REGIERUNGSVORLAGEN
DAS AUSLANDSEINSATZGESETZ SOLL MODIFIZIERT UND NEU ERLASSEN WERDEN
Die Teilnahme österreichischer Soldaten an Auslandseinsätzen erfolgt seit 1995 auf der Grundlage zweier Gesetze. Zunächst galten ein Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in des Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen und ein Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland. 1997 wurde das genannte Bundesverfassungsgesetz durch das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland ersetzt. Neuerungen waren die Entsendung auch von Einzelpersonen (nicht nur von Einheiten), der Wegfall eines formellen Ersuchens als Voraussetzung einer Hilfeleistung im Ausland und die Einführung vereinfachter Entscheidungsmodalitäten in Notsituationen.
Zur Anpassung an diese neue Verfassungsnorm legte die Bundesregierung dem Nationalrat kürzlich auch einen Entwurf zur Modifizierung des im Laufe der Jahre mehrfach novellierten Auslandseinsatzgesetzes vor. Die Änderungen gelten der Entsendung von Einzelpersonen, der Öffnung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes für Frauen sowie der Anpassung von Disziplinarbestimmungen an die praktischen Bedürfnisse und Erfordernisse im Ausland. Neben den inhaltlichen Änderungen enthält die Vorlage zahlreiche sprachliche und legistische Verbesserungen sowie systematische Vereinfachungen. Im Sinne einer Deregulierung werden verschiedene Formalvorschriften beseitigt und der Vollziehung größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt ( 535 d.B.).
Das neue Auslandseinsatzgesetz 2001 macht Rechtsanpassungen im Wehrgesetz 1990, im Heeresgebührengesetz 2001, im Heeresdisziplinargesetz 1994, im Munitionslagergesetz, im Sperrgebietsgesetz 1995 und im Militär-Auszeichnungsgesetz nötig. Diese Modifikationen hat die Bundesregierung in einem eigenen Entwurf für ein Auslandseinsatzanpassungsgesetz zusammengefasst ( 536 d.B.).
INVESTITIONSSCHUTZABKOMMEN MIT MAZEDONIEN
Ein Abkommen über den Schutz und die Förderung von Investitionen mit Mazedonien regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage der Überweisungen und die Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung - ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen ergeben ( 552 d.B.).
ABKOMMEN BETR. FUNKTIONSFÄHIGKEIT DES INTERNATIONALEN SEEGERICHTSHOFES
Das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofes sieht vor, dass dem Seegerichtshof (Sitz in Hamburg) Rechtspersönlichkeit eingeräumt wird, seine Amtsräume unverletzlich sind und Immunität von der staatlichen Gerichtsbarkeit genießt. Der Gerichtshof, seine Mitglieder und Beamten genießen Steuer- und Zollbefreiungen. Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien, die an die Mitglieder und Beamten ausgestellten Reisedokumente der Vereinten Nationen anzuerkennen. ( 538 d.B .)
VÖLKERRECHTLICHE REGELUNG DER GEGENSEITIGEN HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN
Österreich schließt nunmehr auch mit der Schweiz ein Abkommen, das die ständige und enge Zusammenarbeit zur Vorbeugung möglicher und Bekämpfung eingetretener Katastrophen oder schwerer Unglücksfälle regelt. Insbesondere geht es um die Festlegung von Ansprechstellen, die Erleichterung des Grenzübertritts von Personen im Dienste der Katastrophenbekämpfung sowie der Ein- und Ausfuhr von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen, den grundsätzlichen Verzicht auf gegenseitige Kostenerstattung sowie die Verstärkung des einschlägigen wissenschaftlich-technischen Informationsaustausches und die Durchführung gemeinsamer Übungen zur Vorbereitung auf den Ernstfall. ( 549 d.B. )
(Schluss)
Stichworte
Format
Links
- 535 d.B. - Auslandseinsatzgesetz 2001 - AuslEG 2001
- 538 d.B. - Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs
- 549 d.B. - gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
- 536 d.B. - Auslandseinsatzanpassungsgesetz - AuslEAG
- 552 d.B. - Österreich Mazedonien über die Förderung und den Schutz von Investitionen