Parlamentskorrespondenz Nr. 483 vom 18.05.2006

Vorlagen: Gesundheit

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz wird novelliert

In einer von den Regierungsparteien vorgeschlagenen Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes werden die Aufgabenbereiche der AGES genau definiert. Außerdem soll die "Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit" jedes Jahr bis 30. Juni einen Entwurf eines Arbeitsprogramms zur Aufgabenwahrnehmung vorlegen. Das endgültige Arbeitsprogramm sowie die Verwendung der Basiszuwendung werden dann von der Gesundheitsministerin und vom Landwirtschaftsminister bis 30. September jeden Jahres festgelegt und der Geschäftsführung zur Budgeterstellung übermittelt. Die Gesundheitsministerin kann weiters durch Verordnung den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der Standorte sowie die Höhe der zu entrichtenden Entgelte bestimmen.

Gleichzeitig wird das Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten aufgehoben. (1351 d.B.)

Tierärztegesetz wird den Erfordernissen der Praxis angepasst

Durch die Änderung des Tierärztegesetzes (1366 d.B.) soll Anliegen des Berufsstandes Rechnung getragen werden, die sich aus der Praxis ergeben haben, heißt es im Vorblatt. Gleichzeitig sollen bestehende Unklarheiten beseitigt werden. Weiters erfolgt eine Anpassung der Versorgungsregelungen an eine EWG-Verordnung. Die Neuregelungen betreffen vor allem die Qualitätssicherung, aber auch den Zugang zum Fachtierarzttitel, die Schaffung eines Praxisjahres, das ab 1. Jänner 2008 Voraussetzung für die Führung einer Hausapotheke ist und dessen Notwendigkeit sich aus den komplexen Anforderungen der Arzneimittelanwendung insbesondere an lebensmittelliefernden Tieren ergeben hat. Die Vorlage ändert zudem Details im Disziplinar- und Wahlrecht, bei den Versorgungsfondsregelungen und enthält die Festlegung, dass Tierärzte einem Gesundheitsberuf angehören. Es soll auch der Tatsache Rechnung tragen, dass auf Grund der Entwicklungen der Personalsituation im öffentlichen Dienst auch solche Personen, die zu Gebietskörperschaften in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeiten vom Geltungsbereich des Tierärztegesetzes auszunehmen sind.

Mit der Einführung einer Zusatzqualifikation für die Führung einer Hausapotheke (Praxisjahr) möchte die Tierärztekammer die Praxisnähe der Ausbildung am Tierarzneimittelsektor fördern, ohne die Berufsausübungsbefugnis dem Grunde nach zu beeinträchtigen. Es sei wünschenswert, dass junge Tierärztinnen und Tierärzte vor Eröffnung einer eigenen Praxis auch hinsichtlich der Führung einer tierärztlichen Hausapotheke, die ja verstärkt staatlichen Auflagen unterliegt, eine Ausbildung absolvieren. Es soll dafür daher die Absolvierung einer Weiterbildung sowie einer einjährigen praktischen Tätigkeit Vorraussetzung werden. Die anschließende Prüfung vor einem Kammergremium soll einen einheitlichen Ausbildungsstandard herbeiführen. Besonderer Wert wird dabei auf die Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich Tierarzneimittel und Tierarzneimitteleinsatz (Arzneimittelgesetz, Tierarzneimittelkontrollgesetz, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und Futtermittelgesetz) gelegt.

Das Inkrafttreten der Bestimmung mit 1. Juli 2008 orientiert sich an der Neuregelung des veterinärmedizinischen Studiums, weil die ersten Absolventen nach dem neuen Studienplan, der eine Spezialisierung im letzten Studienabschnitt vorsieht, ab diesem Zeitpunkt zu erwarten sind. Für die bisherigen hausapothekenführenden Tierärzte sowie für Tierärzte, die ihr Studium nach der alten Studienordnung abgeschlossen haben, wurde eine Übergangsregelung geschaffen, was im Hinblick auf die grundsätzliche Weiterbildungsverpflichtung der Tierärzte unproblematisch erscheint.

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) und des Tierseuchengesetzes

Das LMSVG ist seit 21.1.2006 in Kraft. Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollen im wesentlichen redaktionelle Versehen behoben und der zwischenzeitig geänderten Gemeinschaftsrechtslage Rechnung getragen werden. Was die Änderungen im Tierseuchengesetz betrifft, so sollen mit der vorliegenden Änderung Fehlverweise im Tierseuchengesetz richtig gestellt werden. (1422 d.B.)

Epidemiegesetz wird auf aktuellen Stand gebracht

Im Zuge der Änderung des Epidemiegesetzes werden nun die meldepflichtigen Krankheiten, die derzeit in der Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten enthalten sind (zum Beispiel: Cholera, Gelbfieber, infektiöse Hepatitis, Infektion mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, Lepra, Milzbrand etc.), in das Gesetz aufgenommen. Neu hinzugefügt werden lediglich die Erkrankungen an Röteln, und zwar im Hinblick auf das Masern- und Röteln-Eliminierungsprogramm der WHO, an dem Österreich teilnimmt. Weiters werden veraltete Krankheitsbezeichnungen dem Stand der Wissenschaft angepasst. (822/A)

Sofern es im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung und im Sinne des Schutzes vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde diverse Verbote aussprechen (zum Beispiel Veranstaltungen untersagen, Wohnungen und Gebäude räumen oder Verkehrsbeschränkungen festlegen). Die diesbezüglichen Paragraphen stellen jedoch auf das Auftreten bestimmter taxativ aufgezählter Krankheiten ab. Dies sei im Hinblick darauf, dass auch beim Auftreten dort nicht genannter Krankheiten derartige Verbote fachlich notwenig sein können, zu eng, heißt es im Antrag der Regierungsparteien. Derartige Maßnahmen könnten z.B. auch im Falle einer Influenza-Pandemie erforderlich sein.

Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Medizin kann es z.B. erforderlich sein, im Falle des Auftretens einer Meningokokken-Erkrankung in einer Schule oder einem Kindergarten an exponierte
Personen Chemoprophylaktika zum Schutz der Exponierten und damit zum Schutz vor der Weiterverbreitung der Erkrankung zu geben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei einer entsprechenden Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde um die Anordnung einer Behandlungspflicht, nicht jedoch um eine Zwangsbehandlung handelt. Bei Verweigerung der angeordneten Behandlung können – sofern fachlich erforderlich - Quarantänemaßnahmen angezeigt sein, ansonsten kommt die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Betracht. Das Epidemiegesetz hat bislang eine Unterstützung der Gesundheitsbehörde zur Durchsetzung verschiedener Maßnahmen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht vorgesehen. Dafür soll nunmehr in § 28a Abs. 1 eine Rechtsgrundlage geschaffen werden.

Gesundheitsrechtsänderungsgesetz 2006 – GRÄG 2006

Mit der vorliegenden Novelle sollen Regelungen betreffend Staatsgrenzen überschreitende Kooperationen zwischen Krankenanstalten (Führung dislozierter Abteilungen), die Überwachung nosokomialer Infektionen (Infektionen, die durch Ansteckung in einem Krankenhaus oder einer anderen medizinischen Einrichtung erworben worden sind) und den Einsatz von Leiharbeitskräften in Krankenanstalten in das Krankenanstaltengesetz aufgenommen werden. Weiters werden die erforderlichen Anpassungen im Ärztegesetz sowie sonstige punktuelle Änderungen vorgenommen. (1414 d.B.)

Im konkreten geht es u.a. noch um die ausdrückliche Normierung, dass in der Krankenanstaltenordnung Räume festzulegen sind, in denen das Rauchen gestattet ist; die ausdrückliche Regelung über die Aufgaben des Hygieneteams im Zusammenhang mit der Überwachung nosokomialer Infektionen; die Klarstellung, dass geschlossene Bereiche von Krankenanstalten für Psychiatrie auch der Aufnahme von geistig abnormen Rechtsbrechern bzw. Tatverdächtigen nach Paragraph § 429 StPO dienen; die Kooptierung von Mitgliedern in die Bundesgesundheitskommission durch die ausdrückliche Berechtigung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin sowie die Übertragung der Zuständigkeit zur Festlegung des Rezeptpflichtstatus einer Arzneispezialität im Rahmen der Zulassung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.

"Gesundheit Österreich GmBh": Bündelung der Planungs-, Steuerungs- und Evaluierungsaktivitäten im Gesundheitssektor

Zentraler Inhalt der Regierungsvorlage ist die Schaffung der Rechtsgrundlagen für die Zusammenführung des ÖBIG ("Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen"), des neu einzurichtenden BIQG ("Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen") und des Fonds "Gesundes Österreich" (FGÖ) zur "Gesundheit Österreich GmbH". (1430 d.B.)

Hauptanliegen des Gesetzes ist die im öffentlichen Interesse gelegene Nutzung der fachlich inhaltlichen Synergieeffekte, die sich durch die enge Zusammenarbeit der drei einander ergänzenden Geschäftsbereiche ergibt. Die neu geschaffene Gesellschaft ist somit in der Lage, nicht nur alle wesentlichen Daten zum Gesundheitswesen zu sammeln und wissenschaftlich auszuwerten, sondern kann durch die Geschäftsbereiche BIQG und FGÖ auch gleich auf eventuell sichtbar werdende Disparitäten in seiner Forschungs- und Planungstätigkeit reagieren und die erforderlichen Maßnahmen der Qualitätssicherung und Gesundheitsförderung setzen.

Um eine größtmögliche Akzeptanz der wissenschaftlichen Ergebnisse

vor allem im Bereich der Planung der integrierten Versorgung der Patienten und Patientinnen ebenso wie im Bereich der Qualitätssicherung zu gewährleisten, wurde die durch die strengen vergaberechtlichen Vorschriften notwendige alleinige rechtliche Trägerschaft des Bundes durch umfangreiche Mitsprache- und Mitbestimmungsmöglichkeiten insbesondere der Länder und der Sozialversicherung ergänzt.

Zahnärztliche Lehrpraxen sollen Wartezeiten beim Studium verkürzen

Da im Laufe der letzten Jahre das Problem aufgetreten ist, dass an den Medizinischen Universitäten zu wenig Praktikumsplätze für Studierende der Zahnmedizin zur Verfügung stehen, wollen die Regierungsparteien nun die Einrichtung von zahnärztlichen Lehrpraxen ermöglichen. Damit soll die Wartezeit für Studierende, die bereits den ersten und zweiten Studienabschnitt absolviert haben und für die derzeit kein direktes Weiterstudieren möglich ist, verkürzt werden. Teile des 72-wöchigen Praktikums, höchstens jedoch die Hälfte, können in Hinkunft auch außerhalb der Universitätskliniken für Zahn, Mund- und Kieferheilkunde, nämlich in anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxen, absolviert werden. Eine ähnliche Regelung gibt es bereits für die Humanmedizin. (821/A)

Das Studium der Zahnmedizin wird an den Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck angeboten. Es dauert 12 Semester und berechtigt die Absolventinnen und Absolventen - im Gegensatz zum Studium der Humanmedizin - sofort mit erfolgreicher Beendigung ihres Studiums zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs. Da die Berufsausbildung zum/zur Zahnarzt/Zahnärztin ausschließlich im Rahmen des Studiums Zahnmedizin erfolgt, ist es erforderlich, dass sämtliche Fähigkeiten und Fertigkeiten bereits während des Studiums erarbeitet und erlernt werden.

Der erste und Teile des zweiten Studienabschnitts des Studiums Zahnmedizin ist im Wesentlichen mit dem Studium Humanmedizin ident. Der dritte Studienabschnitt dient ausschließlich dem Erwerb zahnmedizinischen Wissens und dem Erwerb zahnmedizinischer Fähigkeiten und Fertigkeiten. Er umfasst wissenschaftliche Lehrveranstaltungen und ein 72-wöchiges Praktikum, wobei eine Woche Praktikum grundsätzlich 40 Praktikumsstunden umfasst.

Zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Ausbildung im außeruniversitären Bereich wird festgelegt, dass die Ausbildung nur von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die über eine mindestens
achtjährige zahnärztliche Berufserfahrung verfügen, durchgeführt werden darf. Die Anerkennung derartiger externer Ausbildungsstätten soll sich nach strengen Qualitätskriterien richten und von der
Österreichischen Zahnärztekammer nach Anhörung der Medizinischen Universitäten erfolgen. Dabei ist insbesondere zu überprüfen, ob die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz
und die erforderliche Ausstattung, insbesondere in technischer und apparativer Hinsicht, vorhanden sind.


Die Ausbildung hat nach den studienrechtlichen Vorschriften, die von den jeweiligen Medizinischen Universitäten zu erlassen sind, zu erfolgen. Die Medizinischen Universitäten werden entsprechende
Leistungsbeurteilungsformulare vorlegen, nach welchen die ausbildenden Zahnärztinnen und Zahnärzte die praktische Ausbildung der Studierenden durchzuführen und zu beurteilen haben. In der Vereinbarung mit den jeweiligen zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen
Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten hat die Medizinische Universität insbesondere die Dauer und die zu vermittelnden Lehrinhalte der praktischen Ausbildung festzulegen.

Ausdrücklich wird klargestellt, dass bei der Ausbildung der Studierenden in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten kein Dienstverhältnis begründet wird.

Da diese Regelung vornehmlich dem Abbau der Warteliste dient, ist vorgesehen, dass die gegenständlichen Bestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft treten. Nach diesem Zeitpunkt soll die zahnmedizinische Ausbildung wiederum ausschließlich an Universitätskliniken für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erfolgen, wobei die Ergebnisse der Evaluierung der dislozierten
praktischen Ausbildung zu berücksichtigen sein werden. Zu einer Überkapazität bzw. zu Wartezeiten sollte es in Hinkunft nicht mehr kommen, da der Zugang zur Studienrichtung Zahnmedizin neu geregelt
wurde.

Ambulante Neuro-Rehabilitation soll ausgebaut werden

In einem Vierparteien-Antrag wird die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ersucht, Initiativen für den Ausbau der ambulanten Neurorehabilitation zu setzen. Voraussetzung dafür ist eine raschest mögliche Initiative zur Klärung der Finanzierung durch alle für die diversen Gesundheitsbudgets Verantwortlichen. (825/A[E])

In den Jahren 2003 und 2004 wurde im Auftrag des (damaligen) Strukturfonds eine Studie über "Neurorehabilitation in Österreich" erarbeitet. Darin wurde eine umfassende Bestandsanalyse der derzeitigen stationären und ambulanten Angebote und eine Bedarfsschätzung vorgenommen sowie ein Konzept der ambulanten Neurorehabilitation erarbeitet. Die Bedarfsschätzungen wurden differenziert nach drei "Neurorehabilitations-Indikationsgruppen" vorgenommen: cerebrovaskuläre Erkrankungen, neurologische Traumen/Schädel-Hirn-Traumen/spinale Traumen und sonstige neurologische Erkrankungen.

Die oben angeführte Studie erbrachte die folgenden Ergebnisse:

Im Jahr 2003 wurden insgesamt 1545 Betten für Neurorehabilitation vorgehalten: rund 770 Betten im stationären Akutbereich und

insgesamt 775 Betten in Rehabilitationszentren. Bezüglich der ambulanten Neurorehabilitation besteht eine Heterogenität der vorhandenen Strukturen hinsichtlich Organisationsform, Finanzierung, Leistungsumfang und Kapazitäten. Die Bedarfsschätzung ergab einen Fehlbestand von rund 700 Betten sowie rund 1.600 ambulanten Plätzen.

Im Rahmen der Studie wurden auch Vertreter/innen der Länder und der Sozialversicherung befragt mit dem Ergebnis, dass der ambulanten Neurorehabilitation aufgrund der erwartbaren demographischen Entwicklung ein sehr hoher Stellenwert beigemessen wird und in einzelnen Bundesländern entsprechende Konzepte bereits in Ausarbeitung bzw. in Planung sind. Es ist geplant, die vorliegenden Ergebnisse der oben angeführten Studie nach deren Abstimmung mit dem Rehabilitationsplan 2004 der Sozialversicherung in den Österreichischen Strukturplan Gesundheit zu integrieren. Dieser Prozess findet derzeit gerade statt. Die Umsetzung der Ergebnisse bzw. der Ausbau der ambulanten/stationären Rehabilitation liegt im Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherung und der Länder, wie schon in Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 3 der Art.15a B-VG Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens festgehalten worden ist.

Grüne fordern Ausbau der ambulanten Neuro-Rehabilitation


In einem Entschließungsantrag weist G-Abgeordneter Kurt Grünewald darauf hin, dass der Schlaganfall mittlerweile der häufigste Grund für Behinderungen im Erwachsenenleben ist; jeder Dritte sei davon betroffen. Allerdings gebe es in Österreich große Defizite bei der Behandlung dieser Krankheit, vor allem im Bereich der ambulanten Rehabilitation: Hausbesuche würden oft nicht genehmigt, es mangle an interdisziplinären Teams und einer ausreichenden Qualitätssicherung. Außerdem sei die Finanzierung durch die Krankenkasse meist auf 30 Therapie-Einheiten beschränkt, kritisiert der G-Mandatar. Auch die prinzipielle Trennung zwischen Krankenbehandlung und Behindertenbetreuung wirke sich nach Meinung von Grünewald ebenfalls sehr ungünstig aus. Ebensolche Defizite gebe es im Bereich der Rehabilitation bei Schädel-/Hirnverletzungen nach Unfällen. Ein Ausbau der ambulanten Rehabilitation sei daher dringend erforderlich, auch weil dadurch die Folgekosten erheblich verringert werden könnten. (706/A[E]) (Schluss)