürger:innen beim Europäischen Parlament. Eine Petition kann von allen EU-Bürger:innen oder den Bürger:innen eines Drittstaates, die innerhalb der EU ihren Wohnsitz haben, sowie von allen juristischen Personen oder Vereinigungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat eingereicht werden.

Petitionen können ein Anliegen von allgemeinem Interesse betreffen, eine individuelle Beschwerde beinhalten oder das Europäische Parlament auffordern, zu einem Thema von öffentlichem Interesse Stellung zu nehmen. Der Gegenstand einer Petition muss daher inhaltlich in den Tätigkeitsbereich der EU fallen.

Einbringen einer Petition

Eine Petition muss schriftlich eingebracht werden. Das Formular kann auch online ausgefüllt werden. Innerhalb des Europäischen Parlaments ist der Petitionsausschuss dafür zuständig, die Eingaben der Bürger:innen zu prüfen und über die bestmögliche Weiterbehandlung zu entscheiden.

Europäische:r Bürgerbeauftragte:r

Der/Die Europäische Bürgerbeauftragte untersucht Beschwerden über Missstände in den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union. Bürger:innen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Personen, die ihren Wohnsitz in einem dieser Länder haben, können eine Beschwerde bei dem/der Europäischen Bürgerbeauftragten einreichen. Auch Unternehmen, Vereinigungen oder sonstige Einrichtungen, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben, haben die Möglichkeit, eine Beschwerde bei dem/der Bürgerbeauftragten vorzubringen.

Europäische Bürgerinitiative

Die Europäische Bürgerinitiative ist ein durch den Vertrag von Lissabon eingeführtes Instrument der direkten Demokratie in der Europäischen Union. Mit einer erfolgreichen Bürgerinitiative kann die Europäische Kommission von Unionsbürger:innen aufgefordert werden, einen Rechtsakt zu einem Thema vorzuschlagen, zu dem es nach Ansicht der Initiator:innen einer Regelung bedarf. Voraussetzung ist, dass die Initiative mit den bestehenden europäischen Verträgen konsistent ist und sich im Rahmen der Befugnisse der Europäischen Kommission bewegt. Eine Europäische Bürgerinitiative ist dann erfolgreich, wenn sie 1 Million Unterstützer:innen hat, wobei in mindestens sieben Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl von Unterstützungsbekundungen erreicht werden muss (die Mindestanzahl in Österreich beträgt 14.250).

Die Organisation einer Europäischen Bürgerinitiative hat durch einen Bürgerausschuss, bestehend aus mindestens sieben Unionsbürger:innen aus mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten, zu erfolgen. Der Bürgerausschuss muss die Bürgerinitiative in eine von der Kommission in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung gestelltes Onlineregister aufnehmen. Dann hat er ein Jahr Zeit, um die erforderlichen Unterstützungsbekundungen zu sammeln. 

Die Kommission hat danach drei Monate Zeit, um die Initiative zu prüfen und in einer Mitteilung ihre Schlussfolgerungen und ihr weiteres Vorgehen darzulegen.