Parlamentskorrespondenz Nr. 18 vom 19.01.2010

Vorlagen: Verkehr

Umsetzung von Richtlinien u. Verordnungen des dritten Eisenbahnpakets

Die Richtlinien und Verordnungen des dritten Eisenbahnpakets der EU sollen nun durch bundesgesetzliche Regelungen für den innerstaatlichen Bereich präzisiert werden. Eine entsprechende Regierungsvorlage (576 d.B.) sieht demnach zur Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ergänzende Regelungen vor und schlägt überdies eine innerstaatliche Regelung vor, die speziell den Personen, die regelmäßig mit Jahreskarten die Bahn benützen, zugute kommt. Weiters werden die Ausbildung und die Befugnisse der Triebfahrzeugführer für den Bereich des interoperablen Eisenbahnsystems geregelt und die Zugangsrechte für den grenzüberschreitenden Personenverkehr erweitert. Im Zusammenhang mit dem Ausbildungswesen für Eisenbahnbedienstete soll darüber hinaus auch die gesetzliche Verordnungsermächtigung ergänzt werden.

Bundesstraßengesetz-Novelle bringt Flexibilität bei Projektänderungen

Eine Änderung des Bundesstraßengesetzes trägt dem Umstand Rechnung, dass auf Grund der Novelle aus dem Jahr 2004 die Festlegung des Straßenverlaufes einer Bundesstraßentrasse nicht mehr durch Verordnung, sondern durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erfolgt. Daraus entsteht nun ein Regelungsbedarf in Bezug auf die Änderung des Projektes sowie von Nebenbestimmungen nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens. Konkret enthält die Regierungsvorlage (577 d.B.)in diesem Sinn Bestimmungen betreffend die Änderung von Bescheiden vor Verkehrsfreigabe sowohl im Hinblick auf Änderungen des Vorhabens als auch im Hinblick auf Änderungen der im Bescheid enthaltenen Auflagen. Weiters stellt der Entwurf klar, dass Widmungsänderungen nach Kenntnisnahme der Gemeinde von den Planungsabsichten des Bundes anlässlich der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (§ 14) oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, anlässlich der öffentlichen Auflage des Bundesstraßenbauvorhabens (§ 4) für die Frage der auf Grund einer Enteignung zu entrichtenden Entschädigung unbeachtlich sind. Schließlich wird auch die Möglichkeit des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) ausgeweitet, die Zustimmung zur Benützung der Bundesstraße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck zu versagen. (Schluss)