Mit September 2026 treten viele gesetzliche Neuerungen in Kraft. Einen Schwerpunkt bildet der Schulbereich: Für Schülerinnen bis zum 14. Geburtstag gilt dann ein Kopftuch-Verbot. Schülerinnen und Schüler, die vom Unterricht ausgeschlossen sind, bekommen für diese Zeit eine Begleitung. Es wird auch verpflichtende Perspektiven-Gespräche und höhere Strafen bei Verletzungen der Schulpflicht geben. Ein "mittleres Management" soll die Leitungen von größeren Pflichtschulen entlasten. Die Schulfahrt-Beihilfen werden erhöht.
Diese drei Gesetze gelten ab September
Ab September gilt das Kopftuch-Verbot. Außerdem kommt die verpflichtende Begleitung für Schülerinnen und Schülern, die vom Unterricht ausgeschlossen sind.
1: Kopftuch-Verbot
Ab Beginn des Schuljahres 2026/27 dürfen Schülerinnen bis 14 Jahre in der Schule kein Kopftuch tragen, das "das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt".
Das Kopftuch-Verbot gilt nicht beim Unterricht außerhalb des Schulgebäudes. Es gilt auch nicht bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen außerhalb der Schule. Auch beim Unterricht zu Hause dürfen Kinder und Jugendliche das Kopftuch tragen.
Das Verbot gilt an öffentlichen Schulen und an Privatschulen.
Wer mehrmals gegen das Kopftuch-Verbot verstößt, kann eine Geldstrafe von 150 Euro bis 800 Euro bekommen. Wer die Strafe nicht bezahlen kann, kann eine Ersatz-Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen bekommen.
2: Suspendierungs-Begleitung
Diese Novelle des Schulrechts sieht auch die Einführung einer Suspendierungs-Begleitung für vom Unterricht ausgeschlossene Schülerinnen und Schüler vor. Mit ihnen sollen verpflichtende Perspektiven-Gespräche geführt werden. Diese Gespräche sollen dazu beitragen, dass die Betroffenen die Schule nicht abbrechen.
Verpflichtende Perspektiven-Gespräche sind für Jugendliche vorgesehen, die ihre Schulpflicht bereits erfüllt haben und den Schulbesuch vorzeitig beenden oder von der Schule ausgeschlossen werden.
Mit September 2026 treten viele gesetzliche Neuerungen im Schulbereich in Kraft.
3. Vertrauensperson mitnehmen
Ab 1. September gibt es einen neuen Rechtsanspruch: Man darf zu allen medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt PVA eine Vertrauensperson mitnehmen. Derzeit ist eine Begleitung nur bei PVA-Begutachtungen im Zuge von Einstufungen beim Pflegegeld vorgesehen. In Zukunft gilt das auch bei medizinischen Untersuchungen im Zusammenhang mit Anträgen auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits-Pension. Sie gilt auch in Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation.
Diese Regelung wird es auch bei der Feststellung des Grades einer Behinderung für Behinderten- und Parkausweise geben. Sie gilt auch bei Anträgen auf Leistungen nach dem Heeresentschädigungs-, Impfschadens- oder Verbrechensopfer-Gesetz.
Weitere Neuerungen ab September
Strengere Folgen gibt es, wenn man während des Bezugs von Arbeitslosen-Geld oder Notstands-Hilfe eine nicht gemeldete Beschäftigung ausübt.
Weitere Neuerungen im Herbst betreffen Führerschein-Prüfungen, die Zivil-Luftfahrt, Lebensmittel-Kontrollen und den Verbraucherschutz.
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