Mit September 2026 treten zahlreiche gesetzliche Neuerungen in Kraft. Einen Schwerpunkt bildet der Schulbereich: Für Schülerinnen bis zum 14. Geburtstag gilt künftig ein Kopftuchverbot. Vorgesehen sind außerdem eine Begleitung suspendierter Schülerinnen und Schüler, verpflichtende Perspektivengespräche und höhere Strafen bei Verletzungen der Schulpflicht. Ein "mittleres Management" soll die Leitungen größerer Pflichtschulen entlasten, zudem werden die Schulfahrtbeihilfen erhöht.
Drei Gesetze, die ab September gelten
Neben dem Kopftuchverbot kommt die Suspendierungsbegleitung für vom Unterricht ausgeschlossene Schülerinnen und Schülern.
1: Kopftuchverbot
Ab Beginn des Schuljahres 2026/27 ist es Schülerinnen bis 14 Jahre verboten, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, das "das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt".
Das Kopftuchverbot gilt nicht beim Unterricht außerhalb des Schulgebäudes sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen außerhalb der Schule. Auch beim Unterricht zu Hause dürfen Kinder und Jugendliche das Kopftuch tragen.
Das Kopftuchverbot gilt an öffentlichen Schulen und an Privatschulen.
Bei mehrmaligen Verstößen gegen das Kopftuchverbot ist eine Geldstrafe von 150 € bis 800 € vorgesehen. Bei Uneinbringlichkeit kann eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen verhängt werden.
2: Suspendierungsbegleitung
Dieselbe Schulrechtsnovelle sieht die Einführung einer Suspendierungsbegleitung für vom Unterricht ausgeschlossene Schülerinnen und Schülern vor. Mit ihnen sollen verpflichtende Perspektivengespräche geführt werden. Sie sollen dazu beitragen, Schulabbrüche zu verhindern.
Für Jugendliche, die ihre Schulpflicht bereits erfüllt haben und den Schulbesuch vorzeitig beenden oder von der Schule ausgeschlossen werden, sind verpflichtende Perspektivengespräche vorgesehen.
Mit September 2026 treten zahlreiche gesetzliche Neuerungen im Schulbereich in Kraft.
3: Vertrauensperson mitnehmen
Ab 1. September besteht ein Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson zu sämtlichen medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt PVA. Derzeit ist eine Begleitung nur bei PVA-Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen. Künftig gilt sie auch bei medizinischen Untersuchungen im Zusammenhang mit Anträgen auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension sowie in Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation.
Dieselbe Regelung wird es auch bei der Feststellung des Grades einer Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie Anträge auf Leistungen nach dem Heeresentschädigungs-, Impfschadens- oder Verbrechensopfergesetz geben.
Weitere Neuerungen ab September
Strengere Folgen gibt es bei einer nicht gemeldeten Beschäftigung während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Weitere Neuerungen betreffen Führerscheinprüfungen, die Zivilluftfahrt, Lebensmittelkontrollen und den Verbraucherschutz.
Neues Format der Parlamentskorrespondenz
Die Parlamentskorrespondenz startet mit einer monatlichen Vorschau ein neues Format zu gesetzlichen Neuerungen, die im folgenden Monat wirksam werden.
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