Parlamentskorrespondenz Nr. 332 vom 09.05.2001
REGIERUNGSVORLAGEN
Das vorliegende "Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages von Nizza", durch das die Ermächtigung zum Abschluss dieses Vertrages erteilt wird, ist deshalb notwendig, weil das gemeinschaftliche Primärrecht durch die Beschlüsse des Nationalrates über die Genehmigung des Beitrittsvertrages und des Vertrages von Amsterdam nicht rangmäßig in das österreichische Rechtsquellensystem eingeordnet worden ist. Das gegenständliche Bundesverfassungsgesetz legt nun fest, dass der Vertrag von Nizza nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden darf und dieser auch der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Vertrag selbst wird dann in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Ratifikation vorgelegt. (565 d.B.)
Am 26. Februar 2001 unterzeichneten die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten den Vertrag von Nizza, der beim Europäischen Rat vom 7. - 11. Dezember 2000 beschlossen worden war, in seiner endgültigen Fassung. Die vorbereitenden Verhandlungen darüber waren von der am 14. Februar 2000 eröffneten Regierungskonferenz geführt worden. Ziel der Vertragsänderung war und ist es, die Funktionsweise der europäischen Organe und Einrichtungen so anzupassen, dass diese auch in der Lage sind, in einer EU mit nahezu doppelt so vielen Mitgliedern im Vergleich zu heute handlungsfähig zu bleiben. Mit der EU führen derzeit zwölf Staaten Beitrittsverhandlungen (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern). Die Türkei wurde als potenzielles Beitrittsland anerkannt.
Dem Vertrag wurde auch eine "Erklärung zur Zukunft der Union" beigefügt, mit der der so genannte "Post-Nizza-Prozess" eingeleitet wird. Demnach soll der Rat im Dezember 2001 unter belgischem Vorsitz darüber entscheiden, wie der Denkprozess fortgesetzt werden kann. Konkret will man über folgende Themen weiter diskutieren: Vereinfachung der Verträge, Abgrenzung der Zuständigkeiten (Subsidiaritätsprinzip), der Status der in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der EU in den Verträgen sowie die Rolle der nationalen Parlamente in der Architektur Europas. Im Jahr 2004 ist dann die Einberufung einer neuen Regierungskonferenz geplant.
Zentrale Punkte bei den Verhandlungen betrafen die Stimmengewichtung und die Ausdehnung der mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschlüsse im Ministerrat, die verstärkte Zusammenarbeit sowie die Anzahl der Kommissare und der Abgeordneten im Europäischen Parlament.
Eine wesentliche Frage des EU-Vertrages, die im Zuge der "Sanktionen" gegen Österreich aufgetreten war, konnte durch eine Neuformulierung des Art. 7 gelöst werden. Die alte Textierung des Amsterdamer Vertrages sah die Möglichkeit vor, bei einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung von in Art. 6 Abs. 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat Sanktionen (Aussetzung bestimmter Rechte, einschließlich der Stimmrechte) gegen diesen zu verhängen, ohne aber präventive Vorkehrungen zu treffen. Absatz 1 des Art. 7 postuliert nun insofern ein Frühwarnsystem, als der Rat auf begründetem Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission mit einer Vier-Fünftel-Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen kann, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Grundrechte oder der Grundfreiheiten, auf die sich die Union stützt, durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat kann daraufhin an diesen Mitgliedstaat geeignete Empfehlungen richten, wobei der betroffene Staat zu hören ist. Der Rat hat auch das weitere Vorliegen der Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, regelmäßig zu überprüfen. Gemäß Art. 46 EU-Vertrag unterliegen nun auch die Verfahrensbestimmungen des Art. 7 der nachprüfenden Kontrolle des Europäischen Gerichtshofes.
Was nun die einzelnen EU-Institutionen betrifft, hat der Vertrag von Nizza die Rolle des Europäischen Parlaments als Mitgesetzgeber gestärkt und die Zahl der Abgeordneten im Hinblick auf die Erweiterung auf maximal 732 (derzeit 626) begrenzt. Auch die Sitzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten wurde geändert: Österreich hat zur Zeit 21 Abgeordnete, in Zukunft werden es 17 sein. Der Vertrag schafft auch die Rechtsgrundlage für den Rat, den Status europäischer Parteien sowie deren Finanzierung festzulegen.
Mit dem Vertrag von Nizza wird auch das System der Stimmengewichtung im Rat ab 1. Jänner 2005 im Hinblick auf die Erweiterung geändert, wobei die Bevölkerungsgröße der einzelnen Staaten eine stärkere Berücksichtigung findet. Österreich wird dann über 10 Stimmen verfügen, die vier größten Länder (Deutschland, Vereinigtes Königreich, Frankreich und Italien) über 29, die kleinsten Staaten, wie Lettland, Slowenien, Estland, Zypern und Luxemburg über 4 Stimmen, Malta über 3.
Ebenso wird für die Erreichung der qualifizierten Mehrheit das demographische Element gestärkt: Für die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit ist sowohl eine Mindestzahl von 169 Stimmen erforderlich als auch – bei Vorliegen eines Kommissionsvorschlages - die Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, in allen anderen Fällen die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder. Außerdem kann ein Mitgliedstaat beantragen, dass bei einer Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob diese Mehrheit mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union umfasst. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, kommt der Beschluss nicht zustande. Die Stimmenschwelle für eine qualifizierte Mehrheit muss nach jedem Beitritt neu geprüft werden. In der Erklärung Nr. 21 wird gesondert eine dem Beitrittsrhythmus entsprechende Entwicklung der Schwelle für die qualifizierte Mehrheit sowie die Erhöhung der Sperrminorität(bei einer EU der 27 beträgt diese 91 Stimmen) vereinbart. Die "Erklärung zur Erweiterung der Union" (Erklärung Nr. 20) sieht dann vor, dass in einer Union der 27 die qualifizierte Mehrheit mit mindestens 258 von 345 Stimmen bei gleichzeitiger Zustimmung der Mehrheit, bzw. von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, je nachdem, ob ein Kommissionsvorschlag vorliegt oder nicht, zustande kommt. Die 62%-Klausel behält weiter ihre Gültigkeit.
Sobald der Vertrag von Nizza in Kraft tritt, werden 30 weitere Politikbereiche in die qualifizierte Mehrheitsentscheidung übergeführt, und zwar betreffen diese unter anderem: Erleichterungen bei der Personenfreizügigkeit, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zivilbereich, bestimmte Maßnahmen in der Sozialpolitik, bestimmte internationale Verhandlungen über Dienstleistungen und geistiges Eigentum, eine Reihe von Ernennungsvorschriften sowie die Genehmigung der Verfahrensordnung des EuGH und des Gerichts erster Instanz.
Ab dem Jahr 2005 soll jedes Mitgliedsland nur noch ein Kommissionsmitglied stellen, mit dem Beitritt des 27. Staates wird die Zahl der Kommissionsmitglieder begrenzt, wobei die konkrete Höchstzahl erst dann vom Rat einstimmig festgelegt wird. Um die Gleichbehandlung der Staaten zu gewährleisten, soll ein Rotationsprinzip eingeführt werden. Zudem wurde die Stellung des Kommissionspräsidenten gestärkt. Er soll in Hinkunft nicht nur über die Ressortverteilung entscheiden, sondern er kann auch mit Billigung des Kollegiums ein Kommissionsmitglied bindend zum Rücktritt auffordern. Der Nominierungsprozess für den Kommissionspräsidenten und die Kommissionsmitglieder erfordert nur noch einen qualifizierten Mehrheitsbeschluss des Rates. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erfolgt die Ernennung der Kommission durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit.
Um die Arbeit des EuGH zu erleichtern und damit die Verfahren zu verkürzen, wird der Rat ermächtigt, die Aufgabenverteilung zwischen Gerichtshof und Gericht erster Instanz neu zu regeln. Für besondere Rechtsgebiete, etwa für das europäische Beamtenrecht, ist auch die Einrichtung eigener Kammern vorgesehen. Wie bisher kann jedes Mitgliedsland einen Richter entsenden. Vollsitzungen soll es im Interesse der Straffung nur mehr in Einzelfällen geben.
Die Mitglieder des Rechnungshofes, von denen jedes EU-Land eines stellt, sollen in Hinkunft mit qualifizierter Mehrheit und nicht mehr einstimmig für die Dauer von sechs Jahren ernannt werden. Auch hier sollen für die Annahme bestimmter Arten von Berichten Kammern eingerichtet werden. Im Interesse einer besseren Zusammenarbeit mit den Rechnungshöfen der Mitgliedstaaten ist geplant, einen Kontaktausschuss einzusetzen, dem der Präsident des EU-Rechnungshofes sowie die Präsidenten der einzelstaatlichen Rechnungshöfe angehören.
Sowohl für den Wirtschafts- und Sozialausschuss als auch für den Ausschuss der Regionen wird die maximale Mitgliederzahl mit 350 festgesetzt.
Ein wichtiger Vertragspunkt betrifft die Reform der verstärkten Zusammenarbeit. Bereits der Vertrag von Amsterdam eröffnete für eine Gruppe von Mitgliedstaaten unter restriktiven Bestimmungen die Möglichkeit einer engeren Zusammenarbeit in einzelnen Bereichen. Diese Restriktionen werden nun im Interesse der Erleichterung der verstärkten Zusammenarbeit gelockert, vor allem wird das bisherige Vetorecht, das jedem Mitgliedstaat zusteht, abgeschafft. Nizza sieht vor, dass für die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit eine Mindestzahl von acht Mitgliedstaaten erforderlich ist, diese auch dem Ziel der Kohärenz der Unionspolitik dienen und stets allen anderen Mitgliedern offen stehen muss. Sie kann nur als "letztes Mittel" aufgenommen werden, wenn für das angestrebte Ziel eine Einigung aller Mitgliedstaaten nicht zustande kommt. Erstmals ermöglicht der Vertrag, dass auch im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eine verstärkte Zusammenarbeit erfolgen kann, allerdings nur hinsichtlich der Umsetzung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunktes. Bereiche mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen sind ausgeschlossen.
Die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres wird damit begründet, dass sich die Union unter Wahrung der Zuständigkeiten der EU rascher zu einem "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" entwickeln kann. Allgemein wurde für die sensiblen Fragen der Justiz und des Inneren bereits in Amsterdam die Kompetenzgrundlage für eine Vergemeinschaftung beschlossen. Die damals festgelegte Fünfjahresfrist für einstimmige Beschlüsse bleibt prinzipiell erhalten, erst dann hat der Rat alle oder Teile der Bereiche einer qualifizierten Mehrheit zu unterwerfen. Auch in Bezug auf die Vergemeinschaftung des Handels mit Dienstleistungen und der Handelsaspekte des geistigen Eigentums wurde ein Kompromiss gefunden, der trotz grundsätzlicher Entscheidungsfindung mit qualifizierter Mehrheit in besonders sensiblen Fragen weiterhin die Einstimmigkeit vorsieht.
Die sozialpolitischen Zuständigkeiten werden ebenfalls neu geregelt. Der Vertrag hält jedoch explizit fest, dass die "anerkannte Befugnis" der Mitgliedstaaten nicht berührt würde und diese auch nicht daran gehindert würden, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen. Als neues Tätigkeitsfeld kommt die "Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes" hinzu. Nach Anhörung des Europäischen Parlaments soll der Rat einen "Ausschuss für Sozialschutz" mit beratender Aufgabe einsetzen, um die Zusammenarbeit im Bereich des sozialen Schutzes zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu fördern.
In Fragen der Umweltpolitik, die grundsätzlich der qualifizierten Mehrheitsentscheidung unterliegen, konnten die bisherigen Ausnahmebestimmungen für das Erfordernis der Einstimmigkeit beibehalten werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der für Österreich wichtigen Punkte der mengenmäßigen Aspekte der Wasserressourcen, der Raumordnung, der Bodennutzung (mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung) und der Wahl des Energieträgers. Die Erklärung Nr. 9 hält fest, dass die Vertragsparteien entschlossen sind, "dafür zu sorgen, dass die Europäische Union eine führende Rolle bei der Förderung des Umweltschutzes in der Union sowie auf internationaler Ebene bei der weltweiten Verfolgung desselben Zieles spielt".
Für die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern wird in einer eigenen Bestimmung festgelegt, dass derartige Maßnahmen der "Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaates" zu dienen sowie das "Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen" hätten.
In einer eigenen Erklärung vereinbarten die Mitgliedstaaten, dass alle Tagungen des Europäischen Rates in Brüssel stattfinden, sobald die Union 18 Mitglieder zählt.
OBERSTER GERICHTSHOF BEKOMMT MODERNERE ORGANISATION
"Das Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof stammt aus dem Jahr 1968 und ist in weiten Bereichen nicht mehr zeitgemäß", so die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage, mit dem diesem obersten Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine modernere Struktur, vor allem hinsichtlich der inneren Revision, der jährlichen Geschäftsverteilung sowie des Einsatzes der Informationstechnologie gegeben werden soll. Man will damit sicherstellen, "dass der Oberste Gerichtshof als staatliches Höchstgericht einen mit den Höchstgerichten innerhalb des europäischen Rechtsraumes vergleichbaren Status erhält".
So hat die gegenständliche Gesetzesvorlage zum Ziel, den Aufgabenbereich des Obersten Gerichtshofes durch klare gesetzliche Regelungen neu zu umschreiben. Darüber hinaus werden die Bestimmungen über die Senatszusammensetzungen neu gefasst. Auch in Bezug auf die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Vollversammlung sind Neuregelungen vorgesehen. Der Entwurf für eine jährliche Geschäftsaufteilung soll, wie bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz auch, während einer mehrwöchigen Einsichtsfrist aufgelegt und den betroffenen RichterInnen die Möglichkeit zur Einwendung gegeben werden. Für die Zuteilung von RichterInnen und/oder StaatsanwältInnen zum Evidenzbüro bietet der Gesetzesentwurf ebenfalls eine neue rechtliche Grundlage.
Auch die Informationstechnik soll für die Dokumentation der Entscheidungen zeitgemäß genutzt werden. Wie im neu gefassten Paragraf 15 a, der die Zugänglichkeit der Entscheidungen regelt, festgehalten ist, sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten die für die Entscheidungsdokumentation Justiz erstellten Daten im Internet bereitzustellen.
Da sich die innere Revision nicht nur zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Gerichtsadministration entwickelt hat, sondern auch neue Aufgabenfelder seit deren Einrichtung hinzugekommen sind, reicht das dafür zur Verfügung stehende Personal nicht mehr aus. Die Novellierung der betreffenden Textpassagen hat daher die Anpassung der gesetzlichen Regelungen über die personellen Kontingente für die Tätigkeit der inneren Revision zum Inhalt. Gleichzeitig wird durch die Verankerung des Vizepräsidenten des Gerichtshofes erster Instanz in der inneren Revision einem lang gehegten Anliegen Rechnung getragen. (525 d.B.)
PATIENTENCHARTA: VEREINBARUNG ZWISCHEN BUND UND LAND OBERÖSTERREICH
Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich ist die Sicherstellung von Patientenrechten, welche als typische Querschnittsmaterie über eine Vielzahl von Bundes- und Landesgesetzen verstreut sind. Durch die kompetenzrechtliche Zersplitterung gestaltet sich nicht nur die Erarbeitung eines eigenen Patiententrechtegesetzes schwierig, weil ein solches nur unvollständig bleiben kann, sondern es ergeben sich auch immer wieder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Rechten, nicht zuletzt auch auf Grund mangelnder Information. Die Form einer 15a BV-G–Vereinbarung (Patientencharta) schien daher der gangbarste Weg, Bund und Länder wechselseitig zu verpflichten, die darin vollständig und übersichtlich zusammengefassten Patientenrechte - losgelöst von der Kompetenzlage – zu gewährleisten.
Von der Patientencharta werden sowohl ärztliche als auch pflegerische Leistungen, weiters Leistungen aller anderen im Gesundheitsbereich tätigen Berufsgruppen sowie kurative und Vorsorgemaßnahmen erfasst. Als Grundsätze der Charta sind der Schutz der Persönlichkeitsrechte der PatientInnen, die Wahrung ihrer Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot den folgenden Regelungen vorangestellt.
Die einzelnen Abschnitte behandeln nachstehende Patientenrechte: das Recht auf Pflege, wobei auf "zweckmäßige und angemessene Leistungen" sowie auf "Qualitätskontrolle" Bedacht genommen und der Gesichtspunkt der "bestmöglichen Schmerztherapie" besonders hervorgehoben wird; das "Recht auf Achtung und Würde und Integrität", das in erster Linie die Wahrung der Intim- und Privatsphäre sowie den Schutz personenbezogener Daten anspricht und die Verpflichtung, ein Sterben in Würde zu ermöglichen, unterstreicht; das Recht auf Selbstbestimmung und Information und das Recht auf Dokumentation; eigene Bestimmungen für Kinder regeln die Möglichkeit der Begleitung durch Bezugspersonen, die auch auf Wunsch so weit wie möglich an der Betreuung beteiligt werden können, und halten fest, dass die Einrichtungen altersgerecht auszustatten und bei längerem stationärem Aufenthalt die Voraussetzungen für Unterrichtserteilung zu schaffen sind. Zur Vertretung von PatientInneninteressen ist eine weisungsfreie PatientInnenvertretung einzurichten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
Derartige Vereinbarungen gibt es bereits mit den Bundesländern Kärnten und Burgenland. (537 d.B.)
EURO MACHT 31. DEZEMBER 2001 ZUM RUHETAG FÜR FRISTEN
Mit dem "Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 2001" sollen Rechtsunsicherheiten in Bezug auf ablaufende Zahlungsfristen vermieden werden. Die Kreditinstitute planen nämlich im Zuge der Währungsumstellung von Schilling auf Euro, den Schalter- und Kundenverkehr am 31. Dezember 2001 geschlossen zu halten. Der vorliegende Entwurf sieht daher eine Hemmung des Fristenlaufes durch diesen Tag vor. (562 d.B.)
VEREINBARUNG FÜR REGIONALPROGRAMME IM RAHMEN DER EU-STRUKTURFONDS
Bund und Länder schließen zur "partnerschaftlichen Durchführung" der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000 bis 2006 eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ab, da es laut Erläuterungen der Regierungsvorlage weder für die Abwicklung der dafür komplexen Anforderungen eigene Institutionen gibt, noch die österreichische Rechtsordnung eine gemeinsame, Bund und Länder umfassende Kompetenz für Regionalpolitik vorsieht. Die ausgehandelte Vorgangsweise ist so konzipiert, dass eine flexible Anpassung der Abwicklungsstrukturen an den jeweiligen Programmtyp und die unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten möglich ist und der Verfahrensaufwand auch bei Änderung der Vorgaben auf EU-Ebene gering gehalten werden kann.
Die Vereinbarung gilt nur für das Ziel-1-Programm Burgenland, für die Ziel-2-Programme, für das Programm im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative LEADER + sowie für die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen INTERREG III und URBAN II, bei den beiden letzteren jedoch nur insofern, als die jeweilige Abwicklung in der Verantwortung der Vertragsparteien liegt. Um eine optimale Programmkoordination zwischen der Vielzahl beteiligter Förderstellen zu gewährleisten und die finanziellen Ressourcen sowie das Know-how der bestehenden Förderstellen bestmöglich zu nutzen, werden im Anhang 1 die für die Abwicklung der einzelnen Programme hauptverantwortlichen Stellen festgelegt und somit eine klare Verantwortlichkeit definiert. Die Vereinbarung schafft in ihrem Artikel 8 auch eine innerösterreichische Rechtsgrundlage für eine einheitliche Finanzkontrolle sowie für die Anwendung der Durchführungsverordnung der Kommission betreffend die Verwaltungs- und Kontrollsysteme. (564 d.B.)
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ZUR SOZIALEN SICHERHEIT WIRD ADAPTIERT
Das im Rahmen des Europarates ausgearbeitete Europäische Abkommen über soziale Sicherheit ist am 1. März 1977 in Kraft getreten und derzeit im Verhältnis zu Belgien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien und der Türkei wirksam.
Die nun vorgesehenen Änderungen tragen insbesondere den EG-Ergänzungsabkommen über soziale Sicherheit mit Luxemburg und den Niederlanden sowie dem neuen Abkommen mit der Türkei Rechnung. Bei der Berechnung von Leistungen hinsichtlich des Alters, der Invalidität und beim Kinderzuschuss sowie von Leistungen an Hinterbliebene soll der Modus dementsprechend geändert und die Direktberechnung eingeführt werden. (566 d.B.)
ADAPTIERUNG DES SOZIALEN ENTSCHÄDIGUNGSRECHTS
BRINGT VERBESSERUNGEN FÜR LEISTUNGSBEZIEHERiNNEN
Mit dem von der Regierung vorgelegten Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 wird das Soziale Entschädigungsrecht - dazu gehören u.a. das Kriegsopferversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Kriegsopferfondsgesetz und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - in zahlreichen Punkten adaptiert.
Neben einer Umstellung sämtlicher Schillingangaben auf Euroangaben sowie einer Straffung und Vereinfachung der gesetzlichen Bestimmungen sind in einer Reihe von Detailbereichen Leistungsverbesserungen für die Betroffenen vorgesehen. So wird der Anspruch auf Witwengrundrente erweitert und der Kriegsopferfonds, der in "Kriegsopfer- und Behindertenfonds" umbenannt wird, auch für Leistungsbezieher nach dem Impfschadengesetz und dem Verbrechensopfergesetz sowie für Zwecke der beruflichen und sozialen Rehabilitation begünstigter Behinderter nach dem Behinderteneinstellungsgesetz geöffnet. Zudem ist beabsichtigt, Pflege- und Blindenzulagen sowie Diätkostenzuschüsse bei stationären Aufenthalten länger als bisher weiterzugewähren. Landwirte, die einkommensabhängige Leistungen beziehen, profitieren von einer Umstellung der Berechnung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens.
Schließlich erhalten Personen, die Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, dem Opferfürsorgegesetz, dem Heeresversorgungsgesetz und dem Impfschadengesetz beziehen, im Dezember 2001 eine Einmalzahlung von 350 S (Ehepaare 500 S), sofern weder sie noch ihr Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. (575 d.B.)
(Schluss)
Stichworte
Format
Links
- 525 d.B. - Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
- 537 d.B. - Patientencharta
- 565 d.B. - Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages von Nizza
- 562 d.B. - Hemmung des Fristenablaufes durch den 31. Dezember 2001
- 564 d.B. - partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme
- 566 d.B. - Notifikation Änderungen der Anhänge zum Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit
- 575 d.B. - Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 - VRÄG 2002